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§ 8 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 8 Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen



(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn

1.
sie rechtskräftig verurteilt wurden

a)
wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist oder

b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen,

2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition

a)
missbräuchlich oder leichtfertig verwenden,

b)
nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrauchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder

c)
Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, oder

3.
gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bereitstellungsverbote angeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(2) Personen sind in der Regel nicht zuverlässig, wenn sie

1.
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind, es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind fünf Jahre verstrichen,

a)
wegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat oder

b)
wegen einer fahrlässigen rechtswidrigen Tat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder

c)
wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,

2.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen haben oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren gehabt oder unterstützt haben, die

a)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind,

b)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder

c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

3.
innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren oder

4.
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften folgender Gesetze verstoßen haben:

a)
das Waffengesetz,

b)
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist,

c)
das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, oder

d)
das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 noch nicht abgeschlossen, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Entscheidung über die Zulassung des Bewachungsunternehmens bis zum Abschluss des Strafverfahrens aussetzen.

(4) Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung hat sich das Bewachungsunternehmen von den einzusetzenden Wachpersonen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:

1.
eine Übersicht ihrer bisherigen Arbeitgeber,

2.
eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist sowie

3.
ein Führungszeugnis nach § 30 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, das nicht früher als drei Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf, oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.



 

Zitierungen von § 8 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SeeBewachV Betriebliche Organisation; Übertragung der Verordnungsermächtigung
... die eingesetzten Wachpersonen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 sichergestellt wird, 4. die Sicherstellung der Rechtsberatung der ...
§ 7 SeeBewachV Anforderungen an die eingesetzten Personen
... Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1. zuverlässig sind (§ 8 ), 2. mindestens 18 Jahre alt sind, 3. persönlich geeignet sind (§ ...
§ 11 SeeBewachV Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
... Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen. (2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen. (3) Zum Nachweis der ... Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10, 5. die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... sind, 7. entgegen § 7 eine Person einsetzt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 sich eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 5 SeeBewachDV Personalüberprüfungsprozess
... ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu ...