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§ 12 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 12 Betriebshaftpflichtversicherung



(1) Bewachungsunternehmen sind verpflichtet, für sich und die eingesetzten Wachpersonen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Betriebshaftpflichtversicherung nach Maßgabe des Absatzes 2 abzuschließen und für die Dauer ihrer Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für Personenschäden und Sachschäden 5 Millionen Euro und für Vermögensschäden 500.000 Euro. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Betriebshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.



 

Zitierungen von § 12 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SeeBewachV Antragsberechtigung und Antrag
... 1 Satz 2 Nummer 1 sowie 6. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach § 12. Dem Antrag ist ferner ein Unternehmensprofil beizufügen, das eine Beschreibung der ...
§ 13 SeeBewachV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
... nach § 5 Absatz 2 Satz 2, 6. Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1, 7. Anzeigen nach § 14 und 8. Ergebnisse der Prüfungen im ...
§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt, 9. entgegen § 12 Absatz 1 bis 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, 10. ...