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§ 13 - Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)

V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562 (Nr. 29)
Geltung ab 21.06.2013; FNA: 7104-9 Genehmigungsbedürftige Gewerbe

§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, laufende Aufzeichnungen über seine Geschäfte und Einsätze zu führen und Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die folgenden Aufzeichnungen sind anzufertigen sowie die folgenden Unterlagen und Belege zu sammeln:

1.
Bewachungsvertrag mit Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses,

2.
Dokumentation jedes Einsatzes nach Beendigung des Einsatzes mit den folgenden Angaben:

a)
Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes,

b)
Reiseverlauf und Reisezeitraum durch das gefährdete Gebiet,

c)
Namen der eingesetzten Wachpersonen und die nach § 5 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen,

d)
Liste der mitgeführten Waffen, Munition und sonstiger Ausrüstung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 einschließlich etwaiger Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Handelsgenehmigungen sowie einer Dokumentation über Verluste, Ersatz oder Verbrauch,

3.
Name, Anschrift und Geburtsdatum der Wachpersonen unter Angabe des Tages des Vertragsschlusses,

4.
Nachweise über die Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der Wachpersonen sowie über Einarbeitung und Grundschulung der Wachpersonen gemäß den §§ 7 bis 10,

5.
die Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und Empfangsbescheinigungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2,

6.
Versicherungsvertrag nach § 12 Absatz 1,

7.
Anzeigen nach § 14 und

8.
Ergebnisse der Prüfungen im Rahmen der nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 festgelegten Kontroll- und Prüfprozesse.

(2) Bei Gebrauch von Waffen sind zusätzlich unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu dokumentieren:

1.
Zeit, Ort und Dauer des Einsatzes,

2.
Ablauf der Ereignisse bis zum Gebrauch der Waffen,

3.
im Falle eines Angriffs: Anzahl und Bewaffnung der Angreifer,

4.
im Falle eines Angriffs: die durch die Angreifer benutzten Boote und Waffen,

5.
im Falle eines Angriffs: der Ablauf des Abwehrvorgangs,

6.
benutzte Waffen und verbrauchte Munition,

7.
Identität von Verwundeten und Toten,

8.
schriftliche Zeugenaussagen zum und vorhandene Aufzeichnungen über den Gebrauch von Waffen sowie

9.
Schießübungen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Dokumentationen nach Absatz 2 sind drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnung oder Dokumentation angefertigt wurde.

(4) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 13 SeeBewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SeeBewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeBewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SeeBewachV Ordnungswidrigkeiten
... 3 eine Betriebshaftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, 10. entgegen § 13 Absatz 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 11. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsdurchführungsverordnung (SeeBewachDV)
V. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1623; zuletzt geändert durch Artikel 102 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 9 SeeBewachDV Dokumentierte Kontroll- und Prüfprozesse
... jedenfalls die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den §§ 4 bis 6 und 13 bis 14 der Seeschiffbewachungsverordnung, abzudecken. (2) Aufbau- und ...
§ 10 SeeBewachDV Dokumentationssystem
... sowie 7. die Maßnahmen zur Einhaltung der Aufbewahrungsfristen nach § 13 Absatz 3 der ...
§ 11 SeeBewachDV Kommunikationssystem
... in Textform Bericht zu erstatten. Diese Berichte nach Satz 1 sind gemäß § 13 Absatz 3 der Seeschiffbewachungsverordnung aufzubewahren. Wesentliche Vorgänge in den ...