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Abschnitt 5 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 5 Steuervergünstigungen

§ 27 Steuerbefreiungen



(1) Alkoholerzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn sie folgendermaßen gewerblich verwendet werden:

1.
zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach dem Arzneimittelrecht Befugte,

2.
unvergällt zur Herstellung von Essig,

3.
vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

4.
vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen,

5.
unvergällt zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von

a)
Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,

b)
anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,

6.
unvergällt zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder

7.
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers.

(2) Alkoholerzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1.
als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

2.
im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet werden, die nicht der Alkoholsteuer unterliegen,

3.
als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4.
unter Steueraufsicht vernichtet werden,

5.
Waren sind, für deren Herstellung eine Steuervergünstigung nach Absatz 1 vorgesehen ist, oder

6.
in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

b)
die Vergällungsmittel und die Art und Weise der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzulassen, dass bei der Herstellung von Waren, die keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahmsweise von der Vergällung abgesehen werden kann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet sind,

c)
anzuordnen, dass Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch und zur Herstellung von Essig zu vergällen ist oder dass besondere Überwachungsmaßnahmen getroffen werden,

d)
anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den Betrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind und dass davon und von dem vergällten Alkohol unentgeltlich Proben entnommen werden dürfen;

2.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Missbräuchen anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit zu Trinkzwecken geeignet sind;

3.
bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Absatz 1 zuzulassen;

4.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52), die zuletzt durch das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig vergällter Alkohol dem Beförderungsverfahren nach § 13 oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird.




§ 28 Verwender



(1) 1Wer Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 27 Absatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag Personen unter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist.

(3) 1Die Steuer entsteht, wenn die Alkoholerzeugnisse entgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 18 Absatz 3 vor. 2Kann der Verbleib der Alkoholerzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt. 3Der zweckwidrigen Verwendung nach Satz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschriebene Vergällung gleich. 4Steuerschuldner ist der Verwender. 5Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 6Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

a)
das Erlaubnis-, das Verwendungs- und das Steueranmeldungsverfahren zu regeln,

b)
für Betriebe, die Alkohol zu Trinkzwecken verwenden und zugleich Ausschank und Kleinhandel betreiben, eine besondere Überwachung vorzuschreiben,

c)
für Betriebe, die Alkohol unvergällt zur steuerfreien Verwendung beziehen oder einsetzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlangen,

d)
zu bestimmen, dass Personen, die steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder Lebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken gewerblich verwenden oder abgeben, entsprechend Absatz 3 besteuert werden;

2.
zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung

a)
Mindestmengen für die Verwendung von Alkoholerzeugnissen vorzuschreiben,

b)
die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen.


§ 29 Steuerentlastung im Steuergebiet



(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) 1Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse

1.
zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

2Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 3Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. 4Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen und insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.




§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs



(1) 1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach § 24c oder § 25 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet. 2Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist. 3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler.

(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1.
durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat

a)
die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind,

b)
die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder

c)
die fällige Steuer entrichtet worden ist,

2.
im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.

(3) 1Wird im Fall des § 26 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. 2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung

1.
das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,

2.
zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen.