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§ 16 - Alkoholsteuergesetz (AlkStG)

Artikel 2 G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650, 1651 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 612-22 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 16 Ausfuhr



(1) 1Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse

1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;

2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

2Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden.

(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.

(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 16 AlkStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 5 Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 30.03.2021 BGBl. I S. 607

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 AlkStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AlkStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 AlkStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung (vom 13.02.2023)
... Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der ... Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 ) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine ... die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 4 ), keine Kenntnis davon, dass die Alkoholerzeugnisse nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen ...
§ 29 AlkStG Steuerentlastung im Steuergebiet (vom 13.02.2023)
... wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro ...
§ 36 AlkStG Bußgeldvorschriften (vom 13.02.2023)
... vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 32 AlkStV Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments (vom 13.02.2023)
... oder einen anderen Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Alkoholerzeugnisse, die nicht vom ...
§ 33 AlkStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft (vom 13.02.2023)
... Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der 1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der ... der Europäischen Union verlassen haben, oder 2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes bestätigt wird, dass die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren nach ...
§ 36 AlkStV Beginn einer Beförderung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... § 29 Absatz 4 gilt entsprechend. (4a) In den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...
§ 39 AlkStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 13.02.2023)
... eine Ausfertigung. (4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der ...
§ 65 AlkStV Anmeldungen im Rahmen der Steueraufsicht (vom 01.07.2021)
... Alkohole zu Trinkzwecken. (2) Inhaber einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 , § 20 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz ...

Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten
... Absatz 6, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 7, § ... 5 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 15 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 16 Absatz 4, § 17 Absatz 7, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VStÄndG Änderung des Alkoholsteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt. 8. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der ... wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse 1. zu Personen ... festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je ... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c ... 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ...