Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel
13 Absatz 23 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Übermittlung von Daten nach
- 1.
- § 10 Absatz 2a, den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder
- 3.
- dieser Verordnung
sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Mitteilungen an den Zulageberechtigten,
- 2.
- Mitteilungen des Zulageberechtigten nach den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,
- 3.
- Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder
- 4.
- Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3."
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 1 oder" gestrichen.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der codierte Zeichensatz für eine Datenübermittlung nach
- 1.
- § 10 Absatz 2a oder § 22a des Einkommensteuergesetzes,
- 2.
- § 32b Absatz 3, § 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder
- 3.
- den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung
hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen."
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach § 93 Absatz 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist."
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 haben der Anbieter des bisherigen Vertrags sowie der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung von gefördertem Altersvorsorgevermögen nach §
82 Absatz 1 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des neuen Vertrags dies der zentralen Stelle ergänzend mitzuteilen. Bei einer Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach §
93 Absatz 1a Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach §
93 Absatz 1a Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. Bei einer Übertragung nach §
93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes oder bei einer Übertragung von ausschließlich ungefördertem Altersvorsorgevermögen, die mit einer Übertragung nach §
93 Absatz 1a Satz 1 oder Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist, hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen.
(4) Wird Altersvorsorgevermögen auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur teilweise auf einen anderen Vertrag übertragen, gehen Zulagen, Beiträge und Erträge anteilig auf den neuen Vertrag über. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend."
- 4.
- In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 10a Absatz 5 Satz 1," gestrichen.
- 5.
- § 19 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120