Auf Grund des §
109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund des §
357 Absatz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, von denen §
109 Absatz 3 und 4 durch Artikel
2 Nummer 18 neu gefasst und §
357 Absatz 1 zuletzt durch Artikel
2 Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§
5 Absatz 3 der
Winterbeschäftigungs-Verordnung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 1086), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. November 2012 (BGBl. I S. 2459) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(3) In Betrieben nach §
1 Absatz 1 Nummer 1
- 1.
- tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 20. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
- 2.
- können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1."
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.