Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (BAIUDBwOWiZustV)

V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 454-1-1-20 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel
§ 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
§ 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz
§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz
§ 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz
§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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§ 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.

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§ 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

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§ 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 8. Dezember 2019 BGBl. 2020 I S. 2 m.W.v. 8. Januar 2020

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§ 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

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§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 16. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 m.W.v. 29. März 2023

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§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 16. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 m.W.v. 29. März 2023

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§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 16. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 m.W.v. 1. Juli 2023

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§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


§ 8 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.


Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung V. v. 20. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 m.W.v. 24. Juni 2023

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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 hat 2 frühere Fassungen, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2013 BAWuWbVwZustVLFGBuTSG

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten V. v. 31. August 2021 BGBl. I S. 4162 m.W.v. 15. September 2021

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière



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