Auf Grund des §
36 Absatz 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
60 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach §
38 Absatz 2 Satz 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
18 des
Tierschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach §
15 Absatz 3 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 32 des Tiergesundheitsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §
14 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach §
2 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des
Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 94 in Verbindung mit
§ 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit
§ 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach
§ 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der
Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.