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Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz (BAWuWbVwZustVLFGBuTSG k.a.Abk.)

V. v. 12.09.2006 BGBl. I S. 2135 (Nr. 43); aufgehoben durch § 7 V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 454-1-1-16 Recht der Ordnungswidrigkeiten
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 60 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf das Bundesamt für Wehrverwaltung und auf die Wehrbereichsverwaltungen jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen, soweit nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs die Durchführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt.


§ 2



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 BGBl. I S. 1206, 1313) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen übertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes die Durchführung dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.


§ 3


§ 3 ändert mWv. 1. Oktober 2006 LMGWBVwZustV TierSOWiWBVwZV

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 752) und die Verordnung über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 3. Juli 1990 (BGBl. I S. 1399) außer Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. September 2006.