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§ 20 - EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)

§ 20 Statistiken und Bewertungen



(1) 1Die zuständige Behörde übermittelt

1.
der Europäischen Kommission

a)
jährlich Statistiken zum Umfang des automatischen Informationsaustauschs gemäß § 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und 14a und Angaben zu den administrativen und anderen einschlägigen Kosten und Nutzen des erfolgten Austauschs und zu allen möglichen Änderungen, sowohl für die Steuerverwaltung als auch für Dritte,

b)
eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Austauschs von Informationen gemäß den Artikeln 8, 8a, 8aa, 8ab und 8ac der Amtshilferichtlinie sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse,

c)
alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gemäß der Amtshilferichtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind,

d)
statistische Angaben, die der Bewertung der Amtshilferichtlinie dienen;

2.
den anderen betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Austausch von Informationen.

2Bei der Übermittlung ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1156/2012 (ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 19) zu berücksichtigen.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten zur Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 in einem Schreiben fest. 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.



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Frühere Fassungen von § 20 EUAHiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 4 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 4 Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
aktuellvor 31.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 EUAHiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EUAHiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUAHiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2531
Artikel 4 FKAustGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... erforderlich." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt: „Die automatische Übermittlung von ...

Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 4 GÜStGMG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 Statistiken und Bewertungen". 2. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „ § 20 Statistiken und Bewertungen". 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... und § 21a Absatz 5 des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Statistiken und Bewertungen (1) ... entsprechende Anwendung." 5. § 20 wird wie folgt gefasst: „ § 20 Statistiken und Bewertungen (1) Die zuständige Behörde übermittelt ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 4 AmtsHRLÄndUG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 20 Statistiken zum automatischen ... wird die Angabe zu § 20 durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 20 Statistiken zum automatischen Informationsaustausch § 21 ... Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt." 7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: „§ 20 Statistiken ... hiervon unberührt." 7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: „§ 20 Statistiken zum automatischen ... 7. § 20 wird durch die folgenden §§ 20 und 21 ersetzt: „§ 20 Statistiken zum automatischen Informationsaustausch Das zentrale Verbindungsbüro ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 2 PStTGEG Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
... S. 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt." 11. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Buchstaben a bis c durch die folgenden Buchstaben a bis d ersetzt:  ...