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Artikel 19 - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)

G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120; Geltung ab 30.06.2013, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2013 VermBDV § 2, § 5, § 7, § 11

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2)" durch die Wörter „gemäß § 5 Absatz 1" ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 1 bis 4.

d)
Im neuen Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.

e)
Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung für vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.

f)
Im neuen Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen" durch die Wörter „elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.

g)
Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigung" durch die Wörter „elektronische Vermögensbildungsbescheinigung" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt.

4.
Dem § 11 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1, der §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Absatz 2 Satz 1, die §§ 5 und 7 Absatz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 AmtshilfeRLUmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtshilfeRLUmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 10 AIFM-StAnpG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt ...