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Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz - StBürokratAbG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStG § 92, § 92a, § 5b (neu), § 10a, § 25, § 39e, § 41a, § 51, § 52, mWv. 30. Juli 2008 § 10a, § 2, mWv. 1. Januar 2010 § 42f

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:

„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen".

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2008

2.
§ 2 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter „bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht." angefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

(1) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 30.07.2008

 
a)
Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Der Sonderausgabenabzug für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Veranlagungszeiträume setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zuvor, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, gegenüber dem Anbieter schriftlich darin eingewilligt hat, dass dieser die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) an die zentrale Stelle übermittelt. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten abzugeben. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft die Einwilligungserklärung schriftlich gegenüber dem Anbieter. Hat der Zulageberechtigte den Anbieter nach § 89 Abs. 1a bevollmächtigt, gilt die Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. Eine Einwilligung nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vorliegt."

c)
In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Vertrags- und Steuernummer" durch die Angabe „Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Altervorsorgebeiträge" die Angabe „bis zum Veranlagungszeitraum 2009" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Bescheinigung" die Angabe „nach Satz 1" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Beitragsjahre hat der Anbieter, soweit die Einwilligung des Steuerpflichtigen nach Absatz 2a vorliegt, die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. § 22a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Der Anbieter hat die Daten nach Ablauf des Beitragsjahres bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Absatz 2a Satz 1 genannten Frist abgegeben, hat er die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt der Anbieter fest, dass

1.
die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder

2.
der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

hat er dies unverzüglich durch Übermittlung eines entsprechenden Datensatzes durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu korrigieren. Sind die Daten nach Satz 4 unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid entsprechend geändert werden. Werden die Daten innerhalb der Frist nach den Sätzen 8 und 9 und nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden."

5.
Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten."

6.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,

2.
melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,".

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Familienstand" die Wörter „für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen" eingefügt und die Wörter „oder Zahl der Kinderfreibeträge" durch die Wörter „und Angaben zu Kinderfreibeträgen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat."

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Meldebehörden übermitteln die Daten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der Identifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermittlung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Abs. 6 entsprechend."

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Für die Datenübermittlung gilt § 6 Abs. 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und den obersten Finanzbehörden der Länder Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Frist für die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen."

c)
Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden."

7.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 Euro, aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro betragen hat."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

8.
Dem § 42f wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b und 1c eingefügt:

„1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;

1c.
durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen."

10.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."

b)
Dem Absatz 24d werden folgende Sätze angefügt:

„Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann der Anbieter (§ 80), wenn die nach § 10a Abs. 2a erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung des Datensatzes nach § 10a Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung."

c)
Folgender Absatz 39 wird eingefügt:

„(39) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzugeben sind."

d)
Dem Absatz 43a werden folgende Sätze angefügt:

„Der Träger der Sozialleistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 darf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, dem im Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers mit, sofern die ihm vom Träger der Sozialleistungen übermittelten Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1 und 2 Anwendung. Die Anfrage des Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist."

11.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
Der Nummer 6 abschließende Punkt wird durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des § 10a Abs. 5 Satz 4."

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Anbieter kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständnis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen."

12.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist

1.
eine Wohnung in einem eigenen Haus oder

2.
eine eigene Eigentumswohnung oder

3.
eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft,

wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvorsorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Abs. 1 in Anspruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbstnutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Eigentum an der Wohnung aufgibt."


Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EStDV 2000 § 50, § 60, § 84

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 50 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Zuwendende kann den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Der Zuwendende hat dem Zuwendungsempfänger zu diesem Zweck seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Vollmacht kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Datensatz ist bis zum 28. Februar des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Zuwendung geleistet worden ist, an die Finanzbehörde zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger hat dem Zuwendenden die nach Satz 1 übermittelten Daten elektronisch oder auf dessen Wunsch als Ausdruck zur Verfügung zu stellen; in beiden Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Daten der Finanzbehörde übermittelt worden sind."

2.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Gesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Abs. 2 des Gesetzes verzichtet wird."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. § 150 Abs. 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

3.
§ 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Jahreszahl „1996" durch die Jahreszahl „2009" ersetzt.

b)
Absatz 3d wird wie folgt gefasst:

„(3d) § 60 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."


Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AltvDV § 11

In § 11 Abs. 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 92 des Einkommensteuergesetzes" die Angabe „sowie zur Übermittlung der Daten nach § 10a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes an die zentrale Stelle" eingefügt.


Artikel 4 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 V zu § 180 Abs. 2 AO § 3

Dem § 3 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Ist Besteuerungsgrundlage ein nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnder Gewinn, gilt § 5b des Einkommensteuergesetzes entsprechend; die Beifügung der in Satz 3 genannten Unterlagen kann in den Fällen des § 5b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterbleiben."


Artikel 5 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 5. VermBG § 15

Dem § 15 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2373) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bescheinigung nach Satz 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an eine amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln ist. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen zugelassen werden. In den Fällen des Satzes 2 kann auf das Ausstellen einer Bescheinigung nach Satz 1 verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer entsprechend unterrichtet wird. Durch die Datenfernübertragung gilt der Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 3 als erbracht."


Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 KStG § 31, § 34, mWv. 1. Januar 2008 § 34, § 37

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 31 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall sind die Erklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

2.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 13a wird folgender Satz angefügt:

„§ 31 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2008

 
b)
Dem Absatz 13d wird folgender Satz angefügt:

„§ 37 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals im Kalenderjahr 2008 anzuwenden."

3.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist der festgesetzte Anspruch in einem Betrag auszuzahlen, wenn das festgesetzte Körperschaftsteuerguthaben nicht mehr als 1.000 Euro beträgt."

bb)
Der bisherige Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Anspruchs läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der letzte Jahresbetrag fällig geworden ist oder ohne Anwendung des Satzes 6 fällig geworden wäre."

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist der übersteigende Betrag in einer Summe auszuzahlen, wenn er nicht mehr als 1.000 Euro beträgt und auf die vorangegangene Festsetzung Absatz 5 Satz 6 oder dieser Satz angewendet worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GewStG § 14a, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

„§ 14a Steuererklärungspflicht

Der Steuerschuldner (§ 5) hat für steuerpflichtige Gewerbebetriebe eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags und in den Fällen des § 28 außerdem eine Zerlegungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben."

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b eingefügt:

„(9b) § 14a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden."

b)
Der bisherige Absatz 9b wird Absatz 9c.


Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 UStG § 14, § 18, § 18a, § 27

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt."

b)
Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten."

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 16 Abs. 1 und 2 und § 17 sind entsprechend anzuwenden. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „6.136 Euro" durch die Angabe „7.500 Euro" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „512 Euro" durch die Angabe „1.000 Euro" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „6.136 Euro" durch die Angabe „7.500 Euro" ersetzt.

3.
§ 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 4 zu machen hat."

b)
Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

4.
Dem § 27 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 3 Nr. 2 in der jeweils ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden."


Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 UStDV § 48

§ 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen."

2.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.


Artikel 10 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 10 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 AO § 18, § 88, § 138, § 150, § 165, § 181, § 363

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird wie folgt geändert:

1.
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3. bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird,

4.
bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen Einkünften als Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemäß auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2."

2.
Dem § 88 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind."

3.
Nach § 138 Abs. 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlässlich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Finanzbehörde zusätzlich zu den Anzeigen nach den Absätzen 1 und 1a auch Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

4.
Dem § 150 werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln hat, ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

2.
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

3.
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

4.
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

5.
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen

bestimmen sowie

6.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, und

7.
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6

zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen."

5.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 2 abschließende Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist."

b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind."

6.
Nach § 181 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben."

7.
In § 363 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe „§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4" ersetzt.


Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 EGAO § 10a

Artikel 97 § 10a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 10a Erklärungspflicht

(1) § 150 Abs. 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(2) § 181 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."


Artikel 12 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 12 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 ZerlG § 8

In § 8 Abs. 1 Satz 5 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „zuständige Finanzamt" die Wörter „entsprechend den Maßgaben des § 45a Abs. 1 Satz 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.


Artikel 13 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 WoPG 1996 § 4a, § 9, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern" durch die Wörter „durch Datenfernübertragung" ersetzt.

2.
In § 9 Abs. 3 Buchstabe b werden die Wörter „und Datenträger" gestrichen.

3.
Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4a Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) sind erstmals für Datenlieferungen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden."


Artikel 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VermBDV § 8, § 11

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „durch Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern" durch die Wörter „durch Datenfernübertragung" ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist ab 1. Januar 2009 anzuwenden."


Artikel 15 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 FVG § 5

§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„18. a) die Weiterleitung der Daten, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

 
b)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

c)
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind,

d)
die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt haben,

e)
die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a Abs. 5 Satz 6, § 32b Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 24 Satz 2 Nr. 2, Abs. 24d Satz 3, Abs. 38a und 43a Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und

f)
die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.

Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durchführung dieser Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist, im Wege der Organleihe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt;".


Artikel 16 Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Dezember 2008 UStRG 2008 Artikel 10

Artikel 10 Nr. 2 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) wird wie folgt gefasst:

 
„2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Zerlegung des Zinsabschlags nach dem Vierten Abschnitt dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 2002 durchzuführen. § 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmalig für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr 2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 abgeführt wird." "


Artikel 17 Inkrafttreten


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 am 1. Januar 2009 in Kraft. Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 30. Juli 2008 in Kraft. Die Artikel 5 und 16 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Artikel 9 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Dezember 2008.