Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (2. BPolZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1952 (Nr. 34); Geltung ab 06.07.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 6. Juli 2013 BPolZV § 1

§ 1 Absatz 3 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 250), die zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;".

2.
In Nummer 4 werden die Buchstaben c bis g durch folgenden Buchstaben c ersetzt:

„c)
§ 1 Absatz 1 des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes;".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 5. Juli 2013.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Hans-Peter Friedrich



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