§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
Frühere Fassungen von § 277 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 125 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024) ... und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach den §§ 273 bis 284 und, sofern es sich um einen offenen Entwicklungsförderungsfonds handelt, nach den ...
§ 142 KAGB Satzung (vom 02.08.2021) ... 2. bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Aktionäre sein. Die Satzung von ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024) ... 2. bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c zum Nutzen der Anleger sein. Der Gesellschaftsvertrag von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... 272h Änderung des geschlossenen Masterfonds". g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 277a ... (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend." 78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ... durch die Wörter „in Textform" ersetzt. 79. Nach § 277 wird folgender § 277a eingefügt: „§ 277a ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
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