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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz".

b)
In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten" durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

c)
In den Angaben zu den §§ 331, 332, 333 und 334 werden jeweils die Wörter „in Vertragsstaaten" durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 344 werden nach dem Wort „AIF-Verwaltungsgesellschaften" die Wörter „und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

e)
Nach der Angabe zur Überschrift zu Kapitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18) erfüllen."

b)
Absatz 19 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort „verwaltet" die Wörter „oder Dienstleistungen- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringt" eingefügt.

bb)
In Nummer 16 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

cc)
In Nummer 17 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

dd)
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „Registrierung der Mitgliedstaat" die Wörter „oder der Vertragsstaat" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe b werden nach den Wörtern „in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Wörter „oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „der Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

ee)
In den Nummern 19 und 20 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

ff)
In Nummer 27 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

gg)
In Nummer 38 werden nach den Wörtern „anderen Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern „demselben Mitgliedstaat" die Wörter „oder Vertragsstaat" eingefügt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b)
Absatz 4b Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der von ihr verwaltete inländische Publikums-AIF in der Rechtsform der Genossenschaft aufgelegt ist, auf die die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes anzuwenden sind und in deren Satzung

a)
eine Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

b)
eine mindestens einjährige Kündigungsfrist bestimmt wird,".

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „geschlossenen" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „geschlossene" gestrichen.

c)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 13" durch die Angabe „Artikel 14" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

d)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 14" durch die Angabe „Artikel 15" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 27" die Wörter „, des § 51 Absatz 8, des § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 und des § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4" eingefügt.

5.
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „, § 329 Absatz 4" und werden die Wörter „geeignete und erforderliche" gestrichen und werden die Wörter „oder § 326 Absatz 3" durch die Wörter „, § 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4" ersetzt.

6.
In § 9 Absatz 9 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaat" die Wörter „der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b)
In Absatz 10 Nummer 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

8.
In § 12 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

9.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7 und in dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

10.
In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „inländischen" gestrichen.

11.
In § 22 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

12.
In § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „mit einem Anfangskapital von" gestrichen.

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „Halbsatz 1" die Wörter „und Satz 1 Nummer 2" eingefügt.

14.
§ 44 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b werden die Wörter „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" durch die Wörter „Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161."

15.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, soweit es sich um den Vertrieb von Anteilen an fremden OGAW handelt," gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

b)
In Absatz 8 wird die Angabe „25g bis 25l" durch die Angabe „25h bis 25m" ersetzt.

16.
In § 52 Absatz 5 werden die Wörter „294 Absatz 1, die §§ 297, 302, 304, 312 und 313" durch die Wörter „293, 294 Absatz 1, die §§ 301 bis 306, 312 und 313" ersetzt.

17.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „zu verwalten" die Wörter „oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 zu erbringen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu verwalten" die Wörter „oder welche Dienst- und Nebendienstleistungen sie zu erbringen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Verwaltung des EU-AIF durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft" die Wörter „oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach § 20 Absatz 3 Nummer 2 bis 5" eingefügt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Verwaltung von EU-AIF" die Wörter „oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen" eingefügt.

d)
In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter „oder die Verwaltung des EU-AIF" durch die Wörter „, die Verwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der Dienst- und Nebendienstleistungen" ersetzt.

18.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „inländischen Spezial-AIF" die Wörter „oder die Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu verwalten" die Wörter „oder Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU zu erbringen" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu verwalten" die Wörter „und welche Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU sie zu erbringen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „inländischen Spezial-AIF" die Wörter „oder der Erbringung von Dienst- und Nebendienstleistungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 27 Absatz 1 bis 4," die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4," eingefügt und werden die Wörter „§ 295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter „die §§ 293, 294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „295 Absatz 5 und 7, §§ 307 und 308" durch die Wörter „294 Absatz 1, § 295 Absatz 1 bis 5 und 8, die §§ 297, 302 bis 308" ersetzt.

19.
In § 66 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 27 Absatz 1 bis 4," die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

20.
In § 67 Absatz 1 Satz 1 und § 68 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

21.
§ 80 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten" die Wörter „der Europäischen Union oder die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitgliedstaates" die Wörter „der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

22.
In § 82 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

23.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen AIF gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des inländischen AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendungen der Zustimmung der Verwahrstelle.

(2) Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen AIF und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Verwaltungsgesellschaft entnehmen. Entsprechendes gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stelle nach § 83 Absatz 6 Satz 2 geführt werden."

24.
In § 93 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

25.
§ 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird das Wort „Publikumssondervermögen" durch das Wort „Publikumsteilsondervermögen" ersetzt und werden die Wörter „eines Teilsondervermögens" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Spezialsondervermögen" durch das Wort „Spezialteilsondervermögen" ersetzt und werden die Wörter „eines Teilsondervermögens" gestrichen.

26.
§ 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „mindestens zweimal im Monat" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „, jedoch mindestens einmal im Jahr" gestrichen.

27.
In § 107 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abwicklungsbericht" die Wörter „eines Publikumssondervermögens" eingefügt.

28.
§ 110 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Satzung hat vorzusehen, dass die Aktionäre ein Recht zur Rückgabe ihrer Aktien nach den Vorgaben dieses Gesetzes haben."

29.
In § 116 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „wird" die Wörter „; bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft besteht dieses Recht mindestens zweimal im Monat" eingefügt.

30.
§ 117 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Publikumsinvestmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Publikumsteilgesellschaftsvermögen" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Spezialinvestmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Spezialteilgesellschaftsvermögen" ersetzt und werden die Wörter „der Teilgesellschaftsvermögen" gestrichen.

31.
In § 125 Absatz 2 Satz 2 und in § 133 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „mindestens einmal pro Jahr" gestrichen.

32.
In § 154 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „offene" durch das Wort „geschlossene" ersetzt.

33.
§ 161 wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Absatz 1 wird eingefügt:

„(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

34.
§ 162 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 8 wird das Wort „Rechte" durch das Wort „Ausstattungsmerkmale" ersetzt.

b)
In Nummer 9 wird das Wort „Rechten" durch das Wort „Ausgestaltungsmerkmalen" ersetzt.

35.
§ 165 Absatz 2 Nummer 39 wird wie folgt gefasst:

„39.
bei Investmentvermögen mit mindestens einem Teilinvestmentvermögen, dessen Anteile oder Aktien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an eine, mehrere oder alle Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 vertrieben werden dürfen, und mit weiteren Teilinvestmentvermögen desselben Investmentvermögens, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht oder nur an eine oder mehrere andere Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, den drucktechnisch an hervorgehobener Stelle herausgestellten Hinweis, dass die Anteile oder Aktien der weiteren Teilinvestmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vertrieben werden dürfen oder, sofern sie an einzelne Anlegergruppen vertrieben werden dürfen, an welche Anlegergruppe im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 sie nicht vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilinvestmentvermögen sind namentlich zu bezeichnen."

36.
§ 166 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „in den Verkaufsprospekt" durch die Wörter „im Verkaufsprospekt" ersetzt.

b)
In Absatz 8 Satz 1 werden nach der Angabe „2010/43/EU" die Wörter „oder der Artikel 38 bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013" eingefügt.

37.
In § 174 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 167" durch die Angabe „§ 171" ersetzt.

38.
§ 196 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ausländischen offenen Investmentvermögen, die keine Anteile an EU-OGAW sind," durch die Wörter „offenen EU-AIF und ausländischen offenen AIF" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Anteile an inländischen Sondervermögen, an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, an EU-OGAW, an offenen EU-AIF und an ausländischen offenen AIF dürfen nur erworben werden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des EU-Investmentvermögens, der EU-Verwaltungsgesellschaft, des ausländischen AIF oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen AIF angelegt werden dürfen."

39.
In § 223 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 224 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden jeweils nach der Angabe „§ 98 Absatz 1" die Wörter „oder § 116 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

40.
In § 227 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 98" die Wörter „Absatz 1 oder § 116 Absatz 2 Satz 1" eingefügt.

41.
In § 228 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „nicht jederzeit" durch die Wörter „oder § 116 Absatz 2 Satz 1 nicht mindestens zweimal im Monat" ersetzt.

42.
In § 231 Absatz 4 wird die Angabe „6 und 7" durch die Angabe „5 und 6" ersetzt.

43.
In § 249 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sowie des § 234" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

44.
§ 250 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 6" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Immobilien-Sondervermögen" durch die Wörter „Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

45.
§ 263 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Wertes des geschlossenen Publikums-AIF" werden durch die Wörter „Verkehrswertes der im geschlossenen Publikums-AIF befindlichen Vermögensgegenstände" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die von Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 3 aufgenommenen Kredite sind bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Grenze entsprechend der Beteiligungshöhe des geschlossenen Publikums-AIF zu berücksichtigen."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 1" gestrichen.

46.
§ 270 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Satz 3 werden die Wörter „in den Verkaufsprospekt" durch die Wörter „im Verkaufsprospekt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU" durch die Wörter „bis 56 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013" ersetzt.

47.
In § 277 werden nach den Wörtern „zu vereinbaren" die Wörter „oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen" eingefügt.

48.
§ 282 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden."

49.
In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.

50.
§ 293 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „andere Anlegergruppe" durch die Wörter „oder mehrere andere Anlegergruppen" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nach diesem Gesetz" die Wörter „oder nach dem Recht des Herkunftsstaates" eingefügt.

51.
In § 294 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Unterabschnitts 1" durch die Angabe „Unterabschnitts 2" ersetzt.

52.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „Unterabschnitts 1" durch die Angabe „Unterabschnitts 2" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Unterabschnitts 2" durch die Angabe „Unterabschnitts 3" ersetzt.

53.
§ 299 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „7," die Wörter „und § 247 Absatz 1" eingefügt.

bbb)
In Buchstabe c werden die Wörter „und § 247 Absatz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Jahresbericht" durch die Wörter „Jahres- und Halbjahresbericht" ersetzt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen."

b)
In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 aufgehoben.

54.
In § 305 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" durch das Wort „in Textform" ersetzt.

55.
§ 306 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile oder Aktien gekauft hat," durch die Wörter „der Käufer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile oder Aktien gekauft hat," durch die Wörter „der Käufer" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn

1.
der Käufer der Anteile oder Aktien die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat oder

2.
die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden."

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „gekannt hat" die Wörter „oder die Anteile oder Aktien nicht auf Grund des Verkaufsprospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen erworben wurden" eingefügt.

56.
In § 312 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anlagebedingungen" die Wörter „und gegebenenfalls die Satzung" eingefügt.

57.
In § 317 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

58.
In § 318 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „und gegebenenfalls" die Wörter „Hinweise entsprechend § 262 Absatz 1 Satz 4, § 262 Absatz 2 Satz 2, § 263 Absatz 5 Satz 2 und gegebenenfalls" eingefügt.

59.
§ 320 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern „Richtlinie 2011/61/EU entsprechen" die Wörter „und dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „alle wesentlichen Angaben" die Wörter „zur AIF-Verwaltungsgesellschaft, zum AIF," eingefügt.

c)
In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

60.
§ 329 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Richtlinie 2011/61/EU entsprechen" die Wörter „, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft über eine Erlaubnis zur Verwaltung von AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie verfügt" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 22 Absatz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.

61.
In § 330 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Interessierten" die Wörter „oder des Anlegers" eingefügt.

62.
In der Überschrift von Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird das Wort „Vertragsstaaten" durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

63.
In § 331 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Vertragsstaaten" durch die Wörter „der anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

64.
In § 332 Absatz 2 Satz 1 und § 334 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „einem Vertragsstaat" durch die Wörter „einem anderen Vertragsstaat" ersetzt.

65.
In der Überschrift von § 331, in § 331 Absatz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 332, in § 332 Absatz 1, in der Überschrift von § 333, in § 333 Absatz 1 Satz 1, in der Überschrift von § 334 und in § 334 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „in Vertragsstaaten" durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

66.
In § 337 Absatz 2 und § 338 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b" durch die Wörter „Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

67.
In § 340 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „§ 18 Absatz 6" durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 4, § 51 Absatz 8, § 54 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 oder § 66 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 jeweils" ersetzt.

68.
§ 342 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch das Wort „für" und die Wörter „in Vertragsstaaten" durch die Wörter „in anderen Vertragsstaaten" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und" durch das Wort „für" ersetzt.

69.
§ 344 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" die Wörter „und für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Bezieht sich dieses Gesetz auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, so gilt diese Bezugnahme jeweils erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die für die entsprechende Vorschrift dieses Gesetzes maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union gemäß Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich sind und in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind.

(3) Unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union gelten im Geltungsbereich dieses Gesetzes entsprechend auch für die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, soweit diese Rechtsakte gemäß Artikel 7 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Vertragsparteien verbindlich sind und in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umgesetzt sind."

70.
Nach der Überschrift von Kapitel 7 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird der folgende § 352a eingefügt:

§ 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353

Abweichend von § 1 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 sind geschlossene AIF im Sinne von § 353 auch solche AIF, die die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen."

71.
§ 353 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

bb)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1 ist" durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 4 sind" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

c)
Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes, die Regelungen für geschlossene AIF treffen, als geschlossene AIF. Abweichend von Satz 3 sind sie jedoch nur geschlossene AIF im Sinne der §§ 30, 272 und 286 Absatz 2, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, ist § 161 Absatz 1 nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend."

d)
Die folgenden Absätze 9 bis 13 werden angefügt:

„(9) Inländische geschlossene AIF gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn sie

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden.

Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(10) Die einem inländischen AIF, der

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllt und

2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllt,

vor dem 19. Juli 2014 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen gemäß § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Juli 2014, wenn der inländische AIF nicht vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurde. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu verwalten. Der Antrag einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, der auf eine Genehmigung der Anlagebedingungen eines inländischen AIF im Sinne von Satz 1 durch die Bundesanstalt nach diesem Gesetz in der bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung gerichtet ist und der vor dem 19. Juli 2014 bei der Bundesanstalt eingegangen ist, jedoch bis zum Ablauf des 18. Juli 2014 noch nicht genehmigt war, gilt als am 19. Juli 2014 gestellter Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen nach diesem Gesetz in der ab 19. Juli 2014 geltenden Fassung. Sofern erforderliche Angaben oder Dokumente fehlen, hat die Bundesanstalt diese nachzufordern.

(11) Inländische AIF, die

1.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen,

2.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

3.
vor dem 19. Juli 2014 im Sinne von § 343 Absatz 4 aufgelegt wurden,

gelten auch in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes als geschlossene AIF, wenn ihre Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die Anpassungen spätestens am 19. Januar 2015 in Kraft treten. Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von § 30, anstelle der §§ 272 und 286 Absatz 2 gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend und § 161 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Die vor dem 19. Juli 2015 erteilte Genehmigung von Anlagebedingungen nach § 268 oder mitgeteilte Vertriebsfreigabe gemäß § 316 Absatz 3 oder § 321 Absatz 3 erlöschen am 19. Januar 2015, wenn die nach Satz 1 geänderten Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF nicht bis zum 19. Januar 2015 in Kraft getreten sind. Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet. Bis zum 19. Januar 2015 sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle auf die notwendige Anpassung der Rückgaberechte an die Anforderungen in Artikel 1 Absatz 5 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 und die Folgen einer unterbliebenen Anpassung hinzuweisen. Bei Spezial-AIF muss dieser Hinweis im Rahmen der Informationen gemäß § 307 erfolgen.

(12) Für den Vertrieb von geschlossenen EU-AIF und ausländischen geschlossenen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen und

2.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz.

(13) Für den Vertrieb von EU-AIF und ausländischen AIF, die

1.
nicht die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen,

2.
die Voraussetzungen von § 1 Absatz 5 dieses Gesetzes in seiner bis zum 18. Juli 2014 geltenden Fassung erfüllen und

3.
zwischen dem 22. Juli 2013 und dem 19. Juli 2014 eine Vertriebsberechtigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten haben,

an Privatanleger im Inland gelten die Vorschriften für den Vertrieb von geschlossenen AIF nach diesem Gesetz, wenn die Anlagebedingungen und gegebenenfalls die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF an die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 angepasst werden und die in Kraft getretene Anpassung der Bundesanstalt bis spätestens 19. Januar 2015 angezeigt wird; andernfalls erlischt die Vertriebsberechtigung für diese AIF am 19. Januar 2015. Absatz 11 Satz 5 gilt entsprechend."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 52 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... *) entsprechend anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 2 Nr. 16 G. v. 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934 ) ist nicht durchführbar. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 3 RatingG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ...