(1)
1Die Verwahrstelle darf der AIF-Verwaltungsgesellschaft aus den zu einem inländischen AIF gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des inländischen AIF zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen.
2Werden die Konten bei einer anderen Stelle nach §
83 Absatz 6 Satz 2 geführt, bedarf die Auszahlung der der AIF-Verwaltungsgesellschaft für die Verwaltung des inländischen AIF zustehenden Vergütung und des ihr zustehenden Ersatzes von Aufwendungen der Zustimmung der Verwahrstelle.
(2)
1Die Verwahrstelle darf die Vergütung, die ihr für die Verwahrung des inländischen AIF und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes zusteht, nur mit Zustimmung der AIF-Verwaltungsgesellschaft entnehmen.
2Entsprechendes gilt, wenn die zu einem inländischen AIF gehörenden Konten bei einer anderen Stelle nach §
83 Absatz 6 Satz 2 geführt werden.
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V. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 868
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... a) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz". b) In der Angabe zu Kapitel 4 Abschnitt 3 ... durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „§ 89a Vergütung, Aufwendungsersatz (1) ... 23. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: „ § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz (1) Die Verwahrstelle darf der ...