Änderung § 40a KAGB vom 16.04.2026

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§ 40a KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 40a KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a Bestellung eines Sonderbeauftragten


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(1) 1 Die Bundesanstalt kann aus besonderem Anlass einen Sonderbeauftragten bestellen und diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft betrauen. 2 Sie überträgt ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse.

(2) Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein; soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten.

(3) 1 Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Aufsichtsorganmitglieds übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. 2 Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einer Buchprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Bundesanstalt ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzen, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.




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