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Änderung § 230 KAGB vom 16.04.2026

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§ 230 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2026 geltenden Fassung
§ 230 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97

(Textabschnitt unverändert)

§ 230 Immobilien-Sondervermögen


(1) Für die Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 192 bis 211 sinngemäß, soweit sich aus den §§ 231 bis 260 nichts anderes ergibt.

(2) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für offene Immobilien-Investmentvermögen, welche nicht als Sondervermögen aufgelegt werden, entsprechend.