Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 108 KAGB vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 108 KAGB, alle Änderungen durch Artikel 5 TranspRLÄndRLUG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des KAGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 108 KAGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 108 KAGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften


(1) Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.

(2) 1 Die Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Absatz 5, der §§ 150 bis 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. 2 § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer extern verwalteten Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nicht anzuwenden.

(3) Auf OGAW-Investmentaktiengesellschaften ist § 19 dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach § 19 Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach § 19 Absatz 5 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

(Text alte Fassung)

(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 entsprechend anwendbar.

(Text neue Fassung)

(4) Auf die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind § 93 Absatz 8 und § 96 entsprechend anwendbar.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige