(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach §
41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach §
41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des §
52 bewertet:
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.
(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des §
52 zu bewerten
- 1.
- im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,
- 2.
- im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des §
52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.
(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.
(5) Anlage
14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach §
41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß §
43 enthalten.
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636