Anlage 7 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a)
Bestandsaufnahme:

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

b)
Bestandsbewertung:

aa)
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

bb)
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

cc)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Konfliktanalyse

b)
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

c)
Konfliktminderung

d)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

e)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

f)
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

g)
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

h)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

i)
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

j)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

k)
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

l)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.

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Zitierungen von Anlage 7 HOAI

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 HOAI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HOAI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 HOAI Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan
... 4. für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent. (2) Anlage 7 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für ...
§ 31 HOAI Honorare für Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen (vom 01.01.2021)
... Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2636
Artikel 1 1. HOAIÄndV
... „Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 26 und Anlage 7 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in der ... Honorartafel festgesetzt:" durch die Wörter „Für die in § 26 und Anlage 7 genannten Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind die in der ...


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