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Teil 5 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsvorschrift



(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.




§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 58 ändert mWv. 17. Juli 2013 HOAI

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Juli 2013.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Dr. Philipp Rösler


Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Weitere Fachplanungs- und Beratungsleistungen



1.1 Umweltverträglichkeitsstudie

1.1.1 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie

(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.1.2 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Grundlagenermittlung) mit 37 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

 
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

 
-
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten untersuchungsrelevanten Unterlagen,

-
Ortsbesichtigungen,

-
Abgrenzen der Untersuchungsräume,

-
Ermitteln der Untersuchungsinhalte,

-
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen,

-
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,

-
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge.

Leistungsphase 2: Grundlagenermittlung

 
-
Ermitteln und Beschreiben der untersuchungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen,

-
Beschreiben der Umwelt einschließlich des rechtlichen Schutzstatus, der fachplanerischen Vorgaben und Ziele sowie der für die Bewertung relevanten Funktionselemente für jedes Schutzgut einschließlich der Wechselwirkungen,

-
Beschreiben der vorhandenen Beeinträchtigungen der Umwelt,

-
Bewerten der Funktionselemente und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit,

-
Raumwiderstandsanalyse, soweit nach Art des Vorhabens erforderlich, einschließlich des Ermittelns konfliktarmer Bereiche,

-
Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraums für den Prognose-Null-Fall,

-
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraums und der Untersuchungsinhalte,

-
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

 
-
Ermitteln und Beschreiben der Umweltauswirkungen und Erstellen der vorläufigen Fassung,

-
Mitwirken bei der Entwicklung und der Auswahl vertieft zu untersuchender planerischer Lösungen,

-
Mitwirken bei der Optimierung von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) zur Vermeidung von Beeinträchtigungen,

-
Ermitteln, Beschreiben und Bewerten der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen (Hauptvarianten) auf die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) einschließlich der Wechselwirkungen,

-
Einarbeiten der Ergebnisse vorhandener Untersuchungen zum Gebiets- und Artenschutz sowie zum Boden- und Wasserschutz,

-
Vergleichendes Darstellen und Bewerten der Auswirkungen von bis zu drei planerischen Lösungen,

-
Zusammenfassendes vergleichendes Bewerten des Projekts mit dem Prognose-Null-Fall,

-
Erstellen von Hinweisen auf Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen sowie zur Ausgleichbarkeit der unvermeidbaren Beeinträchtigungen,

-
Erstellen von Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben,

-
Zusammenführen und Darstellen der Ergebnisse als vorläufige Fassung in Text und Karten einschließlich des Herausarbeitens der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe,

-
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber.

Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

 
Darstellen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie in Text und Karte einschließlich einer Zusammenfassung.

(3) Im Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie können insbesondere die Besonderen Leistungen der Anlage 9 Anwendung finden.

1.1.2 Honorare für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien

(1) Für die in Nummer 1.1.1 genannten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe
Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone III
hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5010.176 12.862 12.862 15.406 15.406 18.091
10014.972 18.923 18.923 22.666 22.666 26.617
15018.942 23.940 23.940 28.676 28.676 33.674
20022.454 28.380 28.380 33.994 33.994 39.919
30028.644 36.203 36.203 43.364 43.364 50.923
40034.117 43.120 43.120 51.649 51.649 60.653
50039.110 49.431 49.431 59.209 59.209 69.530
75050.211 63.461 63.461 76.014 76.014 89.264
1.000 60.004 75.838 75.838 90.839 90.839 106.674
1.500 77.182 97.550 97.550 116.846 116.846 137.213
2.000 92.278 116.629 116.629 139.698 139.698 164.049
2.500 105.963 133.925 133.925 160.416 160.416 188.378
3.000 118.598 149.895 149.895 179.544 179.544 210.841
4.000 141.533 178.883 178.883 214.266 214.266 251.615
5.000 162.148 204.937 204.937 245.474 245.474 288.263
6.000 182.186 230.263 230.263 275.810 275.810 323.887
7.000 201.072 254.133 254.133 304.401 304.401 357.461
8.000 218.466 276.117 276.117 330.734 330.734 388.384
9.000 234.394 296.247 296.247 354.846 354.846 416.700
10.000 249.492 315.330 315.330 377.704 377.704 443.542


(2) Das Honorar für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien berechnet sich nach der Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und nach der Honorarzone.

(3) Umweltverträglichkeitsstudien sind folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

 
1.
Honorarzone I (geringe Anforderungen),

2.
Honorarzone II (durchschnittliche Anforderungen),

3.
Honorarzone III (hohe Anforderungen).

(4) Die Zuordnung zu den Honorarzonen ist anhand folgender Bewertungsmerkmale für zu erwartende nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu ermitteln:

 
1.
Bedeutung des Untersuchungsraums für die Schutzgüter im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),

2.
Ausstattung des Untersuchungsraums mit Schutzgebieten,

3.
Landschaftsbild und -struktur,

4.
Nutzungsansprüche,

5.
Empfindlichkeit des Untersuchungsraums gegenüber Umweltbelastungen und -beeinträchtigungen,

6.
Intensität und Komplexität potenzieller nachteiliger Wirkfaktoren auf die Umwelt.

(5) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Umweltverträglichkeitsstudie zugeordnet werden kann, ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzuordnen:

 
1.
Honorarzone I: Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten,

2.
Honorarzone II: Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten,

3.
Honorarzone III: Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten.

(6) Bei der Zuordnung einer Umweltverträglichkeitsstudie zu den Honorarzonen werden nach dem Schwierigkeitsgrad der Anforderungen die Bewertungsmerkmale wie folgt gewichtet:

 
1.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 1 bis 4 mit je bis zu 6 Punkten und

2.
die Bewertungsmerkmale gemäß Absatz 4 Nummer 5 und 6 mit je bis zu 9 Punkten.

(7) Wird die Größe des Untersuchungsraums während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Untersuchungsraums zu berechnen.

1.2 Bauphysik

1.2.1 Anwendungsbereich

(1) Zu den Grundleistungen für Bauphysik gehören:

 
-
Wärmeschutz und Energiebilanzierung,

-
Bauakustik (Schallschutz),

-
Raumakustik.

(2) Wärmeschutz und Energiebilanzierung umfassen den Wärmeschutz von Gebäuden und Ingenieurbauwerken und die fachübergreifende Energiebilanzierung.

(3) Die Bauakustik umfasst den Schallschutz von Objekten zur Erreichung eines regelgerechten Luft- und Trittschallschutzes und zur Begrenzung der von außen einwirkenden Geräusche sowie der Geräusche von Anlagen der Technischen Ausrüstung. Dazu gehört auch der Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm (Schallimmissionsschutz).

(4) Die Raumakustik umfasst die Beratung zu Räumen mit besonderen raumakustischen Anforderungen.

(5) Die Besonderen Grundlagen der Honorare werden gesondert in den Teilgebieten Wärmeschutz und Energiebilanzierung, Bauakustik, Raumakustik aufgeführt.

1.2.2 Leistungsbild Bauphysik

(1) Die Grundleistungen für Bauphysik sind in sieben Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare in Nummer 1.2.3 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Mitwirken bei der Vorplanung) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Mitwirken bei der Entwurfsplanung) mit 40 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Mitwirken bei der Genehmigungsplanung) mit 6 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Mitwirken bei der Ausführungsplanung) mit 27 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirken bei der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung
b) Festlegen der Grundlagen, Vorgaben und Ziele
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobun-
gen und bei Vorprüfungen für Wettbewerbe
- Bestandsaufnahme bestehender Gebäude,
Ermitteln und Bewerten von Kennwerten
- Schadensanalyse bestehender Gebäude
- Mitwirken bei Vorgaben für Zertifizierungen
LPH 2 Mitwirkung bei der Vorplanung
a) Analyse der Grundlagen
b) Klären der wesentlichen Zusammenhänge von
Gebäuden und technischen Anlagen einschließ-
lich Betrachtung von Alternativen
c) Vordimensionieren der relevanten Bauteile des
Gebäudes
d) Mitwirken beim Abstimmen der fachspezifi-
schen Planungskonzepte der Objektplanung
und der Fachplanungen
e) Erstellen eines Gesamtkonzeptes in Abstim-
mung mit der Objektplanung und den Fachpla-
nungen
f) Erstellen von Rechenmodellen, Auflisten der
wesentlichen Kennwerte als Arbeitsgrundlage
für Objektplanung und Fachplanungen
- Mitwirken beim Klären von Vorgaben für Förder-
maßnahmen und bei deren Umsetzung
- Mitwirken an Projekt-, Käufer- oder Mieterbau-
beschreibungen
- Erstellen eines fachübergreifenden Bauteilkata-
logs
LPH 3 Mitwirkung bei der Entwurfsplanung
a) Fortschreiben der Rechenmodelle und der we-
sentlichen Kennwerte für das Gebäude
b) Mitwirken beim Fortschreiben der Planungs-
konzepte der Objektplanung und Fachplanung
bis zum vollständigen Entwurf
c) Bemessen der Bauteile des Gebäudes
d) Erarbeiten von Übersichtsplänen und des Er-
läuterungsberichtes mit Vorgaben, Grundlagen
und Auslegungsdaten
- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von
Bauteilen, Räumen, Gebäuden und Freiräumen
LPH 4 Mitwirkung bei der Genehmigungsplanung
a) Mitwirken beim Aufstellen der Genehmigungs-
planung und bei Vorgesprächen mit Behörden
b) Aufstellen der förmlichen Nachweise
c) Vervollständigen und Anpassen der Unterlagen
- Mitwirken bei Vorkontrollen in Zertifizierungs-
prozessen
- Mitwirken beim Einholen von Zustimmungen im
Einzelfall
LPH 5 Mitwirkung bei der Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungs-
phasen 3 und 4 unter Beachtung der durch
die Objektplanung integrierten Fachplanungen
b) Mitwirken bei der Ausführungsplanung durch
ergänzende Angaben für die Objektplanung
und Fachplanungen
- Mitwirken beim Prüfen und Anerkennen der
Montage- und Werkstattplanung der ausführen-
den Unternehmen auf Übereinstimmung mit der
Ausführungsplanung
LPH 6 Mitwirkung bei der Vorbereitung der Vergabe
Beiträge zu Ausschreibungsunterlagen  
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
Mitwirken beim Prüfen und Bewerten der Angebote
auf Erfüllung der Anforderungen
- Prüfen von Nebenangeboten
LPH 8 Objektüberwachung und Dokumentation
 - Mitwirken bei der Baustellenkontrolle
- Messtechnisches Überprüfen der Qualität der
Bauausführung und von Bauteil- oder Raum-
eigenschaften
LPH 9 Objektbetreuung
 - Mitwirken bei Audits in Zertifizierungsprozessen


1.2.3 Honorare für Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung

(1) Das Honorar für die Grundleistungen nach Nummer 1.2.2 Absatz 2 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes gemäß § 33 nach der Honorarzone nach § 35, der das Gebäude zuzuordnen ist, und nach der Honorartafel in Absatz 2.

(2) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen für Wärmeschutz und Energiebilanzierung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
250.000 1.757 2.023 2.023 2.395 2.395 2.928 2.928 3.300 3.300 3.566
275.000 1.789 2.061 2.061 2.440 2.440 2.982 2.982 3.362 3.362 3.633
300.000 1.821 2.097 2.097 2.484 2.484 3.036 3.036 3.422 3.422 3.698
350.000 1.883 2.168 2.168 2.567 2.567 3.138 3.138 3.537 3.537 3.822
400.000 1.941 2.235 2.235 2.647 2.647 3.235 3.235 3.646 3.646 3.941
500.000 2.049 2.359 2.359 2.793 2.793 3.414 3.414 3.849 3.849 4.159
600.000 2.146 2.471 2.471 2.926 2.926 3.576 3.576 4.031 4.031 4.356
750.000 2.273 2.617 2.617 3.099 3.099 3.788 3.788 4.270 4.270 4.614
1.000.000 2.440 2.809 2.809 3.327 3.327 4.066 4.066 4.583 4.583 4.953
1.250.000 2.748 3.164 3.164 3.747 3.747 4.579 4.579 5.162 5.162 5.579
1.500.000 3.050 3.512 3.512 4.159 4.159 5.083 5.083 5.730 5.730 6.192
2.000.000 3.639 4.190 4.190 4.962 4.962 6.065 6.065 6.837 6.837 7.388
2.500.000 4.213 4.851 4.851 5.745 5.745 7.022 7.022 7.916 7.916 8.554
3.500.000 5.329 6.136 6.136 7.266 7.266 8.881 8.881 10.012 10.012 10.819
5.000.000 6.944 7.996 7.996 9.469 9.469 11.573 11.573 13.046 13.046 14.098
7.500.000 9.532 10.977 10.977 12.999 12.999 15.887 15.887 17.909 17.909 19.354
10.000.000 12.033 13.856 13.856 16.408 16.408 20.055 20.055 22.607 22.607 24.430
15.000.000 16.856 19.410 19.410 22.986 22.986 28.094 28.094 31.670 31.670 34.224
20.000.000 21.516 24.776 24.776 29.339 29.339 35.859 35.859 40.423 40.423 43.683
25.000.000 26.056 30.004 30.004 35.531 35.531 43.427 43.427 48.954 48.954 52.902


(3) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

1.2.4 Honorare für Grundleistungen der Bauakustik

(1) Für Grundleistungen der Bauakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Anlagen der Technischen Ausrüstung anrechenbar. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Bauakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
250.000 1.729 1.985 1.985 2.284 2.284 2.625
275.000 1.840 2.113 2.113 2.431 2.431 2.794
300.000 1.948 2.237 2.237 2.574 2.574 2.959
350.000 2.156 2.475 2.475 2.847 2.847 3.273
400.000 2.353 2.701 2.701 3.108 3.108 3.573
500.000 2.724 3.127 3.127 3.598 3.598 4.136
600.000 3.069 3.524 3.524 4.055 4.055 4.661
750.000 3.553 4.080 4.080 4.694 4.694 5.396
1.000.000 4.291 4.927 4.927 5.669 5.669 6.516
1.250.000 4.968 5.704 5.704 6.563 6.563 7.544
1.500.000 5.599 6.429 6.429 7.397 7.397 8.503
2.000.000 6.763 7.765 7.765 8.934 8.934 10.270
2.500.000 7.830 8.990 8.990 10.343 10.343 11.890
3.500.000 9.766 11.213 11.213 12.901 12.901 14.830
5.000.000 12.345 14.174 14.174 16.307 16.307 18.746
7.500.000 16.114 18.502 18.502 21.287 21.287 24.470
10.000.000 19.470 22.354 22.354 25.719 25.719 29.565
15.000.000 25.422 29.188 29.188 33.582 33.582 38.604
20.000.000 30.722 35.273 35.273 40.583 40.583 46.652
25.000.000 35.585 40.857 40.857 47.008 47.008 54.037


(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Die Leistungen der Bauakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

 
1.
Art der Nutzung,

2.
Anforderungen des Immissionsschutzes,

3.
Anforderungen des Emissionsschutzes,

4.
Art der Hüllkonstruktion, Anzahl der Konstruktionstypen,

5.
Art und Intensität der Außenlärmbelastung,

6.
Art und Umfang der Technischen Ausrüstung.

(6) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(7) Objektliste für die Bauakustik

 
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Bauakustik Honorarzone
IIIIII
Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude oder Banken mit jeweils durch-
schnittlicher Technischer Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
x  
Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils überdurchschnittlicher Technischer
Ausrüstung oder entsprechendem Ausbau
 x 
Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen  x 
Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen  x 
Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Universitäten oder Hochschulen  x 
Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Gebäude für Erholung, Kur oder Genesung  x 
Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt  x 
Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen  x 
Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen   x
Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung   x
Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen Lagen oder mit ungünstiger
Anordnung der Versorgungseinrichtungen
  x
Theater-, Konzert- oder Kongressgebäude   x
Tonstudios oder akustische Messräume   x


1.2.5 Honorare für Grundleistungen der Raumakustik

(1) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Grundleistungen zur Raumakustik erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach Absatz 2, nach der Honorarzone, der der Innenraum zuzuordnen ist, sowie nach der Honorartafel in Absatz 3.

(2) Für Grundleistungen der Raumakustik sind die Kosten für Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung sowie die Kosten für die Ausstattung (DIN 276 - 1: 2008-12, Kostengruppe 610) des Innenraums anrechenbar. Die Kosten für die Baukonstruktionen und Technische Ausrüstung werden für die Anrechnung durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes geteilt und mit dem Rauminhalt des Innenraums multipliziert. Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz kann angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die in Nummer 1.2.2 Absatz 2 genannten Grundleistungen der Raumakustik sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 1.714 2.226 2.226 2.737 2.737 3.279 3.279 3.790 3.790 4.301
75.000 1.805 2.343 2.343 2.882 2.882 3.452 3.452 3.990 3.990 4.528
100.000 1.892 2.457 2.457 3.021 3.021 3.619 3.619 4.183 4.183 4.748
150.000 2.061 2.676 2.676 3.291 3.291 3.942 3.942 4.557 4.557 5.171
200.000 2.225 2.888 2.888 3.551 3.551 4.254 4.254 4.917 4.917 5.581
250.000 2.384 3.095 3.095 3.806 3.806 4.558 4.558 5.269 5.269 5.980
300.000 2.540 3.297 3.297 4.055 4.055 4.857 4.857 5.614 5.614 6.371
400.000 2.844 3.693 3.693 4.541 4.541 5.439 5.439 6.287 6.287 7.136
500.000 3.141 4.078 4.078 5.015 5.015 6.007 6.007 6.944 6.944 7.881
750.000 3.860 5.011 5.011 6.163 6.163 7.382 7.382 8.533 8.533 9.684
1.000.000 4.555 5.913 5.913 7.272 7.272 8.710 8.710 10.069 10.069 11.427
1.500.000 5.896 7.655 7.655 9.413 9.413 11.275 11.275 13.034 13.034 14.792
2.000.000 7.193 9.338 9.338 11.483 11.483 13.755 13.755 15.900 15.900 18.045
2.500.000 8.457 10.979 10.979 13.501 13.501 16.172 16.172 18.694 18.694 21.217
3.000.000 9.696 12.588 12.588 15.479 15.479 18.541 18.541 21.433 21.433 24.325
4.000.000 12.115 15.729 15.729 19.342 19.342 23.168 23.168 26.781 26.781 30.395
5.000.000 14.474 18.791 18.791 23.108 23.108 27.679 27.679 31.996 31.996 36.313
6.000.000 16.786 21.793 21.793 26.799 26.799 32.100 32.100 37.107 37.107 42.113
7.000.000 19.060 24.744 24.744 30.429 30.429 36.448 36.448 42.133 42.133 47.817
7.500.000 20.184 26.204 26.204 32.224 32.224 38.598 38.598 44.618 44.618 50.638


(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das Honorar in Textform vereinbart werden.

(5) Innenräume werden nach den in Absatz 6 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:

 
1.
Honorarzone I: Innenräume mit sehr geringen Anforderungen,

2.
Honorarzone II: Innenräume mit geringen Anforderungen,

3.
Honorarzone III: Innenräume mit durchschnittlichen Anforderungen,

4.
Honorarzone IV: Innenräume mit hohen Anforderungen,

5.
Honorarzone V: Innenräume mit sehr hohen Anforderungen.

(6) Die Leistungen der Raumakustik werden den Honorarzonen anhand folgender Bewertungsmerkmale zugeordnet:

 
1.
Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,

2.
Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der Nachhallzeit,

3.
Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,

4.
akustische Nutzungsart des Innenraums,

5.
Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des Innenraums.

(7) Objektliste für die Raumakustik

 
Die nachstehend aufgeführten Innenräume werden in der Regel den Honorarzonen wie folgt zugeordnet:

Objektliste - Raumakustik Honorarzone
IIIIIIIVV
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen x    
Großraumbüros x   
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume      
- bis 500 m³  x   
- 500 bis 1.500 m³   x  
- über 1.500 m³    x 
Filmtheater     
- bis 1.000 m³  x   
- 1.000 bis 3.000 m³   x  
- über 3.000 m³    x 
Kirchen     
- bis 1.000 m³  x   
- 1.000 bis 3.000 m³   x  
- über 3.000 m³    x 
Sporthallen, Turnhallen      
- nicht teilbar, bis 1.000 m³  x   
- teilbar, bis 3.000 m³   x  
Mehrzweckhallen     
- bis 3.000 m³    x 
- über 3.000 m³     x
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser     x
Tonaufnahmeräume, akustische Messräume     x
Innenräume mit veränderlichen akustischen Eigenschaften     x


(8) § 52 Absatz 3 kann sinngemäß angewendet werden.

1.3 Geotechnik

1.3.1 Anwendungsbereich

(1) Die Leistungen für Geotechnik umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse für Gebäude und Ingenieurbauwerke im Hinblick auf das Objekt und die Erarbeitung einer Gründungsempfehlung. Dazu gehört auch die Beschreibung der Wechselwirkung zwischen Baugrund und Bauwerk sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung.

(2) Die Leistungen umfassen insbesondere das Festlegen von Baugrundkennwerten und von Kennwerten für rechnerische Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit des Objektes, die Abschätzung zum Schwankungsbereich des Grundwassers sowie die Einordnung des Baugrunds nach bautechnischen Klassifikationsmerkmalen.

1.3.2 Besondere Grundlagen des Honorars

(1) Das Honorar der Grundleistungen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung nach § 50 Absatz 1 bis 3 für das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube.

(2) (aufgehoben)

1.3.3 Leistungsbild Geotechnik

(1) Grundleistungen umfassen die Beschreibung und Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse sowie die daraus abzuleitenden Empfehlungen für die Gründung einschließlich der Angabe der Bemessungsgrößen für eine Flächen- oder Pfahlgründung, Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks, Angaben zur Auswirkung des Bauwerks auf die Umgebung und auf Nachbarbauwerke sowie Hinweise zur Bauausführung. Die Darstellung der Inhalte erfolgt im Geotechnischen Bericht.

(2) Die Grundleistungen werden in folgenden Teilleistungen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.3.4 bewertet:

 
1.
für die Teilleistung a (Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept) mit 15 Prozent,

2.
für die Teilleistung b (Beschreiben der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse) mit 35 Prozent,

3.
für die Teilleistung c (Beurteilung der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Angaben zur Bemessung der Gründung) mit 50 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
Geotechnischer Bericht
a) Grundlagenermittlung und Erkundungskonzept
- Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der
Baugrund- und Grundwasserverhältnisse
auf Basis vorhandener Unterlagen
- Festlegen und Darstellen der erforderlichen
Baugrunderkundungen
b) Beschreiben der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse
- Auswerten und Darstellen der Baugrunder-
kundungen sowie der Labor- und Feldunter-
suchungen
- Abschätzen des Schwankungsbereichs von
Wasserständen und/oder Druckhöhen im
Boden
- Klassifizieren des Baugrunds und Festlegen
der Baugrundkennwerte
c) Beurteilung der Baugrund- und Grundwasser-
verhältnisse, Empfehlungen, Hinweise, Anga-
ben zur Bemessung der Gründung
- Beurteilung des Baugrunds
- Empfehlung für die Gründung mit Angabe
der geotechnischen Bemessungsparameter
(zum Beispiel Angaben zur Bemessung einer
Flächen- oder Pfahlgründung)
- Beschaffen von Bestandsunterlagen
- Vorbereiten und Mitwirken bei der Vergabe von
Aufschlussarbeiten und deren Überwachung
- Veranlassen von Labor- und Felduntersuchun-
gen
- Aufstellen von geotechnischen Berechnungen
zur Standsicherheit oder Gebrauchstauglich-
keit, wie zum Beispiel Setzungs-, Grundbruch-
und Geländebruchberechnungen
- Aufstellen von hydrogeologischen, geohydrauli-
schen und besonderen numerischen Berech-
nungen
- Beratung zu Dränanlagen, Anlagen zur Grund-
wasserabsenkung oder sonstigen ständigen
oder bauzeitlichen Eingriffen in das Grundwas-
ser
- Beratung zu Probebelastungen sowie fachtech-
nisches Betreuen und Auswerten
- geotechnische Beratung zu Gründungselemen-
ten, Baugruben- oder Hangsicherungen und
Erdbauwerken, Mitwirkung bei der Beratung
zur Sicherung von Nachbarbauwerken
- Untersuchungen zur Berücksichtigung dynami-
scher Beanspruchungen bei der Bemessung
- Angabe der zu erwartenden Setzungen für die
vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfs-
planung nach § 49 zu erbringenden Grundleis-
tungen
- Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung
der Baugrube und des Bauwerks sowie Anga-
ben zur Auswirkung der Baumaßnahme auf
Nachbarbauwerke
- Allgemeine Angaben zum Erdbau
- Angaben zur geotechnischen Eignung von Aus-
hubmaterial zur Wiederverwendung bei der be-
treffenden Baumaßnahme sowie Hinweise zur
Bauausführung
des Objekts oder seiner Gründung sowie Bera-
tungsleistungen zur Vermeidung oder Beherr-
schung von dynamischen Einflüssen
- Mitwirken bei der Bewertung von Nebenange-
boten aus geotechnischer Sicht
- Mitwirken während der Planung oder Ausfüh-
rung des Objekts sowie Besprechungs- und
Ortstermine
- geotechnische Freigaben


1.3.4 Honorare Geotechnik

(1) Für die in Nummer 1.3.3 Absatz 3 genannten Grundleistungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 7891.222 1.222 1.654 1.654 2.105 2.105 2.537 2.537 2.970
75.000 9511.472 1.472 1.993 1.993 2.537 2.537 3.058 3.058 3.579
100.000 1.086 1.681 1.681 2.276 2.276 2.896 2.896 3.491 3.491 4.086
125.000 1.204 1.863 1.863 2.522 2.522 3.210 3.210 3.869 3.869 4.528
150.000 1.309 2.026 2.026 2.742 2.742 3.490 3.490 4.207 4.207 4.924
200.000 1.494 2.312 2.312 3.130 3.130 3.984 3.984 4.802 4.802 5.621
300.000 1.800 2.786 2.786 3.772 3.772 4.800 4.800 5.786 5.786 6.772
400.000 2.054 3.179 3.179 4.304 4.304 5.478 5.478 6.603 6.603 7.728
500.000 2.276 3.522 3.522 4.768 4.768 6.069 6.069 7.315 7.315 8.561
750.000 2.740 4.241 4.241 5.741 5.741 7.307 7.307 8.808 8.808 10.308
1.000.000 3.125 4.836 4.836 6.548 6.548 8.334 8.334 10.045 10.045 11.756
1.500.000 3.765 5.827 5.827 7.889 7.889 10.041 10.041 12.103 12.103 14.165
2.000.000 4.297 6.650 6.650 9.003 9.003 11.459 11.459 13.812 13.812 16.165
3.000.000 5.175 8.009 8.009 10.842 10.842 13.799 13.799 16.633 16.633 19.467
5.000.000 6.535 10.114 10.114 13.693 13.693 17.428 17.428 21.007 21.007 24.586
7.500.000 7.878 12.192 12.192 16.506 16.506 21.007 21.007 25.321 25.321 29.635
10.000.000 8.994 13.919 13.919 18.844 18.844 23.983 23.983 28.909 28.909 33.834
15.000.000 10.839 16.775 16.775 22.711 22.711 28.905 28.905 34.840 34.840 40.776
20.000.000 12.373 19.148 19.148 25.923 25.923 32.993 32.993 39.769 39.769 46.544
25.000.000 13.708 21.215 21.215 28.722 28.722 36.556 36.556 44.063 44.063 51.570


(2) Die Honorarzone wird bei den geotechnischen Grundleistungen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

 
1.
Honorarzone I: Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

2.
Honorarzone II: Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

3.
Honorarzone III: Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Objekte bei annähernd regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
gering setzungsempfindliche Objekte mit einheitlicher Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

4.
Honorarzone IV: Gründungen mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

-
stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche,

-
setzungsempfindliche Objekte sowie gering setzungsempfindliche Objekte mit bereichsweise unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche;

5.
Honorarzone V: Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

stark setzungsempfindliche Objekte bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrunds mit stark unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche.

(3) § 52 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Aspekte des Grundwassereinflusses auf das Objekt und die Nachbarbebauung sind bei der Festlegung der Honorarzone zusätzlich zu berücksichtigen.

1.4 Ingenieurvermessung

1.4.1 Anwendungsbereich

(1) Leistungen der Ingenieurvermessung beziehen das Erfassen raumbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen, Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung ein, soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt werden.

(2) Zur Ingenieurvermessung gehören:

 
1.
Planungsbegleitende Vermessungen für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen,

2.
Bauvermessung vor und während der Bauausführung und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen,

3.
sonstige vermessungstechnische Leistungen:

-
Vermessung an Objekten außerhalb der Planungs- und Bauphase,

-
Vermessung bei Wasserstraßen,

-
Fernerkundungen, die das Aufnehmen, Auswerten und Interpretieren von Luftbildern und anderer raumbezogener Daten umfassen, die durch Aufzeichnung über eine große Distanz erfasst sind, als Grundlage insbesondere für Zwecke der Raumordnung und des Umweltschutzes,

-
vermessungstechnische Leistungen zum Aufbau von geographisch-geometrischen Datenbasen für raumbezogene Informationssysteme sowie

-
vermessungstechnische Leistungen, soweit sie nicht in Absatz 1 und Absatz 2 erfasst sind.

1.4.2 Grundlagen des Honorars bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung richtet sich nach der Summe der Verrechnungseinheiten, der Honorarzone in Nummer 1.4.3 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8.

(2) Die Verrechnungseinheiten berechnen sich aus der Größe der aufzunehmenden Flächen und deren Punktdichte. Die Punktdichte beschreibt die durchschnittliche Anzahl der für die Erfassung der planungsrelevanten Daten je Hektar zu messenden Punkte.

(3) Abhängig von der Punktdichte werden die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten (VE) je Hektar (ha) zugeordnet:

Flächenklasse 1
(bis 50 Punkte/ha)
40 VE
Flächenklasse 2
(51 - 73 Punkte/ha)
50 VE
Flächenklasse 3
(74 - 100 Punkte/ha)
60 VE
Flächenklasse 4
(101 - 131 Punkte/ha)
70 VE
Flächenklasse 5
(132 - 166 Punkte/ha)
80 VE
Flächenklasse 6
(167 - 203 Punkte/ha)
90 VE
Flächenklasse 7
(204 - 244 Punkte/ha)
100 VE
Flächenklasse 8
(245 - 335 Punkte/ha)
120 VE
Flächenklasse 9
(336 - 494 Punkte/ha)
150 VE
Flächenklasse 10
(495 - 815 Punkte/ha)
200 VE
Flächenklasse 11
(816 - 1.650 Punkte/ha)
300 VE
Flächenklasse 12
(1.651 - 4.000 Punkte/ha)
500 VE
Flächenklasse 13
(4.001 - 9.000 Punkte/ha)
800 VE.


(4) Umfasst ein Auftrag Vermessungen für mehrere Objekte, so werden die Honorare für die Vermessung jedes Objekts getrennt berechnet.

1.4.3 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden Vermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Planungsbegleitenden Vermessung auf Grund folgender Bewertungs-
merkmale ermittelt:
a) Qualität der vorhandenen Daten und Kartenunterlagen  
sehr hoch 1 Punkt
hoch 2 Punkte
befriedigend 3 Punkte
kaum ausreichend 4 Punkte
mangelhaft 5 Punkte
b) Qualität des vorhandenen geodätischen Raumbezugs  
sehr hoch 1 Punkt
hoch 2 Punkte
befriedigend 3 Punkte
kaum ausreichend 4 Punkte
mangelhaft 5 Punkte
c) Anforderungen an die Genauigkeit  
sehr gering 1 Punkt
gering 2 Punkte
durchschnittlich 3 Punkte
hoch 4 Punkte
sehr hoch 5 Punkte
d) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
e) Behinderung durch Bebauung und Bewuchs  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte
f) Behinderung durch Verkehr  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 13 Punkte
Honorarzone II 14 bis 23 Punkte
Honorarzone III 24 bis 34 Punkte
Honorarzone IV 35 bis 44 Punkte
Honorarzone V 45 bis 55 Punkte.


1.4.4 Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung

(1) Das Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung umfasst die Aufnahme planungsrelevanter Daten und die Darstellung in analoger und digitaler Form für die Planung und den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen sowie für Flächenplanungen.

(2) Die Grundleistungen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 1 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 5 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Geodätischer Raumbezug) mit 20 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Vermessungstechnische Grundlagen) mit 65 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Digitales Geländemodell) mit 10 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Grundlagenermittlung
a) Einholen von Informationen und Beschaffen
von Unterlagen über die Örtlichkeit und das ge-
plante Objekt
b) Beschaffen vermessungstechnischer Unterla-
gen und Daten
c) Ortsbesichtigung
d) Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängig-
keit von den Genauigkeitsanforderungen und
dem Schwierigkeitsgrad
- Schriftliches Einholen von Genehmigungen zum
Betreten von Grundstücken, von Bauwerken,
zum Befahren von Gewässern und für anord-
nungsbedürftige Verkehrssicherungsmaßnahmen
2. Geodätischer Raumbezug
a) Erkunden und Vermarken von Lage- und Hö-
henfestpunkten
b) Fertigen von Punktbeschreibungen und Ein-
messungsskizzen
c) Messungen zum Bestimmen der Fest- und
Passpunkte
d) Auswerten der Messungen und Erstellen des
Koordinaten- und Höhenverzeichnisses
- Entwurf, Messung und Auswertung von Sonder-
netzen hoher Genauigkeit
- Vermarken auf Grund besonderer Anforderungen
- Aufstellung von Rahmenmessprogrammen
3. Vermessungstechnische Grundlagen
a) Topographische/morphologische Geländeauf-
nahme einschließlich Erfassen von Zwangs-
punkten und planungsrelevanter Objekte
b) Aufbereiten und Auswerten der erfassten Daten
c) Erstellen eines digitalen Lagemodells mit aus-
gewählten planungsrelevanten Höhenpunkten
d) Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln
und unterirdischen Bauwerken aus vorhande-
nen Unterlagen
e) Übernehmen des Liegenschaftskatasters
f) Übernehmen der bestehenden öffentlich-recht-
lichen Festsetzungen
g) Erstellen von Plänen mit Darstellen der
Situation im Planungsbereich mit ausgewählten
planungsrelevanten Höhenpunkten
h) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form
- Maßnahmen für anordnungsbedürftige Ver-
kehrssicherung
- Orten und Aufmessen des unterirdischen Be-
standes
- Vermessungsarbeiten unter Tage, unter Wasser
oder bei Nacht
- Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte
und Anlagen neben der normalen topographi-
schen Aufnahme wie zum Beispiel Fassaden
und Innenräume von Gebäuden
- Ermitteln von Gebäudeschnitten
- Aufnahmen über den festgelegten Planungsbe-
reich hinaus
- Erfassen zusätzlicher Merkmale wie zum Bei-
spiel Baumkronen
- Eintragen von Eigentümerangaben
- Darstellen in verschiedenen Maßstäben
 - Ausarbeiten der Lagepläne entsprechend der
rechtlichen Bedingungen für behördliche Ge-
nehmigungsverfahren
- Übernahme der Objektplanung in ein digitales
Lagemodell
4. Digitales Geländemodell
a) Selektion der die Geländeoberfläche beschrei-
benden Höhenpunkte und Bruchkanten aus der
Geländeaufnahme
b) Berechnung eines digitalen Geländemodells
c) Ableitung von Geländeschnitten
d) Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder
Schichtlinienform
e) Liefern der Pläne und Daten in analoger und
digitaler Form
 


1.4.5 Grundlagen des Honorars bei der Bauvermessung

(1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Bauvermessung richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, der Honorarzone in Nummer 1.4.6 und der Honorartafel in Nummer 1.4.8 Absatz 2.

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Diese werden entsprechend § 4 Absatz 1 und

1.
bei Gebäuden entsprechend § 33,

2.
bei Ingenieurbauwerken entsprechend § 42,

3.
bei Verkehrsanlagen entsprechend § 46

ermittelt. Anrechenbar sind bei Ingenieurbauwerken 100 Prozent, bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 Prozent der ermittelten Kosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die Nummer 1.4.6 und Nummer 1.4.7 finden keine Anwendung für vermessungstechnische Grundleistungen bei ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollen- und Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen.

1.4.6 Honorarzonen für Grundleistungen bei der Bauvermessung

(1) Die Honorarzone wird bei der Bauvermessung auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a) Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit  
sehr gering 1 Punkt
gering 2 Punkte
durchschnittlich 3 Punkte
hoch 4 Punkte
sehr hoch 5 Punkte
b) Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
c) Behinderung durch den Verkehr  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
d) Anforderungen an die Genauigkeit  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
e) Anforderungen durch die Geometrie des Objekts  
sehr gering 1 bis 2 Punkte
gering 3 bis 4 Punkte
durchschnittlich 5 bis 6 Punkte
hoch 7 bis 8 Punkte
sehr hoch 9 bis 10 Punkte
f) Behinderung durch den Baubetrieb  
sehr gering 1 bis 3 Punkte
gering 4 bis 6 Punkte
durchschnittlich 7 bis 9 Punkte
hoch 10 bis 12 Punkte
sehr hoch 13 bis 15 Punkte.
(2) Die Honorarzone ergibt sich aus der Summe der Bewertungspunkte wie folgt:
Honorarzone I bis 14 Punkte
Honorarzone II 15 bis 25 Punkte
Honorarzone III 26 bis 37 Punkte
Honorarzone IV 38 bis 48 Punkte
Honorarzone V 49 bis 60 Punkte.


1.4.7 Leistungsbild Bauvermessung

(1) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die Vermessungsleistungen für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.

(2) Die Grundleistungen werden in fünf Leistungsphasen zusammengefasst und wie folgt in Prozentsätzen der Honorare der Nummer 1.4.8 Absatz 2 bewertet:

 
1.
für die Leistungsphase 1 (Baugeometrische Beratung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Absteckungsunterlagen) mit 5 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Bauvorbereitende Vermessung) mit 16 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Bauausführungsvermessung) mit 62 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung) mit 15 Prozent.

(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Baugeometrische Beratung
a) Ermitteln des Leistungsumfanges in Abhängig-
keit vom Projekt
b) Beraten, insbesondere im Hinblick auf die er-
forderlichen Genauigkeiten und zur Konzeption
eines Messprogramms
c) Festlegen eines für alle Beteiligten verbind-
lichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems
- Erstellen von vermessungstechnischen Leis-
tungsbeschreibungen
- Erarbeiten von Organisationsvorschlägen über
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeit und Schnitt-
stellen der Objektvermessung
- Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs-
und Deformationsmessungen einschließlich
Vorgaben für die Baustelleneinrichtung
2. Absteckungsunterlagen
a) Berechnen der Detailgeometrie anhand der
Ausführungsplanung, Erstellen eines Abste-
ckungsplanes und Berechnen von Abste-
ckungsdaten einschließlich Aufzeigen von
Widersprüchen (Absteckungsunterlagen)
- Durchführen von zusätzlichen Aufnahmen und
ergänzenden Berechnungen, falls keine qualifi-
zierten Unterlagen aus der Leistungsphase ver-
messungstechnische Grundlagen vorliegen
- Durchführen von Optimierungsberechnungen im
Rahmen der Baugeometrie (zum Beispiel Flä-
chennutzung, Abstandsflächen)
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Beseitigung
von Widersprüchen bei der Verwendung von
Zwangspunkten (zum Beispiel bauordnungs-
rechtliche Vorgaben)
3. Bauvorbereitende Vermessung
a) Prüfen und Ergänzen des bestehenden Fest-
punktfelds
b) Zusammenstellung und Aufbereitung der Ab-
steckungsdaten
c) Absteckung: Übertragen der Projektgeometrie
(Hauptpunkte) und des Baufelds in die Örtlich-
keit
d) Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der
Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen
an das bauausführende Unternehmen
- Absteckung auf besondere Anforderungen
(zum Beispiel Archäologie, Ausholzung, Grob-
absteckung, Kampfmittelräumung)
4. Bauausführungsvermessung
a) Messungen zur Verdichtung des Lage- und
Höhenfestpunktfeldes
b) Messungen zur Überprüfung und Sicherung
von Fest- und Achspunkten
c) Baubegleitende Absteckungen der geometrie-
bestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage
und Höhe
d) Messungen zur Erfassung von Bewegungen
und Deformationen des zu erstellenden Objekts
an konstruktiv bedeutsamen Punkten
e) Baubegleitende Eigenüberwachungsmessun-
gen und deren Dokumentation
f) Fortlaufende Bestandserfassung während der
Bauausführung als Grundlage für den Bestand-
plan
- Erstellen und Konkretisieren des Messpro-
gramms
- Absteckungen unter Berücksichtigung von be-
lastungs- und fertigungstechnischen Verfor-
mungen
- Prüfen der Maßgenauigkeit von Fertigteilen
- Aufmaß von Bauleistungen, soweit besondere
vermessungstechnische Leistungen gegeben
sind
- Ausgabe von Baustellenbestandsplänen wäh-
rend der Bauausführung
- Fortführen der vermessungstechnischen Be-
standspläne nach Abschluss der Grundleistun-
gen
- Herstellen von Bestandsplänen
5. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung
a) Kontrollieren der Bauausführung durch stich-
probenartige Messungen an Schalungen und
entstehenden Bauteilen (Kontrollmessungen)
b) Fertigen von Messprotokollen
c) Stichprobenartige Bewegungs- und Deformati-
onsmessungen an konstruktiv bedeutsamen
Punkten des zu erstellenden Objekts
- Prüfen der Mengenermittlungen
- Beratung zu langfristigen vermessungstechni-
schen Objektüberwachungen im Rahmen der
Ausführungskontrolle baulicher Maßnahmen
und deren Durchführung
- Vermessungen für die Abnahme von Bauleistun-
gen, soweit besondere vermessungstechnische
Anforderungen gegeben sind


(4) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Absatz 2 bei Gebäuden mit 45 bis 62 Prozent zu bewerten.

1.4.8 Honorare für Grundleistungen bei der Ingenieurvermessung

(1) Für die in Nummer 1.4.4 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Planungsbegleitenden Vermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Verrech-
nungs-
einheiten
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
66587777779149141.051 1.051 1.170 1.170 1.289
209531.123 1.123 1.306 1.306 1.489 1.489 1.659 1.659 1.828
501.480 1.740 1.740 2.000 2.000 2.260 2.260 2.520 2.520 2.780
1032.225 2.616 2.616 3.007 3.007 3.399 3.399 3.790 3.790 4.182
1883.325 3.826 3.826 4.327 4.327 4.829 4.829 5.330 5.330 5.831
2784.320 4.931 4.931 5.542 5.542 6.153 6.153 6.765 6.765 7.376
3595.156 5.826 5.826 6.547 6.547 7.217 7.217 7.939 7.939 8.609
4355.881 6.656 6.656 7.437 7.437 8.212 8.212 8.994 8.994 9.768
5066.547 7.383 7.383 8.219 8.219 9.055 9.055 9.892 9.892 10.728
6597.867 8.859 8.859 9.815 9.815 10.809 10.809 11.765 11.765 12.757
8229.187 10.299 10.299 11.413 11.413 12.513 12.513 13.625 13.625 14.737
1.105 11.332 12.667 12.667 14.002 14.002 15.336 15.336 16.672 16.672 18.006
1.400 13.525 14.977 14.977 16.532 16.532 18.086 18.086 19.642 19.642 21.196
2.033 17.714 19.597 19.597 21.592 21.592 23.586 23.586 25.582 25.582 27.576
2.713 21.894 24.217 24.217 26.652 26.652 29.086 29.086 31.522 31.522 33.956
3.430 26.074 28.837 28.837 31.712 31.712 34.586 34.586 37.462 37.462 40.336
4.949 34.434 38.077 38.077 41.832 41.832 45.586 45.586 49.342 49.342 53.096
7.385 46.974 51.937 51.937 57.012 57.012 62.086 62.086 67.162 67.162 72.236
11.726 67.874 75.037 75.037 82.312 82.312 89.586 89.586 96.862 96.862 104.136


(2) Für die in Nummer 1.4.7 Absatz 3 genannten Grundleistungen der Bauvermessung sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare Kosten
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
in Euro vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
 Euro Euro Euro Euro Euro
50.000 4.282 4.782 4.782 5.283 5.283 5.839 5.839 6.339 6.339 6.840
75.000 4.648 5.191 5.191 5.734 5.734 6.338 6.338 6.881 6.881 7.424
100.000 5.002 5.586 5.586 6.171 6.171 6.820 6.820 7.405 7.405 7.989
150.000 5.684 6.349 6.349 7.013 7.013 7.751 7.751 8.416 8.416 9.080
200.000 6.344 7.086 7.086 7.827 7.827 8.651 8.651 9.393 9.393 10.134
250.000 6.987 7.804 7.804 8.621 8.621 9.528 9.528 10.345 10.345 11.162
300.000 7.618 8.508 8.508 9.399 9.399 10.388 10.388 11.278 11.278 12.169
400.000 8.848 9.883 9.883 10.917 10.917 12.066 12.066 13.100 13.100 14.134
500.000 10.048 11.222 11.222 12.397 12.397 13.702 13.702 14.876 14.876 16.051
600.000 11.223 12.535 12.535 13.847 13.847 15.304 15.304 16.616 16.616 17.928
750.000 12.950 14.464 14.464 15.978 15.978 17.659 17.659 19.173 19.173 20.687
1.000.000 15.754 17.596 17.596 19.437 19.437 21.483 21.483 23.325 23.325 25.166
1.500.000 21.165 23.639 23.639 26.113 26.113 28.862 28.862 31.336 31.336 33.810
2.000.000 26.393 29.478 29.478 32.563 32.563 35.990 35.990 39.075 39.075 42.160
2.500.000 31.488 35.168 35.168 38.849 38.849 42.938 42.938 46.619 46.619 50.299
3.000.000 36.480 40.744 40.744 45.008 45.008 49.745 49.745 54.009 54.009 58.273
4.000.000 46.224 51.626 51.626 57.029 57.029 63.032 63.032 68.435 68.435 73.838
5.000.000 55.720 62.232 62.232 68.745 68.745 75.981 75.981 82.494 82.494 89.007
7.500.000 78.690 87.888 87.888 97.085 97.085 107.305 107.305 116.502 116.502 125.700
10.000.000 100.876 112.667 112.667 124.458 124.458 137.559 137.559 149.350 149.350 161.140


1.4.9 Sonstige vermessungstechnische Leistungen

 
Für sonstige vermessungstechnische Leistungen nach Nummer 1.4.1 kann ein Honorar abweichend von den Grundsätzen gemäß Nummer 1.4 vereinbart werden.




Anlage 2 (zu § 18 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Flächennutzungsplan


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Flächennutzungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a)
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b)
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c)
Ortsbesichtigungen

d)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e)
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f)
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g)
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h)
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i)
Berücksichtigen von Fachplanungen

j)
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k)
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l)
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m)
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2.
Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a)
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c)
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d)
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f)
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3.
Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a)
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c)
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.


Anlage 3 (zu § 19 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Bebauungsplan


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Bebauungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Vorentwurf für die frühzeitigen Beteiligungen

a)
Zusammenstellen und Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials

b)
Erfassen der abwägungsrelevanten Sachverhalte

c)
Ortsbesichtigungen

d)
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer fachlich Beteiligter, soweit notwendig

e)
Analysieren und Darstellen des Zustandes des Plangebiets, soweit für die Planung von Bedeutung und abwägungsrelevant, unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge

f)
Mitwirken beim Festlegen von Zielen und Zwecken der Planung

g)
Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

h)
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

i)
Berücksichtigen von Fachplanungen

j)
Mitwirken an der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich Erörterung der Planung

k)
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

l)
Mitwirken an der frühzeitigen Abstimmung mit den Nachbargemeinden

m)
Abstimmen des Vorentwurfes für die frühzeitigen Beteiligungen in der vorgeschriebenen Fassung mit der Gemeinde

2.
Leistungsphase 2: Entwurf zur öffentlichen Auslegung

a)
Erarbeiten des Entwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs

b)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsbeteiligung

c)
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

d)
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

e)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen aus frühzeitigen Beteiligungen

f)
Abstimmen des Entwurfs mit der Gemeinde

3.
Leistungsphase 3: Plan zur Beschlussfassung

a)
Erarbeiten des Planes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für den Beschluss durch die Gemeinde

b)
Mitwirken bei der Abwägung der Gemeinde zu Stellungnahmen

c)
Erstellen des Planes in der durch Beschluss der Gemeinde aufgestellten Fassung.


Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsplan


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Landschaftsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d)
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e)
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f)
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Formulieren von örtlichen Zielen und Grundsätzen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft einschließlich Erholungsvorsorge

b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen sowie der örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)
Erarbeiten von Vorschlägen zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitpläne

d)
Hinweise auf Folgeplanungen und -maßnahmen

e)
Mitwirken bei der Beteiligung der nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände

f)
Mitwirken bei der Abstimmung der Vorläufigen Fassung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

g)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.


Anlage 5 (zu § 24 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Grünordnungsplan


Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Grünordnungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)
Bewerten der Landschaft nach den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge

c)
Zusammenfassendes Darstellen der Bestandsaufnahme und Bewertung in Text und Karte

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b)
Darlegen der angestrebten Flächenfunktionen und Flächennutzungen

c)
Darlegen von Gestaltungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

d)
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung

e)
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

f)
Bearbeiten der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

aa)
Ermitteln und Bewerten der durch die Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

bb)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

cc)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

dd)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

ee)
Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Unterhaltung und rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

ff)
Integrieren ergänzender, zulassungsrelevanter Regelungen und Maßnahmen auf Grund des Natura 2000- Gebietsschutzes und der Vorschriften zum besonderen Artenschutz auf Grundlage vorhandener Unterlagen

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Grünordnungsplans oder Landschaftsplanerischen Fachbeitrags in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.


Anlage 6 (zu § 25 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftsrahmenplan


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Landschaftsrahmenplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten

b)
Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

c)
Bewerten von Flächen und Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes hinsichtlich ihrer Eignung, Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und Vorbelastung

d)
Bewerten geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft

e)
Feststellen von Nutzungs- und Zielkonflikten

f)
Zusammenfassendes Darstellen der Erfassung und Bewertung

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Lösen der Planungsaufgabe und

b)
Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

Zu Buchstabe a) und b) gehören:

aa)
Erstellen des Zielkonzepts

bb)
Umsetzen des Zielkonzepts durch Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft und durch Artenhilfsmaßnahmen für ausgewählte Tier- und Pflanzenarten

cc)
Vorschläge zur Übernahme in andere Planungen, insbesondere in Regionalplanung, Raumordnung und Bauleitplanung

dd)
Mitwirken bei der Abstimmung der vorläufigen Fassung mit der für den Naturschutz zuständigen Behörde

ee)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftsrahmenplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.


Anlage 7 (zu § 26 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan


Anlage 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

a)
Bestandsaufnahme:

Erfassen von Natur und Landschaft jeweils einschließlich des rechtlichen Schutzstatus und fachplanerischer Festsetzungen und Ziele für die Naturgüter auf Grundlage vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen

b)
Bestandsbewertung:

aa)
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

bb)
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

cc)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse als Grundlage für die Erörterung mit dem Auftraggeber

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Konfliktanalyse

b)
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf

c)
Konfliktminderung

d)
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Verminderung erheblicher Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an der Planung fachlich Beteiligten

e)
Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

f)
Erarbeiten und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere Ausgleichs-, Ersatz- und Gestaltungsmaßnahmen sowie von Angaben zur Unterhaltung dem Grunde nach und Vorschläge zur rechtlichen Sicherung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

g)
Integrieren von Maßnahmen auf Grund des Natura 2000-Gebietsschutzes sowie auf Grund der Vorschriften zum besonderen Artenschutz und anderer Umweltfachgesetze auf Grundlage vorhandener Unterlagen und Erarbeiten eines Gesamtkonzepts

h)
Vergleichendes Gegenüberstellen von unvermeidbaren Beeinträchtigungen und Ausgleich und Ersatz einschließlich Darstellen verbleibender, nicht ausgleichbarer oder ersetzbarer Beeinträchtigungen

i)
Kostenermittlung nach Vorgaben des Auftraggebers

j)
Zusammenfassendes Darstellen der Ergebnisse in Text und Karte

k)
Mitwirken bei der Abstimmung mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde

l)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.


Anlage 8 (zu § 27 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan


Anlage 8 wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan setzt sich aus folgenden Grundleistungen je Leistungsphase zusammen:

1.
Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

a)
Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten planungsrelevanten Unterlagen

b)
Ortsbesichtigungen

c)
Abgrenzen des Planungsgebiets anhand der planungsrelevanten Funktionen

d)
Konkretisieren weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen

e)
Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen

f)
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der sonstigen Fachbeiträge

2.
Leistungsphase 2: Ermitteln der Planungsgrundlagen

a)
Ermitteln und Beschreiben der planungsrelevanten Sachverhalte auf Grund vorhandener Unterlagen

b)
Auswerten und Einarbeiten von Fachbeiträgen

c)
Bewerten der Bestandsaufnahmen einschließlich vorhandener Beeinträchtigungen sowie der abiotischen Faktoren hinsichtlich ihrer Standort- und Lebensraumbedeutung nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes

d)
Beschreiben der Zielkonflikte mit bestehenden Nutzungen

e)
Beschreiben des zu erwartenden Zustands von Arten und ihren Lebensräumen (Zielkonflikte mit geplanten Nutzungen)

f)
Überprüfen der festgelegten Untersuchungsinhalte

g)
Zusammenfassendes Darstellen von Erfassung und Bewertung in Text und Karte

3.
Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung

a)
Lösen der Planungsaufgabe und Erläutern der Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen in Text und Karte

b)
Formulieren von Zielen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung und Entwicklung von Arten, Biotoptypen und naturnahen Lebensräumen bzw. Standortbedingungen

c)
Erfassen und Darstellen von Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben werden soll und von Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen durchzuführen sind sowie von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Standortverhältnisse und zur Änderung der Biotopstruktur

d)
Erarbeiten von Vorschlägen für Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier- und Pflanzenarten, zur Lenkung des Besucherverkehrs, für die Durchführung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und für Änderungen von Schutzzweck und -zielen sowie Grenzen von Schutzgebieten

e)
Erarbeiten von Hinweisen für weitere wissenschaftliche Untersuchungen (Monitoring), Folgeplanungen und Maßnahmen

f)
Kostenermittlung

g)
Abstimmen der Vorläufigen Fassung mit dem Auftraggeber

4.
Leistungsphase 4: Abgestimmte Fassung

Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung in Text und Karte.


Anlage 9 (zu § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 2, § 27 Absatz 2) Besondere Leistungen zur Flächenplanung


Anlage 9 wird in 8 Vorschriften zitiert

Für die Leistungsbilder der Flächenplanung können insbesondere folgende Besondere Leistungen vereinbart werden:

1.
Rahmensetzende Pläne und Konzepte:

a)
Leitbilder

b)
Entwicklungskonzepte

c)
Masterpläne

d)
Rahmenpläne

2.
Städtebaulicher Entwurf:

a)
Grundlagenermittlung

b)
Vorentwurf

c)
Entwurf

Der Städtebauliche Entwurf kann als Grundlage für Leistungen nach § 19 der HOAI dienen und Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbes sein.

3.
Leistungen zur Verfahrens- und Projektsteuerung sowie zur Qualitätssicherung:

a)
Durchführen von Planungsaudits

b)
Vorabstimmungen mit Planungsbeteiligten und Fachbehörden

c)
Aufstellen und Überwachen von integrierten Terminplänen

d)
Vor- und Nachbereiten von planungsbezogenen Sitzungen

e)
Koordinieren von Planungsbeteiligten

f)
Moderation von Planungsverfahren

g)
Ausarbeiten von Leistungskatalogen für Leistungen Dritter

h)
Mitwirken bei Vergabeverfahren für Leistungen Dritter (Einholung von Angeboten, Vergabevorschläge)

i)
Prüfen und Bewerten von Leistungen Dritter

j)
Mitwirken beim Ermitteln von Fördermöglichkeiten

k)
Stellungnahmen zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung

4.
Leistungen zur Vorbereitung und inhaltlichen Ergänzung:

a)
Erstellen digitaler Geländemodelle

b)
Digitalisieren von Unterlagen

c)
Anpassen von Datenformaten

d)
Erarbeiten einer einheitlichen Planungsgrundlage aus unterschiedlichen Unterlagen

e)
Strukturanalysen

f)
Stadtbildanalysen, Landschaftsbildanalysen

g)
Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel zur Versorgung, zur Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie zur soziokulturellen Struktur

h)
Befragungen und Interviews

i)
Differenziertes Erheben, Kartieren, Analysieren und Darstellen von spezifischen Merkmalen und Nutzungen

j)
Erstellen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigungen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

k)
Modelle

l)
Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung zum Beispiel Fotomontagen, 3D-Darstellungen, Videopräsentationen

5.
Verfahrensbegleitende Leistungen:

a)
Vorbereiten und Durchführen des Scopings

b)
Vorbereiten, Durchführen, Auswerten und Dokumentieren der formellen Beteiligungsverfahren

c)
Ermitteln der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen für die Umweltprüfung

d)
Erarbeiten des Umweltberichtes

e)
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen

f)
Bearbeiten der Anforderungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Bauleitplanungsverfahren

g)
Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

h)
Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs nach Offenlage oder Beteiligungen, insbesondere nach Stellungnahmen

i)
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Stellungnahmen im Rahmen der formellen Beteiligungsverfahren

j)
Leistungen für die Drucklegung, Erstellen von Mehrausfertigungen

k)
Überarbeiten von Planzeichnungen und von Begründungen nach der Beschlussfassung (zum Beispiel Satzungsbeschluss)

l)
Verfassen von Bekanntmachungstexten und Organisation der öffentlichen Bekanntmachungen

m)
Mitteilen des Ergebnisses der Prüfung der Stellungnahmen an die Beteiligten

n)
Benachrichtigen von Bürgern und Behörden, die Stellungnahmen abgegeben haben, über das Abwägungsergebnis

o)
Erstellen der Verfahrensdokumentation

p)
Erstellen und Fortschreiben eines digitalen Planungsordners

q)
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

r)
Teilnehmen an Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder an Sitzungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung

s)
Mitwirken an Anhörungs- oder Erörterungsterminen

t)
Leiten bzw. Begleiten von Arbeitsgruppen

u)
Erstellen der zusammenfassenden Erklärung nach dem Baugesetzbuch

v)
Anwenden komplexer Bilanzierungsverfahren im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

w)
Erstellen von Bilanzen nach fachrechtlichen Vorgaben

x)
Entwickeln von Monitoringkonzepten und -maßnahmen

y)
Ermitteln von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Klären der Verfügbarkeit von geeigneten Flächen für Maßnahmen

6.
Weitere besondere Leistungen bei landschaftsplanerischen Leistungen:

a)
Erarbeiten einer Planungsraumanalyse im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie

b)
Mitwirken an der Prüfung der Verpflichtung, zu einem Vorhaben oder einer Planung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (Screening)

c)
Erstellen einer allgemein verständlichen nichttechnischen Zusammenfassung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

d)
Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermitteln und aufbereiten

e)
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen

f)
Erstellen eines eigenständigen allgemein verständlichen Erläuterungsberichtes für Genehmigungsverfahren oder qualifizierende Zuarbeiten hierzu

g)
Erstellen von Unterlagen im Rahmen von artenschutzrechtlichen Prüfungen oder Prüfungen zur Vereinbarkeit mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

h)
Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen

i)
Vertiefendes Untersuchen des Naturhaushalts, wie z. B. der Geologie, Hydrogeologie, Gewässergüte und -morphologie, Bodenanalysen

j)
Mitwirken an Beteiligungsverfahren in der Bauleitplanung

k)
Mitwirken an Genehmigungsverfahren nach fachrechtlichen Vorschriften

l)
Fortführen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Fassung im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, Erstellen einer genehmigungsfähigen Fassung auf der Grundlage von Anregungen Dritter.


Anlage 10 (zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7) Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten


Anlage 10 wird in 3 Vorschriften zitiert

10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grundlage der Vor-
gaben oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu-
chungsbedarf
d) Formulieren der Entscheidungshilfen für die Auswahl
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Bedarfsplanung
- Bedarfsermittlung
- Aufstellen eines Funktionsprogramms
- Aufstellen eines Raumprogramms
- Standortanalyse
- Mitwirken bei Grundstücks- und Objektauswahl,
-beschaffung und -übertragung
- Beschaffen von Unterlagen, die für das Vorhaben
erheblich sind
- Bestandsaufnahme
- technische Substanzerkundung
- Betriebsplanung
- Prüfen der Umwelterheblichkeit
- Prüfen der Umweltverträglichkeit
- Machbarkeitsstudie
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- Projektstrukturplanung
- Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizie-
rungssystemen
- Verfahrensbetreuung, Mitwirken bei der Vergabe von
Planungs- und Gutachterleistungen
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis-
tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen, Hinweisen auf
Zielkonflikte
c) Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen
und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforde-
rungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und
Größe des Objekts
d) Klären und Erläutern der wesentlichen Zusammen-
hänge, Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk-
tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische,
bauphysikalische, energiewirtschaftliche, soziale, öf-
fentlich-rechtliche)
e) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so-
wie Koordination und Integration von deren Leistun-
gen
f) Vorverhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
g) Kostenschätzung nach DIN 276, Vergleich mit den
finanziellen Rahmenbedingungen
h) Erstellen eines Terminplans mit den wesentlichen
Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Aufstellen eines Katalogs für die Planung und
Abwicklung der Programmziele
- Untersuchen alternativer Lösungsansätze nach ver-
schiedenen Anforderungen einschließlich Kosten-
bewertung
- Beachten der Anforderungen des vereinbarten Zerti-
fizierungssystems
- Durchführen des Zertifizierungssystems
- Ergänzen der Vorplanungsunterlagen auf Grund be-
sonderer Anforderungen
- Aufstellen eines Finanzierungsplanes
- Mitwirken bei der Kredit- und Fördermittelbeschaf-
fung
- Durchführen von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage)
- Anfertigen von besonderen Präsentationshilfen, die
für die Klärung im Vorentwurfsprozess nicht notwen-
dig sind, zum Beispiel
- Präsentationsmodelle
- Perspektivische Darstellungen
- Bewegte Darstellung/Animation
- Farb- und Materialcollagen
- digitales Geländemodell
 - 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building
Information Modelling BIM)
- Aufstellen einer vertieften Kostenschätzung nach
Positionen einzelner Gewerke
- Fortschreiben des Projektstrukturplanes
- Aufstellen von Raumbüchern
- Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauord-
nungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden
und organisatorischen Brandschutz bei baulichen
Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbau-
ten oder im Falle von Abweichungen von der Bauord-
nung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung, unter weiterer Be-
rücksichtigung der wesentlichen Zusammenhänge,
Vorgaben und Bedingungen
(zum Beispiel städtebauliche, gestalterische, funk-
tionale, technische, wirtschaftliche, ökologische, so-
ziale, öffentlich-rechtliche) auf der Grundlage der
Vorplanung und als Grundlage für die weiteren Leis-
tungsphasen und die erforderlichen öffentlich-recht-
lichen Genehmigungen unter Verwendung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.
Zeichnungen nach Art und Größe des Objekts im er-
forderlichen Umfang und Detaillierungsgrad unter
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen, zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:100,
zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:50
bis 1:20
b) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten so-
wie Koordination und Integration von deren Leistun-
gen
c) Objektbeschreibung
d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit
e) Kostenberechnung nach DIN 276 und Vergleich mit
der Kostenschätzung
f) Fortschreiben des Terminplans
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wer-
tung mit Kostenuntersuchung (Optimierung)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Aufstellen und Fortschreiben einer vertieften Kosten-
berechnung
- Fortschreiben von Raumbüchern
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger
Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen
- Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen
Zustimmung
- Nachweise, insbesondere technischer, konstruktiver
und bauphysikalischer Art, für die Erlangung behörd-
licher Zustimmungen im Einzelfall
- Fachliche und organisatorische Unterstützung des
Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren
oder ähnlichen Verfahren
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung mit allen für die
Ausführung notwendigen Einzelangaben (zeichne-
risch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs-
- Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als
Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungs-
programm *)
und Genehmigungsplanung bis zur ausführungs-
reifen Lösung, als Grundlage für die weiteren Leis-
tungsphasen
b) Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnun-
gen nach Art und Größe des Objekts im erforder-
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,
zum Beispiel bei Gebäuden im Maßstab 1:50 bis 1:1,
zum Beispiel bei Innenräumen im Maßstab 1:20
bis 1:1
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten, so-
wie Koordination und Integration von deren Leistun-
gen
d) Fortschreiben des Terminplans
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf Grund
der gewerkeorientierten Bearbeitung während der
Objektausführung
f) Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom
Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und bau-
konstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit
der Ausführungsplanung
- Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen auf
Grund der Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
gramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Über-
einstimmung mit der Entwurfsplanung*)
- Fortschreiben von Raumbüchern in detaillierter Form
- Mitwirken beim Anlagenkennzeichnungssystem (AKS)
- Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an
der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung
mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstatt-
zeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und
Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder be-
triebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen
Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten
nicht erfasst sind
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen eines Vergabeterminplans
b) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis-
tungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Er-
mitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der
Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwen-
dung der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu
den Leistungsbeschreibungen der an der Planung
fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf der Grundlage vom Planer
bepreister Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen für alle
Leistungsbereiche
- Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leis-
tungsprogramm auf der Grundlage der detaillierten
Objektbeschreibung*)
- Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen
für geschlossene Leistungsbereiche
- Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten
unter Auswertung der Beiträge anderer an der Pla-
nung fachlich Beteiligter
*) Diese Besondere Leistung wird bei einer Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ganz oder teilweise zur Grundleistung. In diesem
Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungs-
phase.
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Koordinieren der Vergaben der Fachplaner
b) Einholen von Angeboten
c) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh-
renden Unternehmen und der Angemessenheit der
Preise
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen für alle
Leistungsbereiche
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten mit Auswir-
kungen auf die abgestimmte Planung
- Mitwirken bei der Mittelabflussplanung
- Fachliche Vorbereitung und Mitwirken bei Nachprü-
fungsverfahren
- Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-
gründeten Nachtragsangeboten
- Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbe-
schreibung mit Leistungsprogramm einschließlich
Preisspiegel*)
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen
oder der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
- Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln
nach besonderen Anforderungen
*) Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit
Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall
entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase.
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objektes auf
Übereinstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung, den Verträgen mit
ausführenden Unternehmen, den Ausführungsun-
terlagen, den einschlägigen Vorschriften sowie mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik
b) Überwachen der Ausführung von Tragwerken mit
sehr geringen und geringen Planungsanforderun-
gen auf Übereinstimmung mit dem Standsicher-
heitsnachweis
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fach-
lich Beteiligten
d) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)
e) Dokumentation des Bauablaufs (zum Beispiel Bau-
tagebuch)
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-
maße der bauausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen
mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen
j) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter
Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-
wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von Män-
geln, Abnahmeempfehlung für den Auftraggeber
l) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und Teil-
nahme daran
m) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-
schen Ergebnisse des Objekts
n) Übergabe des Objekts
o) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprü-
che
p) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines
Zahlungsplanes
- Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von diffe-
renzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen
- Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese
Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die
Grundleistungen der LPH 8 hinausgeht
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist
- Erstellen einer Gebäudebestandsdokumentation,
- Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeich-
nissen
- Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen
- Erstellen eines Instandhaltungskonzepts
- Objektbeobachtung
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-
gen
- Objektverwaltung
- Baubegehungen nach Übergabe
- Aufbereiten der Planungs- und Kostendaten für eine
Objektdatei oder Kostenrichtwerte
- Evaluieren von Wirtschaftlichkeitsberechnungen


10.2 Objektliste Gebäude

Nachstehende Gebäude werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet.

Objektliste Gebäude Honorarzone
IIIIIIIVV
Wohnen
- Einfache Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung x    
- Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen  x   
- Einfamilienhäuser, Wohnhäuser oder Hausgruppen in verdichteter Bauweise   xx 
- Wohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, -freizeitzentren, -stätten   xx 
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
- Offene Pausen-, Spielhallen x    
- Studentenhäuser   xx 
- Schulen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, zum Beispiel Grundschulen,
weiterführende Schulen und Berufsschulen
  x  
- Schulen mit hohen Planungsanforderungen, Bildungszentren, Hochschulen,
Universitäten, Akademien
   x 
- Hörsaal-, Kongresszentren    x 
- Labor- oder Institutsgebäude    xx
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
- Büro-, Verwaltungsgebäude   xx 
- Wirtschaftsgebäude, Bauhöfe   xx 
- Parlaments-, Gerichtsgebäude    x 
- Bauten für den Strafvollzug    xx
- Feuerwachen, Rettungsstationen   xx 
- Sparkassen- oder Bankfilialen   xx 
- Büchereien, Bibliotheken, Archive   xx 
Gesundheit/Betreuung
- Liege- oder Wandelhallen x    
- Kindergärten, Kinderhorte   x  
- Jugendzentren, Jugendfreizeitstätten   x  
- Betreuungseinrichtungen, Altentagesstätten   x  
- Pflegeheime oder Bettenhäuser, ohne oder mit medizinisch-technischer
Einrichtungen,
  xx 
- Unfall-, Sanitätswachen, Ambulatorien  xx  
- Therapie- oder Rehabilitations-Einrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur oder
Genesung
  xx 
- Hilfskrankenhäuser   x  
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe I oder II, Krankenhäuser besonderer
Zweckbestimmung
   x 
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken     x
Handel und Verkauf/Gastgewerbe
- Einfache Verkaufslager, Verkaufsstände, Kioske  x   
- Ladenbauten, Discounter, Einkaufszentren, Märkte, Messehallen   xx 
- Gebäude für Gastronomie, Kantinen oder Mensen   xx 
- Großküchen, mit oder ohne Speiseräume    x 
- Pensionen, Hotels   xx 
Freizeit/Sport
- Einfache Tribünenbauten  x   
- Bootshäuser  x   
- Turn- oder Sportgebäude   xx 
- Mehrzweckhallen, Hallenschwimmbäder, Großsportstätten    xx
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft
- Einfache Landwirtschaftliche Gebäude, zum Beispiel Feldscheunen, Einstellhallen x    
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude, Stallanlagen  xxx 
- Gewächshäuser für die Produktion  x   
- Einfache geschlossene, eingeschossige Hallen, Werkstätten  x   
- Spezielle Lagergebäude, zum Beispiel Kühlhäuser   x  
- Werkstätten, Fertigungsgebäude des Handwerks oder der Industrie  xxx 
- Produktionsgebäude der Industrie   xxx
Infrastruktur
- Offene Verbindungsgänge, Überdachungen, zum Beispiel Wetterschutzhäuser,
Carports
x    
- Einfache Garagenbauten  x   
- Parkhäuser, -garagen, Tiefgaragen, jeweils mit integrierten weiteren Nutzungsarten  xx  
- Bahnhöfe oder Stationen verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel    x 
- Flughäfen    xx
- Energieversorgungszentralen, Kraftwerksgebäude, Großkraftwerke    xx
Kultur-/Sakralbauten
- Pavillons für kulturelle Zwecke  xx  
- Bürger-, Gemeindezentren, Kultur-/Sakralbauten, Kirchen    x 
- Mehrzweckhallen für religiöse oder kulturelle Zwecke    x 
- Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser   xx 
- Museen    xx
- Theater-, Opern-, Konzertgebäude    xx
- Studiogebäude für Rundfunk oder Fernsehen    xx


10.3 Objektliste Innenräume

Nachstehende Innenräume werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Objektliste Innenräume Honorarzone
IIIIIIIVV
- Einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung ohne oder mit einfachsten
seriellen Einrichtungsgegenständen
x    
- Innenräume mit geringer Planungsanforderung, unter Verwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität, ohne
technische Ausstattung
 x   
- Innenräume mit durchschnittlicher Planungsanforderung, zum überwiegenden Teil
unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegen-
ständen oder mit durchschnittlicher technischer Ausstattung
  x  
- Innenräume mit hohen Planungsanforderungen, unter Mitverwendung von serien-
mäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität
oder gehobener technischer Ausstattung
   x 
- Innenräume mit sehr hohen Planungsanforderungen, unter Verwendung von auf-
wendiger Einrichtung oder Ausstattung oder umfangreicher technischer Ausstattung
    x
Wohnen
- Einfachste Räume ohne Einrichtung oder für vorübergehende Nutzung x    
- Einfache Wohnräume mit geringen Anforderungen an Gestaltung oder Ausstattung  x   
- Wohnräume mit durchschnittlichen Anforderungen, serielle Einbauküchen   x  
- Wohnräume in Gemeinschaftsunterkünften oder Heimen   x  
- Wohnräume gehobener Anforderungen, individuell geplante Küchen und Bäder    x 
- Dachgeschoßausbauten, Wintergärten    x 
- Individuelle Wohnräume in anspruchsvoller Gestaltung mit aufwendiger Einrichtung,
Ausstattung und technischer Ausrüstung
    x
Ausbildung/Wissenschaft/Forschung
- Einfache offene Hallen x    
- Lager- oder Nebenräume mit einfacher Einrichtung oder Ausstattung  x   
- Gruppenräume zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten, Jugendzentren,
Jugendherbergen, Jugendheimen
  xx 
- Klassenzimmer, Hörsäle, Seminarräume, Büchereien, Mensen   xx 
- Aulen, Bildungszentren, Bibliotheken, Labore, Lehrküchen mit oder ohne Speise-
oder Aufenthaltsräume, Fachunterrichtsräume mit technischer Ausstattung
   x 
- Kongress-, Konferenz-, Seminar-, Tagungsbereiche mit individuellem Ausbau und
Einrichtung und umfangreicher technischer Ausstattung
   x 
- Räume wissenschaftlicher Forschung mit hohen Ansprüchen und technischer
Ausrüstung
    x
Büro/Verwaltung/Staat/Kommune
- Innere Verkehrsflächen x    
- Post-, Kopier-, Putz- oder sonstige Nebenräume ohne baukonstruktive Einbauten  x   
- Büro-, Verwaltungs-, Aufenthaltsräume mit durchschnittlichen Anforderungen, Trep-
penhäuser, Wartehallen, Teeküchen
  x  
- Räume für sanitäre Anlagen, Werkräume, Wirtschaftsräume, Technikräume   x  
- Eingangshallen, Sitzungs- oder Besprechungsräume, Kantinen, Sozialräume   xx 
- Kundenzentren, -ausstellungen, -präsentationen   xx 
- Versammlungs-, Konferenzbereiche, Gerichtssäle, Arbeitsbereiche von Führungs-
kräften mit individueller Gestaltung oder Einrichtung oder gehobener technischer
Ausstattung
   x 
- Geschäfts-, Versammlungs- oder Konferenzräume mit anspruchsvollem Ausbau
oder anspruchsvoller Einrichtung, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen
technischen Anforderungen
    x
Gesundheit/Betreuung
- Offene Spiel- oder Wandelhallen x    
- Einfache Ruhe- oder Nebenräume  x   
- Sprech-, Betreuungs-, Patienten-, Heimzimmer oder Sozialräume mit durchschnitt-
lichen Anforderungen ohne medizintechnische Ausrüstung
  x  
- Behandlungs- oder Betreuungsbereiche mit medizintechnischer Ausrüstung oder
Einrichtung in Kranken-, Therapie-, Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen, Arzt-
praxen
   x 
- Operations-, Kreißsäle, Röntgenräume    xx
Handel/Gastgewerbe
- Verkaufsstände für vorübergehende Nutzung x    
- Kioske, Verkaufslager, Nebenräume mit einfacher Einrichtung und Ausstattung  x   
- Durchschnittliche Laden- oder Gasträume, Einkaufsbereiche, Schnellgaststätten   x  
- Fachgeschäfte, Boutiquen, Showrooms, Lichtspieltheater, Großküchen    x 
- Messestände, bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen   x  
- Individuelle Messestände    x 
- Gasträume, Sanitärbereiche gehobener Gestaltung, zum Beispiel in Restaurants,
Bars, Weinstuben, Cafés, Clubräumen
   x 
- Gast- oder Sanitärbereiche zum Beispiel in Pensionen oder Hotels mit durch-
schnittlichen Anforderungen oder Einrichtungen oder Ausstattungen
  x  
- Gast-, Informations- oder Unterhaltungsbereiche in Hotels mit individueller Gestal-
tung oder Möblierung oder gehobener Einrichtung oder technischer Ausstattung
   x 
Freizeit/Sport
- Neben- oder Wirtschafträume in Sportanlagen oder Schwimmbädern  x   
- Schwimmbäder, Fitness-, Wellness- oder Saunaanlagen, Großsportstätten   xx 
- Sport-, Mehrzweck- oder Stadthallen, Gymnastikräume, Tanzschulen   xx 
Gewerbe/Industrie/Landwirtschaft/Verkehr
- Einfache Hallen oder Werkstätten ohne fachspezifische Einrichtung, Pavillons  x   
- Landwirtschaftliche Betriebsbereiche  xx  
- Gewerbebereiche, Werkstätten mit technischer oder maschineller Einrichtung   xx 
- Umfassende Fabrikations- oder Produktionsanlagen    x 
- Räume in Tiefgaragen, Unterführungen  x   
- Gast- oder Betriebsbereiche in Flughäfen, Bahnhöfen    xx
Kultur-/Sakralbauten
- Kultur- oder Sakralbereiche, Kirchenräume    xx
- Individuell gestaltete Ausstellungs-, Museums- oder Theaterbereiche    xx
- Konzert- oder Theatersäle, Studioräume für Rundfunk, Fernsehen oder Theater     x



Anlage 11 (zu § 39 Absatz 4, § 40 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen, Besondere Leistungen, Objektliste


Anlage 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

11.1 Leistungsbild Freianlagen

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers oder
vorliegender Planungs- und Genehmigungsunter-
lagen
b) Ortsbesichtigung
c) Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersu-
chungsbedarf
d) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Mitwirken bei der öffentlichen Erschließung
- Kartieren und Untersuchen des Bestandes, Floristi-
sche oder faunistische Kartierungen
- Begutachtung des Standortes mit besonderen Me-
thoden zum Beispiel Bodenanalysen
- Beschaffen bzw. Aktualisieren bestehender Plan-
unterlagen, Erstellen von Bestandskarten
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen, Abstimmen der Leis-
tungen mit den fachlich an der Planung Beteiligten
b) Abstimmen der Zielvorstellungen
c) Erfassen, Bewerten und Erläutern der Wechselwir-
kungen im Ökosystem
d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchen und Bewerten von Varianten nach glei-
chen Anforderungen unter Berücksichtigung zum
Beispiel
- der Topographie und der weiteren standörtlichen
und ökologischen Rahmenbedingungen,
- der Umweltbelange einschließlich der natur- und
artenschutzrechtlichen Anforderungen und der
vegetationstechnischen Bedingungen,
- der gestalterischen und funktionalen Anforderun-
gen,
- Klären der wesentlichen Zusammenhänge, Vor-
gänge und Bedingungen,
- Abstimmen oder Koordinieren unter Integration
der Beiträge anderer an der Planung fachlich
Beteiligter
e) Darstellen des Vorentwurfs mit Erläuterungen und
Angaben zum terminlichen Ablauf
f) Kostenschätzung, zum Beispiel nach DIN 276, Ver-
gleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Vorplanungsergebnisse
- Umweltfolgenabschätzung
- Bestandsaufnahme, Vermessung
- Fotodokumentationen
- Mitwirken bei der Beantragung von Fördermitteln und
Beschäftigungsmaßnahmen
- Erarbeiten von Unterlagen für besondere technische
Prüfverfahren
- Beurteilen und Bewerten der vorhandenen Bausub-
stanz, Bauteile, Materialien, Einbauten oder der zu
schützenden oder zu erhaltenden Gehölze oder Ve-
getationsbestände
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Entwurfsplanung auf Grundlage der
Vorplanung unter Vertiefung zum Beispiel der gestal-
terischen, funktionalen, wirtschaftlichen, standört-
lichen, ökologischen, natur- und artenschutzrecht-
lichen Anforderungen
Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Mitwirken beim Beschaffen nachbarlicher Zustim-
mungen
- Erarbeiten besonderer Darstellungen, zum Beispiel
Modelle, Perspektiven, Animationen
- Beteiligung von externen Initiativ- und Betroffenen-
gruppen bei Planung und Ausführung
b) Abstimmen der Planung mit zu beteiligenden Stellen
und Behörden
c) Darstellen des Entwurfs zum Beispiel im Maß-
stab 1:500 bis 1:100, mit erforderlichen Angaben
insbesondere
- zur Bepflanzung,
- zu Materialien und Ausstattungen,
- zu Maßnahmen auf Grund rechtlicher Vorgaben,
- zum terminlichen Ablauf
d) Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs-
und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung
e) Kostenberechnung, zum Beispiel nach DIN 276 ein-
schließlich zugehöriger Mengenermittlung
f) Vergleich der Kostenberechnung mit der Kosten-
schätzung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Entwurfsplanungsergebnisse
- Mitwirken bei Beteiligungsverfahren oder Workshops
- Mieter- oder Nutzerbefragungen
- Erarbeiten von Ausarbeitungen nach den Anforde-
rungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
sowie des besonderen Arten- und Biotopschutzrech-
tes, Eingriffsgutachten, Eingriffs- oder Ausgleichs-
bilanz nach landesrechtlichen Regelungen
- Mitwirken beim Erstellen von Kostenaufstellungen
und Planunterlagen für Vermarktung und Vertrieb
- Erstellen und Zusammenstellen von Unterlagen für
die Beauftragung von Dritten (Sachverständigenbe-
auftragung)
- Mitwirken bei der Beantragung und Abrechnung von
Fördermitteln und Beschäftigungsmaßnahmen
- Abrufen von Fördermitteln nach Vergleich mit den Ist-
Kosten (Baufinanzierungsleistung)
- Mitwirken bei der Finanzierungsplanung
- Erstellen einer Kosten-Nutzen-Analyse
- Aufstellen und Berechnen von Lebenszykluskosten
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen und Befreiungen sowie notwendiger
Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Einreichen der Vorlagen
c) Ergänzen und Anpassen der Planungsunterlagen,
Beschreibungen und Berechnungen
- Teilnahme an Sitzungen in politischen Gremien oder
im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
- Erstellen von landschaftspflegerischen Fachbeiträ-
gen oder natur- und artenschutzrechtlichen Beiträ-
gen
- Mitwirken beim Einholen von Genehmigungen und
Erlaubnissen nach Naturschutz-, Fach- und Sat-
zungsrecht
- Erfassen, Bewerten und Darstellen des Bestandes
gemäß Ortssatzung
- Erstellen von Rodungs- und Baumfällanträgen
- Erstellen von Genehmigungsunterlagen und Anträ-
gen nach besonderen Anforderungen
- Erstellen eines Überflutungsnachweises für Grund-
stücke
- Prüfen von Unterlagen der Planfeststellung auf Über-
einstimmung mit der Planung
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage
der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur
ausführungsreifen Lösung als Grundlage für die wei-
teren Leistungsphasen
b) Erstellen von Plänen oder Beschreibungen, je nach
Art des Bauvorhabens zum Beispiel im Maß-
stab 1:200 bis 1:50
c) Abstimmen oder Koordinieren unter Integration der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Darstellen der Freianlagen mit den für die Ausfüh-
rung notwendigen Angaben, Detail- oder Konstruk-
tionszeichnungen, insbesondere
- zu Oberflächenmaterial, -befestigungen und
-relief,
- zu ober- und unterirdischen Einbauten und Aus-
stattungen,
- Erarbeitung von Unterlagen für besondere techni-
sche Prüfverfahren (zum Beispiel Lastplattendruck-
versuche)
- Auswahl von Pflanzen beim Lieferanten (Erzeuger)
- zur Vegetation mit Angaben zu Arten, Sorten und
Qualitäten,
- zu landschaftspflegerischen, naturschutzfach-
lichen oder artenschutzrechtlichen Maßnahmen
e) Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf
f) Fortschreiben der Ausführungsplanung während der
Objektausführung
 
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leis-
tungsverzeichnissen
b) Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf
Grundlage der Ausführungsplanung
c) Abstimmen oder Koordinieren der Leistungsbe-
schreibungen mit den an der Planung fachlich Betei-
ligten
d) Aufstellen eines Terminplans unter Berücksichtigung
jahreszeitlicher, bauablaufbedingter und witterungs-
bedingter Erfordernisse
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
bepreisten Leistungsverzeichnisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
- Alternative Leistungsbeschreibung für geschlossene
Leistungsbereiche
- Besondere Ausarbeitungen zum Beispiel für Selbst-
hilfearbeiten
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Auf-
stellen eines Preisspiegels nach Einzelpositionen
oder Teilleistungen, Prüfen und Werten der Angebote
zusätzlicher und geänderter Leistungen der ausfüh-
renden Unternehmen und der Angemessenheit der
Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
e) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
f) Kostenkontrolle durch Vergleichen der Ausschrei-
bungsergebnisse mit den vom Planer bepreisten
Leistungsverzeichnissen und der Kostenberechnung
g) Mitwirken bei der Auftragserteilung
 
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über-
einstimmung mit der Genehmigung oder Zustim-
mung, den Verträgen mit ausführenden Unterneh-
men, den Ausführungsunterlagen, den einschlägigen
Vorschriften sowie mit den allgemein anerkannten
Regeln der Technik
b) Überprüfen von Pflanzen- und Materiallieferungen
c) Abstimmen mit den oder Koordinieren der an der
Objektüberwachung fachlich Beteiligten
d) Fortschreiben und Überwachen des Terminplans
unter Berücksichtigung jahreszeitlicher, bauablauf-
bedingter und witterungsbedingter Erfordernisse
- Dokumentation des Bauablaufs nach besonderen
Anforderungen des Auftraggebers
- fachliches Mitwirken bei Gerichtsverfahren
- Bauoberleitung, künstlerische Oberleitung
- Erstellen einer Freianlagenbestandsdokumentation
e) Dokumentation des Bauablaufes (zum Beispiel
Bautagebuch), Feststellen des Anwuchsergebnis-
ses
f) Mitwirken beim Aufmaß mit den bauausführenden
Unternehmen
g) Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Auf-
maße der ausführenden Unternehmen
h) Vergleich der Ergebnisse der Rechnungsprüfungen
mit den Auftragssummen einschließlich Nachträgen
i) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter
Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüber-
wachung fachlich Beteiligter, Feststellung von
Mängeln, Abnahmeempfehlung für den Auftrag-
geber
j) Antrag auf öffentlich-rechtliche Abnahmen und
Teilnahme daran
k) Übergabe des Objekts
l) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
m) Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelan-
sprüche
n) Überwachen der Fertigstellungspflege bei vegeta-
tionstechnischen Maßnahmen
o) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnung der bauausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen
p) Kostenfeststellung, zum Beispiel nach DIN 276
q) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, zeichnerischen Darstellungen und rechneri-
schen Ergebnisse des Objekts
 
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jah-
ren seit Abnahme der Leistung, einschließlich not-
wendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-
gen
- Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungs-
pflege
- Überwachen von Wartungsleistungen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist


11.2 Objektliste Freianlagen

Nachstehende Freianlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

Objekte Honorarzone
IIIIIIIVV
In der freien Landschaft
- einfache Geländegestaltung x    
- Einsaaten in der freien Landschaft x    
- Pflanzungen in der freien Landschaft oder Windschutzpflanzungen, mit sehr geringen
oder geringen Anforderungen
xx   
- Pflanzungen in der freien Landschaft mit natur- und artenschutzrechtlichen
Anforderungen (Kompensationserfordernissen)
  x  
- Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen
oder mit Biotopverbundfunktion
   x 
- Naturnahe Gewässer- und Ufergestaltung   x  
- Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen
mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen
 xx  
- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken
und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen
 x   
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen mit geringen oder
durchschnittlichen Anforderungen
 xx  
In Stadt- und Ortslagen
- Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung   x  
- innerörtliche Grünzüge, Grünverbindungen mit besonderer Ausstattung    x 
- Freizeitparks und Parkanlagen    x 
- Geländegestaltung ohne oder mit Abstützungen   xx 
- Begleitgrün zu Objekten, Bauwerken und Anlagen sowie an Ortsrändern  xx  
- Schulgärten und naturkundliche Lehrpfade und -gebiete    x 
- Hausgärten und Gartenhöfe mit Repräsentationsansprüchen    xx
Gebäudebegrünung
- Terrassen- und Dachgärten     x
- Bauwerksbegrünung vertikal und horizontal mit hohen oder sehr hohen
Anforderungen
   xx
- Innenbegrünung mit hohen oder sehr hohen Anforderungen    xx
- Innenhöfe mit hohen oder sehr hohen Anforderungen    xx
Spiel- und Sportanlagen
- Ski- und Rodelhänge ohne oder mit technischer Ausstattung xx   
- Spielwiesen  x   
- Ballspielplätze, Bolzplätze, mit geringen oder durchschnittlichen Anforderungen  xx  
- Sportanlagen in der Landschaft, Parcours, Wettkampfstrecken   x  
- Kombinationsspielfelder, Sport-, Tennisplätze und Sportanlagen mit Tennenbelag
oder Kunststoff- oder Kunstrasenbelag
  xx 
- Spielplätze    x 
- Sportanlagen Typ A bis C oder Sportstadien    xx
- Golfplätze mit besonderen natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen oder
in stark reliefiertem Geländeumfeld
   xx
- Freibäder mit besonderen Anforderungen, Schwimmteiche    xx
- Schul- und Pausenhöfe mit Spiel- und Bewegungsangebot    x 
Sonderanlagen
- Freilichtbühnen    x 
- Zelt- oder Camping- oder Badeplätze, mit durchschnittlicher oder hoher Ausstattung
oder Kleingartenanlagen
  xx 
Objekte
- Friedhöfe, Ehrenmale, Gedenkstätten, mit hoher oder sehr hoher Ausstattung    xx
- Zoologische und botanische Gärten     x
- Lärmschutzeinrichtungen    x 
- Garten- und Hallenschauen     x
- Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen, historische Park- und
Gartenanlagen, Gartendenkmale
    x
Sonstige Freianlagen
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit durchschnittlichen topographischen
Verhältnissen oder durchschnittlicher Ausstattung
  x  
- Freiflächen mit Bauwerksbezug, mit schwierigen oder besonders schwierigen
topographischen Verhältnissen oder hoher oder sehr hoher Ausstattung
   xx
- Fußgängerbereiche und Stadtplätze mit hoher oder sehr hoher Ausstattungs-
intensität
   xx



Anlage 12 (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste


Anlage 12 wird in 3 Vorschriften zitiert

12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie Be-
raten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine
Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgaben-
stellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung
e) Ortsbesichtigung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Auswahl und Besichtigung ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a) Analysieren der Grundlagen
b) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-
rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen Drit-
ter
c) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren
Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung
der Umweltverträglichkeit
d) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkei-
ten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer
Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-
gen
g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi-
gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-
handlungen über die Bezuschussung und Kosten-
beteiligung
h) Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts
gegenüber Dritten an bis zu zwei Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
j) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen
Rahmenbedingungen
k) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Erstellen von Leitungsbestandsplänen
- vertiefte Untersuchungen zum Nachweis von Nach-
haltigkeitsaspekten
- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster
und anderen amtlichen Unterlagen
LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla-
nung durch zeichnerische Darstellung im erforder-
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen,
- Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
- Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
- Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen-
den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten
sowie Integration und Koordination der Fachplanungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be-
rechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen
Kosten, Mitwirken beim Aufstellen des Finanzie-
rungsplans sowie Vorbereiten der Anträge auf Finan-
zierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs
gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-
beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-
denken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-
hörden und anderen an der Planung fachlich Betei-
ligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-
genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
h) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berück-
sichtigung der Verkehrslenkung und der Aufrecht-
erhaltung des Betriebes während der Bauzeit
i) Bauzeiten- und Kostenplan
j) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz
gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
- Fiktivkostenberechnungen
(Kostenteilung)
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für
die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren
oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-
träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen
des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der
Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplanes und des Grunder-
werbsverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich
der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-
rungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu
Bedenken und Anregungen in bis zu zehn Kategorien
- Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von
Betroffenen
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen und Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungs-
reifen Lösung
- Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
- Koordination des Gesamtprojekts
- Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
- Planen von Anlagen der Verfahrens- und Prozess-
technik für Ingenieurbauwerke gemäß § 41 Nummer 1
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur
Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für
die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein-
schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen
Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während
der Objektausführung
bis 3 und 5, die dem Auftragnehmer übertragen wer-
den, der auch die Grundleistungen für die jeweiligen
Ingenieurbauwerke erbringt
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-
fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-
dingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu
den Leistungsbeschreibungen der anderen an der
Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer (Ent-
wurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeichnisse
mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
- detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen
Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen des
Preisspiegels
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-
ken
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-
nierung der an der Objektüberwachung fachlich
Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-
einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und
Mitwirken bei deren Freigabe
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)
c) Veranlassen und Mitwirken beim Inverzugsetzen der
ausführenden Unternehmen
- Kostenkontrolle
- Prüfen von Nachträgen
- Erstellen eines Bauwerksbuchs
- Erstellen von Bestandsplänen
- Örtliche Bauüberwachung:
- Plausibilitätsprüfung der Absteckung
- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung
mit der Auftragssumme
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe-
rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwa-
chung und anderer an der Planung und Objektüber-
wachung fachlich Beteiligter, Feststellen von Män-
geln, Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis
der Abnahme
f) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit
der Anlagenteile und der Gesamtanlage
g) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
h) Übergabe des Objekts
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü-
che
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta-
tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und
der Wartungsvorschriften
- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
- Überwachen der Ausführung des Objektes auf
Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-
gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und
den Vorgaben des Auftraggebers
- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von
Nachträgen
- Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-
fungen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-
nahme der Leistungen festgestellten Mängel
- Dokumentation des Bauablaufs
- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden
Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und
Lieferungen
- Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der
Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der
Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-
samtanlage
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen
und geringen Planungsanforderungen auf Überein-
stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist


12.2 Objektliste Ingenieurbauwerke

Nachstehende Objekte werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:

Gruppe 1 - Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung Honorarzone
IIIIIIIVV
- Zisternen x    
- einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel
Quellfassungen, Schachtbrunnen
 x   
- Tiefbrunnen   x  
- Brunnengalerien und Horizontalbrunnen    x 
- Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte x    
- Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten  x   
- Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten   x  
- Einfache Leitungsnetze für Wasser  x   
- Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten und
mit einer Druckzone
  x  
- Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten
   x 
- einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in
Fertigbauweise, Feuerlöschbecken
 x   
- Speicherbehälter   x  
- Speicherbehälter in Turmbaumweise    x 
- einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren,
Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
  x  
- Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren,
schwierige Pumpwerke und Druckerhöhungsanlagen
   x 
- Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasser-
aufbereitung
    x
 
Gruppe 2 - Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung
mit Ausnahme Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen,
und Regenwasserversickerung (Abgrenzung zu Freianlagen)
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte x    
- Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten  x   
- Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen
Zwangspunkten
  x  
- einfache Leitungsnetze für Abwasser  x   
- Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren
Zwangspunkten
  x  
- Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten    x 
- Erdbecken als Regenrückhaltebecken  x   
- Regenbecken und Kanalstauräume
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
  x  
- Regenbecken und Kanalstauräume
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, kombinierte
Regenwasserbewirtschaftungsanlagen
   x 
- Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder  x   
- Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen   x  
- Schlammbehandlungsanlagen    x 
- Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der
Schlammbehandlung
    x
- Industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen, einfache Pumpwerke
und Hebeanlagen
 x   
- Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Pumpwerke
und Hebeanlagen
  x  
- Abwasserbehandlungsanlagen, schwierige Pumpwerke und Hebeanlagen    x 
- Schwierige Abwasserbehandlungsanlagen     x
 
Gruppe 3 - Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus
ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen
Schütthöhen oder Materialien
 x   
- Beregnung und Rohrdränung   x  
- Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen
Geländeverhältnissen
   x 
- Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem Querschnitt ohne Zwangs-
punkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und land-
schaftsgestalterischen Elementen
x    
- Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliedertem Querschnitt und einigen
Zwangspunkten
 x   
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und einigen
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten
  x  
- Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliedertem Querschnitt und vielen
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders
schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und
ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
   x 
- Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung ausgenommen
Teiche ohne Dämme
x    
- Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,
Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung
 x   
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle
oder bis 100.000 m³ Speicherraum
  x  
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m³ und
weniger als 5.000.000 m³ Speicherraum
   x 
- Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m³
Speicherraum
    x
- Deich und Dammbauten  x   
- schwierige Deich- und Dammbauten   x  
- besonders schwierige Deich- und Dammbauten    x 
- einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke  x   
- Pump- und Schöpfwerke, Siele   x  
- schwierige Pump- und Schöpfwerke    x 
- Einfache Durchlässe x    
- Durchlässe und Düker  x   
- schwierige Durchlässe und Düker   x  
- Besonders schwierige Durchlässe und Düker    x 
- einfache feste Wehre  x   
- feste Wehre   x  
- einfache bewegliche Wehre   x  
- bewegliche Wehre    x 
- einfache Sperrwerke und Sperrtore   x  
- Sperrwerke    x 
- Kleinwasserkraftanlagen   x  
- Wasserkraftanlagen    x 
- Schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder
Kavernenkraftwerke
    x
- Fangedämme, Hochwasserwände   x  
- Fangedämme, Hochwasserschutzwände in schwieriger Bauweise    x 
- eingeschwommene Senkkästen, schwierige Fangedämme, Wellenbrecher     x
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen
an stehenden Gewässern
x    
- Bootsanlegestellen mit Dalben, Leitwänden, Festmacher- und Fenderanlagen an
fließenden Gewässern, einfache Schiffslösch- und -ladestellen, einfache Kaimauern
und Piers
 x   
- Schiffslösch- und -ladestellen, Häfen, jeweils mit Dalben, Leitwänden, Festmacher-
und Fenderanlagen mit hohen Belastungen, Kaimauern und Piers
  x  
- Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide oder Hochwasserbeeinflussung,
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung, schwierige Kaimauern und Piers
   x 
- Schwierige schwimmende Schiffsanleger, bewegliche Verladebrücken     x
- Einfache Uferbefestigungen x    
- Uferwände und -mauern  x   
- Schwierige Uferwände und -mauern, Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen   x  
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei einfachen Bedingungen   x  
- Schifffahrtskanäle mit Dalben, Leitwänden, bei schwierigen Bedingungen in
Dammstrecken, mit Kreuzungsbauwerken
   x 
- Kanalbrücken     x
- einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen  x   
- Schiffsschleusen bei geringen Hubhöhen   x  
- Schiffsschleusen bei großen Hubhöhen und Sparschleusen    x 
- Schiffshebewerke     x
- Werftanlagen, einfache Docks   x  
- schwierige Docks    x 
- Schwimmdocks     x
 
Gruppe 4 - Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung
mit Gasen, Energieträgern, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten,
ausgenommen Anlagen nach § 53 Absatz 2
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
ohne Zwangspunkte
x    
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten
 x   
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen oder zahlreichen Zwangspunkten
  x  
- Transportleitungen für Fernwärme, wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase
mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten
   x 
- Industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider  x   
- Einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider   x  
- mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider    x 
- Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen   x  
- Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen    x 
- Handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen x    
- Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise   x  
- Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen   x  
 
Gruppe 5 - Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung Honorarzone
IIIIIIIVV
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen
x    
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen
 x   
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle
oder Wertstoffe, mit schwierigen Zusatzeinrichtungen
  x  
- Einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe  x   
- Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe   x  
- Mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe    x 
- Einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen  x   
- Bauschuttaufbereitungsanlagen   x  
- Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen  x   
- Bauschuttdeponien   x  
- Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen ohne besondere Einrichtungen  x   
- Biomüll-Kompostierungsanlagen, Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen   x  
- Kompostwerke    x 
- Hausmüll- und Monodeponien   x  
- Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen    x 
- Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen    x 
- Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen     x
- Sonderabfalldeponien    x 
- Anlagen für Untertagedeponien    x 
- Behälterdeponien    x 
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten   x  
- Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen
technischen Anforderungen
   x 
- Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden einschließlich Bodenluft    x 
- einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen    x 
- komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen     x
 
Gruppe 6 - konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen Honorarzone
IIIIIIIVV
- Lärmschutzwälle ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel der Geländegestaltung x    
- Einfache Lärmschutzanlagen  x   
- Lärmschutzanlagen   x  
- Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation    x 
- Gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart  x   
- Einfeldbrücken   x  
- Einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken   x  
- Schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken    x 
- Schwierige, längs vorgespannte Stahlverbundkonstruktionen     x
- Besonders schwierige Brücken     x
- Tunnel- und Trogbauwerke   x  
- Schwierige Tunnel- und Trogbauwerke    x 
- Besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke     x
- Untergrundbahnhöfe   x  
- schwierige Untergrundbahnhöfe    x 
- besonders schwierige Untergrundbahnhöfe und Kreuzungsbahnhöfe     x
 
Gruppe 7 - sonstige Einzelbauwerke
sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungs- und Oberleitungsmaste
Honorarzone
IIIIIIIVV
- Einfache Schornsteine  x   
- Schornsteine   x  
- Schwierige Schornsteine    x 
- Besonders schwierige Schornsteine     x
- Einfache Masten und Türme ohne Aufbauten x    
- Masten und Türme ohne Aufbauten  x   
- Masten und Türme mit Aufbauten   x  
- Masten und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoss    x 
- Masten und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoss und Publikumseinrichtungen     x
- Einfache Kühltürme   x  
- Kühltürme    x 
- Schwierige Kühltürme     x
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte x    
- Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für
Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten
 x   
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter
beengten Verhältnissen
  x  
- Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für
mehrere Medien
   x 
- Flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten  x   
- Einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten, auch in Gruppenbauweise   x  
- Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten    x 
- Schwierige Windkraftanlagen    x 
- Unverankerte Stützbauwerke bei geringen Geländesprüngen ohne Verkehrs-
belastung als Mittel zur Geländegestaltung und zur konstruktiven Böschungs-
sicherung
x    
- Unverankerte Stützbauwerke bei hohen Geländesprüngen mit Verkehrsbelastungen
mit einfachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen
 x   
- Stützbauwerke mit Verankerung oder unverankerte Stützbauwerke bei
schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen
  x  
- Stützbauwerke mit Verankerung und schwierigen Baugrund-, Belastungs- oder
Geländeverhältnissen
   x 
- Stützbauwerke mit Verankerung und ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen     x
- Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände   x  
- Einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste   x  
- Traggerüste und andere Gerüste    x 
- Sehr schwierige Gerüste und sehr hohe oder weit gespannte Traggerüste,
verschiebliche (Trag-)Gerüste
    x
- eigenständige Tiefgaragen, einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache
Stollenbauten
  x  
- schwierige eigenständige Tiefgaragen, schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,
schwierige Stollenbauwerke
   x 
- Besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke     x



Anlage 13 (zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen, Besondere Leistungen, Objektliste



13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen sowie
Beraten zum gesamten Leistungsbedarf
c) Formulieren von Entscheidungshilfen für die Aus-
wahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Ortsbesichtigung
e) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festge-
legter Einwirkungen
- Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte
LPH 2 Vorplanung
a) Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten
b) Analysieren der Grundlagen
c) Abstimmen der Zielvorstellungen auf die öffentlich-
rechtlichen Randbedingungen sowie Planungen
Dritter
d) Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren
Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung,
Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung
der Umweltverträglichkeit
e) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich
Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen
Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und
Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer
an der Planung fachlich Beteiligter
Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der
Verkehrsanlage, Ermitteln der Schallimmissionen
von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach
Tabellenwerten
Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnah-
men, ausgenommen detaillierte schalltechnische
Untersuchungen
f) Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifi-
schen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingun-
gen
g) Vorabstimmen mit Behörden und anderen an der
Planung fachlich Beteiligten über die Genehmi-
gungsfähigkeit, gegebenenfalls Mitwirken bei Ver-
handlungen über die Bezuschussung und Kosten-
beteiligung
h) Mitwirken bei Erläutern des Planungskonzepts ge-
genüber Dritten an bis zu 2 Terminen
i) Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken
und Anregungen
j) Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus der
Voruntersuchung zur Verwendung für eine Raum-
verträglichkeitsprüfung
k) Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen
Rahmenbedingungen
l) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
- Erstellen von Leitungsbestandsplänen
- Untersuchungen zur Nachhaltigkeit
- Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
- Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster
und anderen amtlichen Unterlagen
LPH 3 Entwurfsplanung
a) Erarbeiten des Entwurfs auf Grundlage der Vorpla-
nung durch zeichnerische Darstellung im erforder-
lichen Umfang und Detaillierungsgrad unter Berück-
sichtigung aller fachspezifischen Anforderungen
Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage
für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten,
sowie Integration und Koordination der Fachpla-
nungen
b) Erläuterungsbericht unter Verwendung der Beiträge
anderer an der Planung fachlich Beteiligter
c) Fachspezifische Berechnungen ausgenommen Be-
rechnungen aus anderen Leistungsbildern
d) Ermitteln der zuwendungsfähigen Kosten, Mitwir-
ken beim Aufstellen des Finanzierungsplans sowie
Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung
e) Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs
gegenüber Dritten an bis zu drei Terminen, Überar-
beiten des vorläufigen Entwurfs auf Grund von Be-
denken und Anregungen
f) Vorabstimmen der Genehmigungsfähigkeit mit Be-
hörden und anderen an der Planung fachlich Betei-
ligten
g) Kostenberechnung einschließlich zugehöriger Men-
genermittlung, Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
h) Überschlägige Festlegung der Abmessungen von
Ingenieurbauwerken
i) Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrs-
anlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erfor-
derlichen Schallschutzmaßnahmen an der Ver-
kehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung
der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Unter-
suchungen und Feststellen der Notwendigkeit von
Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden
j) Rechnerische Festlegung des Objekts
k) Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte
l) Nachweis der Lichtraumprofile
m) Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Be-
rücksichtigung der Verkehrslenkung und der Auf-
rechterhaltung des Betriebs während der Bauzeit
n) Bauzeiten- und Kostenplan
o) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren
der Ergebnisse
- Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen
- Detaillierte signaltechnische Berechnung
- Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen
- Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegen-
den öffentlichen Interesses der Notwendigkeit der
Maßnahme (zum Beispiel Gebiets- und Artenschutz
gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebens-
räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7)
- Fiktivkostenberechnungen (Kostenteilung)
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Unterlagen für
die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren
oder Genehmigungsverfahren einschließlich der An-
träge auf Ausnahmen und Befreiungen, Aufstellen
des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung
der Beiträge anderer an der Planung fachlich Betei-
ligter
b) Erstellen des Grunderwerbsplans und des Grund-
erwerbsverzeichnisses unter Verwendung der Bei-
träge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
- Mitwirken bei der Beschaffung der Zustimmung von
Betroffenen
c) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
d) Abstimmen mit Behörden
e) Mitwirken in Genehmigungsverfahren einschließlich
der Teilnahme an bis zu vier Erläuterungs-, Erörte-
rungsterminen
f) Mitwirken beim Abfassen von Stellungnahmen zu
Bedenken und Anregungen in bis zu 10 Kategorien
 
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter
Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderun-
gen und Verwendung der Beiträge anderer an der
Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsrei-
fen Lösung
b) Zeichnerische Darstellung, Erläuterungen und zur
Objektplanung gehörige Berechnungen mit allen für
die Ausführung notwendigen Einzelangaben ein-
schließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen
Maßstäben
c) Bereitstellen der Arbeitsergebnisse als Grundlage für
die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und
Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen
Lösung
d) Vervollständigen der Ausführungsplanung während
der Objektausführung
- Objektübergreifende, integrierte Bauablaufplanung
- Koordination des Gesamtprojekts
- Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen
LPH 6 Vorbereiten der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen nach Einzelpositionen unter
Verwendung der Beiträge anderer an der Planung
fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere An-
fertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungs-
verzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbe-
dingungen
c) Abstimmen und Koordinieren der Schnittstellen zu
den Leistungsbeschreibungen der anderen an der
Planung fachlich Beteiligten
d) Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen
e) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse
f) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer
(Entwurfsverfasser) bepreisten Leistungsverzeich-
nisse mit der Kostenberechnung
g) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
- detaillierte Planung von Bauphasen bei besonderen
Anforderungen
LPH 7 Mitwirken bei der Vergabe  
a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der
Preisspiegel
c) Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen
der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwir-
ken
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
d) Führen von Bietergesprächen
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Dokumentation
des Vergabeverfahrens
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen
g) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
h) Mitwirken bei der Auftragserteilung
 
LPH 8 Bauoberleitung
a) Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, Koordi-
nierung der an der Objektüberwachung fachlich
Beteiligten, einmaliges Prüfen von Plänen auf Über-
einstimmung mit dem auszuführenden Objekt und
Mitwirken bei deren Freigabe
b) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen eines
Terminplans (Balkendiagramm)
c) Veranlassen und Mitwirken daran, die ausführenden
Unternehmen in Verzug zu setzen
d) Kostenfeststellung, Vergleich der Kostenfeststellung
mit der Auftragssumme
e) Abnahme von Bauleistungen, Leistungen und Liefe-
rungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüber-
wachung und anderer an der Planung und Objekt-
überwachung fachlich Beteiligter, Feststellen von
Mängeln, Fertigen einer Niederschrift über das Er-
gebnis der Abnahme
f) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
g) Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit
der Anlagenteile und der Gesamtanlage
h) Übergabe des Objekts
i) Auflisten der Verjährungsfristen der Mängelansprü-
che
j) Zusammenstellen und Übergeben der Dokumenta-
tion des Bauablaufs, der Bestandsunterlagen und
der Wartungsvorschriften
- Kostenkontrolle
- Prüfen von Nachträgen
- Erstellen eines Bauwerksbuchs
- Erstellen von Bestandsplänen
- Örtliche Bauüberwachung:
- Plausibilitätsprüfung der Absteckung
- Überwachen der Ausführung der Bauleistungen
- Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers
in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf
Übereinstimmung mit den zur Ausführung frei-
gegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag und
den Vorgaben des Auftraggebers
- Prüfen und Bewerten der Berechtigung von
Nachträgen
- Durchführen oder Veranlassen von Kontrollprü-
fungen
- Überwachen der Beseitigung der bei der Ab-
nahme der Leistungen festgestellten Mängel
- Dokumentation des Bauablaufs
- Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden
Unternehmen und Prüfen der Aufmaße
- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen
- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und
Lieferungen
- Rechnungsprüfung, Vergleich der Ergebnisse der
Rechnungsprüfungen mit der Auftragssumme
- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der
Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Ge-
samtanlage
- Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach
Anlage 14.2 Honorarzone I und II mit sehr geringen
und geringen Planungsanforderungen auf Überein-
stimmung mit dem Standsicherheitsnachweis
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist


13.2 Objektliste Verkehrsanlagen

Nachstehende Verkehrsanlagen werden in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet:

Objekte Honorarzone
IIIIIIIVV
a) Anlagen des Straßenverkehrs
Außerörtliche Straßen
- ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände  x   
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände   x  
- mit vielen besonderen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände    x 
- im Gebirge     x
Innerörtliche Straßen und Plätze
- Anlieger- und Sammelstraßen  x   
- sonstige innerörtliche Straßen mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen
oder normaler städtebaulicher Situation (durchschnittliche Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)
  x  
- sonstige innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder schwieriger städtebaulicher Situation (hohe Anzahl Verknüpfungen mit der
Umgebung)
   x 
- sonstige innerörtliche Straßen mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen
oder sehr schwieriger städtebaulicher Situation (sehr hohe Anzahl Verknüpfungen
mit der Umgebung)
    x
Wege
- im ebenen Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen x    
- im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen  x   
- im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen   x  
Plätze, Verkehrsflächen
- einfache Verkehrsflächen, Plätze außerorts x    
- innerörtliche Parkplätze  x   
- verkehrsberuhigte Bereiche mit normalen städtebaulichen Anforderungen   x  
- verkehrsberuhigte Bereiche mit hohen städtebaulichen Anforderungen    x 
- Flächen für Güterumschlag Straße zu Straße   x  
- Flächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr    x 
Tankstellen, Rastanlagen
- mit normalen verkehrstechnischen Anforderungen x    
- mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen   x  
Knotenpunkte
- einfach höhengleich  x   
- schwierig höhengleich   x  
- sehr schwierig höhengleich    x 
- einfach höhenungleich   x  
- schwierig höhenungleich    x 
- sehr schwierig höhenungleich     x
b) Anlagen des Schienenverkehrs
Gleis und Bahnsteiganlagen der freien Strecke
- ohne Weichen und Kreuzungen x    
- ohne besondere Zwangspunkte oder in wenig bewegtem Gelände  x   
- mit besonderen Zwangspunkten oder in bewegtem Gelände   x  
- mit vielen Zwangspunkten oder in stark bewegtem Gelände    x 
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe
- mit einfachen Spurplänen  x   
- mit schwierigen Spurplänen   x  
- mit sehr schwierigen Spurplänen    x 
c) Anlagen des Flugverkehrs
- einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände  x   
- schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen   x  
- schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen    x 





Anlage 14 (zu § 51 Absatz 5, § 52 Absatz 2) Grundleistungen im Leistungsbild Tragwerksplanung, Besondere Leistungen, Objektliste


Anlage 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

14.1 Leistungsbild Tragwerksplanung

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be-
nehmen mit dem Objektplaner
b) Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden
Planungsabsichten
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
 
LPH 2 Vorplanung (Projekt- u. Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen
b) Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Be-
rücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der
Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit
c) Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskon-
zepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmög-
lichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbe-
dingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung
und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen kon-
struktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe,
Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktions-
raster und Gründungsart
d) Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und
anderen an der Planung fachlich Beteiligten über
die Genehmigungsfähigkeit
e) Mitwirken bei der Kostenschätzung und bei der
Terminplanung
f) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Aufstellen von Vergleichsberechnungen für mehrere
Lösungsmöglichkeiten unter verschiedenen Objekt-
bedingungen
- Aufstellen eines Lastenplans, zum Beispiel als
Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Grün-
dungsberatung
- Vorläufige nachprüfbare Berechnung wesentlicher
tragender Teile
- Vorläufige nachprüfbare Berechnung der Gründung
LPH 3 Entwurfsplanung (System- u. Integrationsplanung)
a) Erarbeiten der Tragwerkslösung, unter Beachtung
der durch die Objektplanung integrierten Fachpla-
nungen, bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichne-
rischer Darstellung
b) Überschlägige statische Berechnung und Bemes-
sung
c) Grundlegende Festlegungen der konstruktiven De-
tails und Hauptabmessungen des Tragwerks für
zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnit-
te, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Aufla-
ger- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel
d) Überschlägiges Ermitteln der Betonstahlmengen im
Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und
der Holzmengen im Ingenieurholzbau
e) Mitwirken bei der Objektbeschreibung bzw. beim
Erläuterungsbericht
f) Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und an-
deren an der Planung fachlich Beteiligten über die
Genehmigungsfähigkeit
g) Mitwirken bei der Kostenberechnung und bei der
Terminplanung
- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-
nete Berechnung wesentlich tragender Teile
- Vorgezogene, prüfbare und für die Ausführung geeig-
nete Berechnung der Gründung
- Mehraufwand bei Sonderbauweisen oder Sonder-
konstruktionen, zum Beispiel Klären von Konstruk-
tionsdetails
- Vorgezogene Stahl- oder Holzmengenermittlung des
Tragwerks und der kraftübertragenden Verbindungs-
teile für eine Ausschreibung, die ohne Vorliegen von
Ausführungsunterlagen durchgeführt wird
- Nachweise der Erdbebensicherung
h) Mitwirken beim Vergleich der Kostenberechnung mit
der Kostenschätzung
i) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
 
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen
für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorge-
gebenen bauphysikalischen Anforderungen
b) Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen
Bauzuständen
c) Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder
Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerks-
abmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte
der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruk-
tionen in die Entwurfszeichnungen des Objektpla-
ners
d) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkspla-
nung zur Genehmigung
e) Abstimmen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren oder
Eigenkontrolle
f) Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen
und Pläne
- Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, soweit
erforderlich unter Berücksichtigung der Temperatur
(Heißbemessung)
- Statische Berechnung und zeichnerische Darstellung
für Bergschadenssicherungen und Bauzustände bei
Ingenieurbauwerken, soweit diese Leistungen über
das Erfassen von normalen Bauzuständen hinausge-
hen
- Zeichnungen mit statischen Positionen und den Trag-
werksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten,
den Verkehrslasten und der Art und Güte der Bau-
stoffe sowie Besonderheiten der Konstruktionen zur
Vorlage bei der bauaufsichtlichen Prüfung anstelle
von Positionsplänen
- Aufstellen der Berechnungen nach militärischen Las-
tenklassen (MLC)
- Erfassen von Bauzuständen bei Ingenieurbauwerken,
in denen das statische System von dem des Endzu-
stands abweicht
- Statische Nachweise an nicht zum Tragwerk gehö-
rende Konstruktionen (zum Beispiel Fassaden)
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3
und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung
integrierten Fachplanungen
b) Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig
gestellten Ausführungspläne des Objektplaners
c) Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit
Einbau- und Verlegeanweisungen, zum Beispiel Be-
wehrungspläne, Stahlbau- oder Holzkonstruktions-
pläne mit Leitdetails (keine Werkstattzeichnungen)
d) Aufstellen von Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung
zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen
mit Stahlmengenermittlung
e) Fortführen der Abstimmung mit Prüfämtern und
Prüfingenieuren oder Eigenkontrolle
- Konstruktion und Nachweise der Anschlüsse im
Stahl- und Holzbau
- Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau ein-
schließlich Stücklisten, Elementpläne für Stahlbeton-
fertigteile einschließlich Stahl- und Stücklisten
- Berechnen der Dehnwege, Festlegen des Spannvor-
ganges und Erstellen der Spannprotokolle im Spann-
betonbau
- Rohbauzeichnungen im Stahlbetonbau, die auf der
Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des
Objektplaners bedürfen
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau,
der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen
im Ingenieurholzbau als Ergebnis der Ausführungs-
planung und als Beitrag zur Mengenermittlung des
Objektplaners
b) Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruk-
tiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbin-
dungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau
c) Mitwirken beim Erstellen der Leistungsbeschreibung
als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als
Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Trag-
werks
- Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungspro-
gramm des Objektplaners*)
- Beitrag zum Aufstellen von vergleichenden Kosten-
übersichten des Objektplaners
- Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses
des Tragwerks
*) diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leis-
tungsprogramm Grundleistung. In diesem Fall entfallen die Grundleis-
tungen dieser Leistungsphase
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
 - Mitwirken bei der Prüfung und Wertung der Angebote
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des
Objektplaners
- Mitwirken bei der Prüfung und Wertung von Neben-
angeboten
- Mitwirken beim Kostenanschlag nach DIN 276 oder
anderer Vorgaben des Auftraggebers aus Einheits-
preisen oder Pauschalangeboten
LPH 8 Objektüberwachung
 - Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des
Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften
statischen Unterlagen
- Ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe, zum
Beispiel Arbeits- und Lehrgerüste, Kranbahnen, Bau-
grubensicherungen
- Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf
der Baustelle in besonderen Fällen sowie Auswer-
tung der Güteprüfungen
- Betontechnologische Beratung
- Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung der
Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierun-
gen
LPH 9 Dokumentation und Objektbetreuung
 - Baubegehung zur Feststellung und Überwachung
von die Standsicherheit betreffenden Einflüssen


14.2 Objektliste Tragwerksplanung

Nachstehende Tragwerke können in der Regel folgenden Honorarzonen zugeordnet werden:

Honorarzone
IIIIIIIVV
Bewertungsmerkmale zur Ermittlung der Honorarzone bei der Tragwerksplanung
- Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch
bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit
ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung
x    
- Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch bestimmte
ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbund-
konstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten
 x   
- Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere schwierige
statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen
Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchungen
  x  
- Tragwerke mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und konstruktiv
schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Stand-
sicherheit- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berück-
sichtigen sind
   x 
- Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere statisch und kon-
struktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke
    x
Stützwände, Verbau
- unverankerte Stützwände zur Abfangung von Geländesprüngen bis 2 m Höhe und
konstruktive Böschungssicherungen bei einfachen Baugrund-, Belastungs- und
Geländeverhältnissen
x    
- Sicherung von Geländesprüngen bis 4 m Höhe ohne Rückverankerungen bei ein-
fachen Baugrund-, Belastungs- und Geländeverhältnissen wie z. B. Stützwände,
Uferwände, Baugrubenverbauten
 x   
- Sicherung von Geländesprüngen ohne Rückverankerungen bei schwierigen Bau-
grund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen oder mit einfacher Rückveranke-
rung bei einfachen Baugrund-, Belastungs- oder Geländeverhältnissen wie z. B.
Stützwände, Uferwände, Baugrubenverbauten
  x  
- schwierige, verankerte Stützwände, Baugrubenverbauten oder Uferwände    x 
- Baugrubenverbauten mit ungewöhnlich schwierigen Randbedingungen     x
Gründung
- Flachgründungen einfacher Art  x   
- Flachgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, ebene und räum-
liche Pfahlgründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
  x  
- schwierige Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,
besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen
   x 
Mauerwerk
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne
Nachweis horizontaler Aussteifung
 x   
- Tragwerke mit Abfangung der tragenden beziehungsweise aussteifenden Wände   x  
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk)    x 
Gewölbe
- einfache Gewölbe   x  
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen    x 
Deckenkonstruktionen, Flächentragwerke
- Deckenkonstruktionen mit einfachem Schwierigkeitsgrad, bei vorwiegend ruhen-
den Flächenlasten
 x   
- Deckenkonstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad   x  
- schiefwinklige Einfeldplatten    x 
- schiefwinklige Mehrfeldplatten     x
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger    x 
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger     x
- Trägerroste und orthotrope Platten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad    x 
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten     x
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben) mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad    x 
- schwierige Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen)     x
- einfache Faltwerke ohne Vorspannung    x 
Verbund-Konstruktionen
- einfache Verbundkonstruktionen ohne Berücksichtigung des Einflusses von
Kriechen und Schwinden
  x  
- Verbundkonstruktionen mittlerer Schwierigkeit    x 
- Verbundkonstruktionen mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere
Maßnahmen
    x
Rahmen- und Skelettbauten
- ausgesteifte Skelettbauten   x  
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten,
bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer
Berechnungsverfahren erfordert
   x 
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Gesamt-
stabilitätsuntersuchungen
  x  
- Rahmentragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad    x 
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsunter-
suchungen
    x
Räumliche Stabwerke
- räumliche Stabwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad    x 
- schwierige räumliche Stabwerke     x
Seilverspannte Konstruktionen
- einfache seilverspannte Konstruktionen    x 
- seilverspannte Konstruktionen mit durchschnittlichem bis sehr hohem Schwierig-
keitsgrad
    x
Konstruktionen mit Schwingungsbeanspruchung
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen    x 
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen mit durchschnittlichem bis sehr
hohem Schwierigkeitsgrad
    x
Besondere Berechnungsmethoden
- schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ord-
nung erfordern
   x 
- ungewöhnlich schwierige Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der
Theorie II. Ordnung erfordern
    x
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten     x
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modell-
statischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beur-
teilt werden können
    x
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnitt-
kraftermittlung zu berücksichtigen ist
    x
Spannbeton
- einfache, äußerlich und innerlich statisch bestimmte und zwängungsfrei gelagerte
vorgespannte Konstruktionen
  x  
- vorgespannte Konstruktionen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad    x 
- vorgespannte Konstruktionen mit hohem bis sehr hohem Schwierigkeitsgrad     x
Trag-Gerüste
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke  x   
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke    x 
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieur-
bauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste
    x



Anlage 15 (zu § 55 Absatz 3, § 56 Absatz 3) Grundleistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung, Besondere Leistungen, Objektliste


Anlage 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

15.1 Grundleistungen und Besondere Leistungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung

GrundleistungenBesondere Leistungen
LPH 1 Grundlagenermittlung
a) Klären der Aufgabenstellung auf Grund der Vorgaben
oder der Bedarfsplanung des Auftraggebers im Be-
nehmen mit dem Objektplaner
b) Ermitteln der Planungsrandbedingungen und Bera-
ten zum Leistungsbedarf und gegebenenfalls zur
technischen Erschließung
c) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Mitwirken bei der Bedarfsplanung für komplexe Nut-
zungen zur Analyse der Bedürfnisse, Ziele und ein-
schränkenden Gegebenheiten (Kosten-, Termine und
andere Rahmenbedingungen) des Bauherrn und
wichtiger Beteiligter
- Bestandsaufnahme, zeichnerische Darstellung und
Nachrechnen vorhandener Anlagen und Anlagenteile
- Datenerfassung, Analysen und Optimierungspro-
zesse im Bestand
- Durchführen von Verbrauchsmessungen
- Endoskopische Untersuchungen
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Auslobungen
und bei Vorprüfungen für Planungswettbewerbe
LPH 2 Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)
a) Analysieren der Grundlagen
Mitwirken beim Abstimmen der Leistungen mit den
Planungsbeteiligten
b) Erarbeiten eines Planungskonzepts, dazu gehören
zum Beispiel: Vordimensionieren der Systeme und
maßbestimmenden Anlagenteile, Untersuchen von
alternativen Lösungsmöglichkeiten bei gleichen Nut-
zungsanforderungen einschließlich Wirtschaftlich-
keitsvorbetrachtung, zeichnerische Darstellung zur
Integration in die Objektplanung unter Berücksichti-
gung exemplarischer Details, Angaben zum Raum-
bedarf
c) Aufstellen eines Funktionsschemas bzw. Prinzip-
schaltbildes für jede Anlage
d) Klären und Erläutern der wesentlichen fachübergrei-
fenden Prozesse, Randbedingungen und Schnitt-
stellen, Mitwirken bei der Integration der technischen
Anlagen
e) Vorverhandlungen mit Behörden über die Genehmi-
gungsfähigkeit und mit den zu beteiligenden Stellen
zur Infrastruktur
f) Kostenschätzung nach DIN 276 (2. Ebene) und Ter-
minplanung
g) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Erstellen des technischen Teils eines Raumbuches
- Durchführen von Versuchen und Modellversuchen
LPH 3 Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)
a) Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise
Erarbeitung einer Lösung) unter Berücksichtigung
aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten
Fachplanungen, bis zum vollständigen Entwurf
b) Festlegen aller Systeme und Anlagenteile
- Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung
Dritter, zum Beispiel für Stoffbilanzen, etc.
- Detaillierte Betriebskostenberechnung für die ausge-
wählte Anlage
- Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis
c) Berechnen und Bemessen der technischen Anlagen
und Anlagenteile, Abschätzen von jährlichen Be-
darfswerten (z. B. Nutz-, End- und Primärenergie-
bedarf) und Betriebskosten; Abstimmen des Platz-
bedarfs für technische Anlagen und Anlagenteile;
Zeichnerische Darstellung des Entwurfs in einem
mit dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaß-
stab mit Angabe maßbestimmender Dimensionen
Fortschreiben und Detaillieren der Funktions- und
Strangschemata der Anlagen
Auflisten aller Anlagen mit technischen Daten und
Angaben zum Beispiel für Energiebilanzierungen
Anlagenbeschreibungen mit Angabe der Nutzungs-
bedingungen
d) Übergeben der Berechnungsergebnisse an andere
Planungsbeteiligte zum Aufstellen vorgeschriebener
Nachweise; Angabe und Abstimmung der für die
Tragwerksplanung notwendigen Angaben über
Durchführungen und Lastangaben (ohne Anfertigen
von Schlitz- und Durchführungsplänen)
e) Verhandlungen mit Behörden und mit anderen zu be-
teiligenden Stellen über die Genehmigungsfähigkeit
f) Kostenberechnung nach DIN 276 (3. Ebene) und
Terminplanung
g) Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberech-
nung mit der Kostenschätzung
h) Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der
Ergebnisse
- Berechnung von Lebenszykluskosten
- Detaillierte Schadstoffemissionsberechnung für die
ausgewählte Anlage
- Detaillierter Nachweis von Schadstoffemissionen
- Aufstellen einer gewerkeübergreifenden Brand-
schutzmatrix
- Fortschreiben des technischen Teils des Raumbu-
ches
- Auslegung der technischen Systeme bei Ingenieur-
bauwerken nach Maschinenrichtlinie
- Anfertigen von Ausschreibungszeichnungen bei Leis-
tungsbeschreibung mit Leistungsprogramm
- Mitwirken bei einer vertieften Kostenberechnung
- Simulationen zur Prognose des Verhaltens von Ge-
bäuden, Bauteilen, Räumen und Freiräumen
LPH 4 Genehmigungsplanung
a) Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und
Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen
oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf
Ausnahmen oder Befreiungen sowie Mitwirken bei
Verhandlungen mit Behörden
b) Vervollständigen und Anpassen der Planungsunter-
lagen, Beschreibungen und Berechnungen
 
LPH 5 Ausführungsplanung
a) Erarbeiten der Ausführungsplanung auf Grundlage
der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufen-
weise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter
Beachtung der durch die Objektplanung integrierten
Fachplanungen bis zur ausführungsreifen Lösung
b) Fortschreiben der Berechnungen und Bemessungen
zur Auslegung der technischen Anlagen und Anla-
genteile
Zeichnerische Darstellung der Anlagen in einem mit
dem Objektplaner abgestimmten Ausgabemaßstab
und Detaillierungsgrad einschließlich Dimensionen
(keine Montage- oder Werkstattpläne)
Anpassen und Detaillieren der Funktions- und
Strangschemata der Anlagen bzw. der GA-Funkti-
onslisten
Abstimmen der Ausführungszeichnungen mit dem
Objektplaner und den übrigen Fachplanern
c) Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen
d) Fortschreibung des Terminplans
- Prüfen und Anerkennen von Schalplänen des Trag-
werksplaners auf Übereinstimmung mit der Schlitz-
und Durchbruchsplanung
- Anfertigen von Plänen für Anschlüsse von beigestell-
ten Betriebsmitteln und Maschinen (Maschinenan-
schlussplanung) mit besonderem Aufwand (zum Bei-
spiel bei Produktionseinrichtungen)
- Leerrohrplanung mit besonderem Aufwand (zum Bei-
spiel bei Sichtbeton oder Fertigteilen)
- Mitwirkung bei Detailplanungen mit besonderem Auf-
wand, zum Beispiel Darstellung von Wandabwicklun-
gen in hochinstallierten Bereichen
- Anfertigen von allpoligen Stromlaufplänen
e) Fortschreiben der Ausführungsplanung auf den
Stand der Ausschreibungsergebnisse und der dann
vorliegenden Ausführungsplanung des Objektpla-
ners, Übergeben der fortgeschriebenen Ausfüh-
rungsplanung an die ausführenden Unternehmen
f) Prüfen und Anerkennen der Montage- und Werk-
stattpläne der ausführenden Unternehmen auf Über-
einstimmung mit der Ausführungsplanung
 
LPH 6 Vorbereitung der Vergabe
a) Ermitteln von Mengen als Grundlage für das Aufstel-
len von Leistungsverzeichnissen in Abstimmung mit
Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
b) Aufstellen der Vergabeunterlagen, insbesondere mit
Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen,
einschließlich der Wartungsleistungen auf Grundlage
bestehender Regelwerke
c) Mitwirken beim Abstimmen der Schnittstellen zu den
Leistungsbeschreibungen der anderen an der Pla-
nung fachlich Beteiligten
d) Ermitteln der Kosten auf Grundlage der vom Planer
bepreisten Leistungsverzeichnisse
e) Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer be-
preisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenbe-
rechnung
f) Zusammenstellen der Vergabeunterlagen
- Erarbeiten der Wartungsplanung und -organisation
- Ausschreibung von Wartungsleistungen, soweit von
bestehenden Regelwerken abweichend
LPH 7 Mitwirkung bei der Vergabe
a) Einholen von Angeboten
b) Prüfen und Werten der Angebote, Aufstellen der
Preisspiegel nach Einzelpositionen, Prüfen und Wer-
ten der Angebote für zusätzliche oder geänderte
Leistungen der ausführenden Unternehmen und der
Angemessenheit der Preise
c) Führen von Bietergesprächen
d) Vergleichen der Ausschreibungsergebnisse mit den
vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen und
der Kostenberechnung
e) Erstellen der Vergabevorschläge, Mitwirken bei der
Dokumentation der Vergabeverfahren
f) Zusammenstellen der Vertragsunterlagen und bei
der Auftragserteilung
- Prüfen und Werten von Nebenangeboten
- Mitwirken bei der Prüfung von bauwirtschaftlich be-
gründeten Angeboten (Claimabwehr)
LPH 8 Objektüberwachung (Bauüberwachung) und Dokumentation
a) Überwachen der Ausführung des Objekts auf Über-
einstimmung mit der öffentlich-rechtlichen Genehmi-
gung oder Zustimmung, den Verträgen mit den aus-
führenden Unternehmen, den Ausführungsunterla-
gen, den Montage- und Werkstattplänen, den ein-
schlägigen Vorschriften und den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik
b) Mitwirken bei der Koordination der am Projekt Be-
teiligten
c) Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des
Terminplans (Balkendiagramm)
d) Dokumentation des Bauablaufs (Bautagebuch)
e) Prüfen und Bewerten der Notwendigkeit geänderter
oder zusätzlicher Leistungen der Unternehmer und
der Angemessenheit der Preise
- Durchführen von Leistungsmessungen und Funkti-
onsprüfungen
- Werksabnahmen
- Fortschreiben der Ausführungspläne (zum Beispiel
Grundrisse, Schnitte, Ansichten) bis zum Bestand
- Erstellen von Rechnungsbelegen anstelle
der ausführenden Firmen, zum Beispiel Aufmaß
- Schlussrechnung (Ersatzvornahme)
- Erstellen fachübergreifender Betriebsanleitungen
(zum Beispiel Betriebshandbuch, Reparaturhand-
buch) oder computer-aided Facility Management-
Konzepte
- Planung der Hilfsmittel für Reparaturzwecke
f) Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unter-
nehmen
g) Rechnungsprüfung in rechnerischer und fachlicher
Hinsicht mit Prüfen und Bescheinigen des Leis-
tungsstandes anhand nachvollziehbarer Leistungs-
nachweise
h) Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsab-
rechnungen der ausführenden Unternehmen im
Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kosten-
anschlag
i) Kostenfeststellung
j) Mitwirken bei Leistungs- u. Funktionsprüfungen
k) fachtechnische Abnahme der Leistungen auf
Grundlage der vorgelegten Dokumentation, Erstel-
lung eines Abnahmeprotokolls, Feststellen von
Mängeln und Erteilen einer Abnahmeempfehlung
l) Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme
daran
m) Prüfung der übergebenen Revisionsunterlagen auf
Vollzähligkeit, Vollständigkeit und stichprobenartige
Prüfung auf Übereinstimmung mit dem Stand der
Ausführung
n) Auflisten der Verjährungsfristen der Ansprüche auf
Mängelbeseitigung
o) Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme
festgestellten Mängel
p) Systematische Zusammenstellung der Dokumenta-
tion, der zeichnerischen Darstellungen und rechne-
rischen Ergebnisse des Objekts
 
LPH 9 Objektbetreuung
a) Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungs-
fristen für Gewährleistungsansprüche festgestellten
Mängel, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit Abnahme der Leistung, einschließlich
notwendiger Begehungen
b) Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf
der Verjährungsfristen für Mängelansprüche gegen-
über den ausführenden Unternehmen
c) Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistun-
gen
- Überwachen der Mängelbeseitigung innerhalb der
Verjährungsfrist
- Energiemonitoring innerhalb der Gewährleistungs-
phase, Mitwirkung bei den jährlichen Verbrauchs-
messungen aller Medien
- Vergleich mit den Bedarfswerten aus der Planung,
Vorschläge für die Betriebsoptimierung und zur Sen-
kung des Medien- und Energieverbrauches


Anlage 15.2 Objektliste<br />
Honorarzone
IIIIII
Anlagengruppe 1 Abwasser-, Wasser- oder Gasanlagen
- Anlagen mit kurzen einfachen Netzen x  
- Abwasser-, Wasser-, Gas- oder sanitärtechnische Anlagen mit verzweigten Netzen,
Trinkwasserzirkulationsanlagen, Hebeanlagen, Druckerhöhungsanlagen
 x 
- Anlagen zur Reinigung, Entgiftung oder Neutralisation von Abwasser, Anlagen zur biologischen,
chemischen oder physikalischen Behandlung von Wasser, Anlagen mit besonderen hygienischen
Anforderungen oder neuen Techniken (zum Beispiel Kliniken, Alten- oder Pflegeeinrichtungen)
- Gasdruckreglerstationen, mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider
  x
Anlagengruppe 2 Wärmeversorgungsanlagen
- Einzelheizgeräte, Etagenheizung x  
- Gebäudeheizungsanlagen, mono- oder bivalente Systeme (zum Beispiel Solaranlage zur
Brauchwassererwärmung, Wärmepumpenanlagen)
- Flächenheizungen
- Hausstationen
- verzweigte Netze
 x 
- Multivalente Systeme
- Systeme mit Kraft-Wärme-Kopplung, Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, Deckenstrahl-
heizungen (zum Beispiel Sport- oder Industriehallen)
  x
Anlagengruppe 3 Lufttechnische Anlagen
- Einzelabluftanlagen x  
- Lüftungsanlagen mit einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (zum Beispiel Heizen),
Druckbelüftung
 x 
- Lüftungsanlagen mit mindestens zwei thermodynamischen Luftbehandlungsfunktionen
(zum Beispiel Heizen oder Kühlen), Teilklimaanlagen, Klimaanlagen
- Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Luftqualität (zum Beispiel Operationsräume)
- Kühlanlagen, Kälteerzeugungsanlagen ohne Prozesskälteanlagen
- Hausstationen für Fernkälte, Rückkühlanlagen
  x
Anlagengruppe 4 Starkstromanlagen
- Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich
Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien
- Erdungsanlagen
x  
- Kompakt-Transformatorenstationen, Eigenstromerzeugungsanlagen (zum Beispiel zentrale
Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, Photovoltaik-Anlagen)
- Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich
Beleuchtungsanlagen
- zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen
- Blitzschutz- oder Erdungsanlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt
- Außenbeleuchtungsanlagen
 x 
- Hoch- oder Mittelspannungsanlagen, Transformatorenstationen, Eigenstromversorgungsanlagen
mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel Notstromaggregate, Blockheizkraftwerke,
dynamische unterbrechungsfreie Stromversorgung)
- Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1.000 A Nennstrom
- Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen
in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)
  x
- Blitzschutzanlagen mit besonderen Anforderungen (zum Beispiel für Kliniken, Hochhäuser,
Rechenzentren)
  x
Anlagengruppe 5 Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen
- Einfache Fernmeldeinstallationen mit einzelnen Endgeräten x  
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen, soweit nicht in HZ I oder HZ III erwähnt  x 
- Fernmelde- oder informationstechnische Anlagen mit besonderen Anforderungen
(zum Beispiel Konferenz- oder Dolmetscheranlagen, Beschallungsanlagen von Sonderräumen,
Objektüberwachungsanlagen, aktive Netzwerkkomponenten, Fernübertragungsnetze,
Fernwirkanlagen, Parkleitsysteme)
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Anlagengruppe 6 Förderanlagen
- Einzelne Standardaufzüge, Kleingüteraufzüge, Hebebühnen x  
- Aufzugsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Fahrtreppen oder Fahrsteige,
Krananlagen, Ladebrücken, Stetigförderanlagen
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- Aufzugsanlagen mit besonderen Anforderungen, Fassadenaufzüge, Transportanlagen mit
mehr als zwei Sende- oder Empfangsstellen
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Anlagengruppe 7 Nutzungsspezifische oder verfahrenstechnische Anlagen
7.1. Nutzungsspezifische Anlagen
- Küchentechnische Geräte, zum Beispiel für Teeküchen x  
- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Küchen mittlerer Größe, Aufwärmküchen,
Einrichtungen zur Speise- oder Getränkeaufbereitung, -ausgabe oder -lagerung
(keine Produktionsküche) einschließlich zugehöriger Kälteanlagen
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- Küchentechnische Anlagen, zum Beispiel Großküchen, Einrichtungen für Produktionsküchen
einschließlich der Ausgabe oder Lagerung sowie der zugehörigen Kälteanlagen, Gewerbekälte
für Großküchen, große Kühlräume oder Kühlzellen
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- Wäscherei- oder Reinigungsgeräte, zum Beispiel für Gemeinschaftswaschküchen x  
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel Wäschereieinrichtungen für Waschsalons  x 
- Wäscherei- oder Reinigungsanlagen, zum Beispiel chemische oder physikalische Einrichtungen
für Großbetriebe
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- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Einzelpraxen der Allgemeinmedizin x  
- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Gruppenpraxen der Allgemeinmedizin
oder Einzelpraxen der Fachmedizin, Sanatorien, Pflegeeinrichtungen, Krankenhausabteilungen,
Laboreinrichtungen für Schulen
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- Medizin- oder labortechnische Anlagen, zum Beispiel für Kliniken, Institute mit Lehr- oder
Forschungsaufgaben, Laboratorien, Fertigungsbetriebe
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- Feuerlöschgeräte, zum Beispiel Handfeuerlöscher x  
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel manuell betätigte Feuerlöschanlagen  x 
- Feuerlöschanlagen, zum Beispiel selbsttätig auslösende Anlagen   x
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, x  
- Entsorgungsanlagen, zum Beispiel zentrale Entsorgungsanlagen für Wäsche oder Abfall, zentrale
Staubsauganlagen
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- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel technische Anlagen für Klein- oder Mittelbühnen  x 
- Bühnentechnische Anlagen, zum Beispiel für Großbühnen   x
- Medienversorgungsanlagen, zum Beispiel zur Erzeugung, Lagerung, Aufbereitung oder
Verteilung medizinischer oder technischer Gase, Flüssigkeiten oder Vakuum
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- Badetechnische Anlagen, zum Beispiel Aufbereitungsanlagen, Wellenerzeugungsanlagen,
höhenverstellbare Zwischenböden
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- Prozesswärmeanlagen, Prozesskälteanlagen, Prozessluftanlagen, zum Beispiel Vakuumanlagen,
Prüfstände, Windkanäle, industrielle Ansauganlagen
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- Technische Anlagen für Tankstellen, Fahrzeugwaschanlagen   x
- Lagertechnische Anlagen, zum Beispiel Regalbediengeräte (mit zugehörigen Regalanlagen),
automatische Warentransportanlagen
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- Taumittelsprühanlagen oder Enteisungsanlagen  x 
- Stationäre Enteisungsanlagen für Großanlagen, zum Beispiel Flughäfen   x
7.2. Verfahrenstechnische Anlagen
- Einfache Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Belüftung, Enteisenung,
Entmanganung, chemische Entsäuerung, physikalische Entsäuerung)
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- Technische Anlagen der Wasseraufbereitung (zum Beispiel Membranfiltration,
Flockungsfiltration, Ozonierung, Entarsenierung, Entaluminierung, Denitrifikation)
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- Einfache Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel gemeinsame aerobe
Stabilisierung)
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- Technische Anlagen der Abwasserreinigung (zum Beispiel für mehrstufige Abwasser-
behandlungsanlagen)
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- Einfache Schlammbehandlungsanlagen (zum Beispiel Schlammabsetzanlagen mit
mechanischen Einrichtungen)
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- Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung   x
- Einfache Technische Anlagen der Abwasserableitung  x 
- Technische Anlagen der Abwasserableitung   x
- Einfache Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung  x 
- Technische Anlagen der Wassergewinnung, -förderung, -speicherung   x
- Einfache Regenwasserbehandlungsanlagen  x 
- Einfache Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen  x 
- Komplexe Technische Anlagen für Grundwasserdekontaminierungsanlagen   x
- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Gasen (zum Beispiel
Odorieranlage)
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- Einfache Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen  x 
- Technische Anlagen für die Ver- und Entsorgung mit Feststoffen   x
- Einfache Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Kompostwerke, Anlagen zur
Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien oder Monodeponien für Sonderabfälle,
Anlagen für Untertagedeponien, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden)
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- Technische Anlagen der Abfallentsorgung (zum Beispiel für Verbrennungsanlagen,
Pyrolyseanlagen, mehrfunktionale Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe)
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Anlagengruppe 8 Gebäudeautomation
- Herstellerneutrale Gebäudeautomationssysteme oder Automationssysteme mit
anlagengruppenübergreifender Systemintegration
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