Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (5. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.07.2013 BGBl. I S. 2435 (Nr. 38); Geltung ab 19.07.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau:



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