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Anlage - Kfz-Service-Ausbildungsverordnung (KfzServAusbV)

V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2452 (Nr. 39)
Geltung ab 20.07.2013 bis 31.07.2013; FNA: 806-22-1-89 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugservicemechaniker und zur Kraftfahrzeugservicemechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten
von Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nummer 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4* 
6Qualitätsmanagement
(§ 3 Nummer 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten
dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4* 
7Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 3 Nummer 7)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen lesen, anwenden und erklä-
ren
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen anwenden, insbeson-
dere von Anlagen, Maschinen oder Geräten
3* 
8Durchführen von Service- und
Pflegearbeiten an Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 3 Nummer 8)
a) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Fahr-
zeugoberflächen und des Fahrzeuginnenraums
durchführen
b) Servicearbeiten nach Kundenwünschen und Herstel-
lerangaben ausführen
c) werterhaltende Maßnahmen und Pflege von Betriebs-
einrichtungen durchführen
4* 
9Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 3 Nummer 9)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
5* 
10Warten, Prüfen und Einstellen
von Fahrzeugen und Syste-
men sowie von Betriebs-
einrichtungen
(§ 3 Nummer 10)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand
anwenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen,
abstellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Arbeits-
schritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen, Arbeiten dokumentieren
e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
9* 
11Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Fahrzeugen
(§ 3 Nummer 11)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
legen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen säubern, reinigen, konser-
vieren und lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Be-
trieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauig-
keit prüfen
f) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageab-
weichungen messen
g) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Be-
rücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
h) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
i) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
j) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
14* 
12Betriebliche und technische
Kommunikation, Kommunika-
tion mit Kunden
(§ 3 Nummer 12)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und
Dokumentation für den wirtschaftlichen Betriebsab-
lauf beurteilen und zur Vermeidung von Störungen
beitragen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie Fachausdrücke anwenden
d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen
identifizieren
g) Zeichnungen anwenden
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
j) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
k) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
l) Kundenwünsche und Informationen nach Vorgaben
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
m) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
n) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
beachten, auf Sicherheitsregeln und Vorschriften
hinweisen
9* 


Abschnitt II: Berufliche Fachbildung


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen sowie Kon-
trollieren und Bewerten von
Arbeitsergebnissen
(§ 3 Nummer 5)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
leitungen, der personellen und technischen Gege-
benheiten planen, kontrollieren und bewerten
b) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
d) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-
rer Beseitigung einleiten
e) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
f) Sicherheitshinweise der Hersteller, insbesondere bei
Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrieben, beachten
 5*
2Qualitätsmanagement
(§ 3 Nummer 6)
a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen oder
Nachbesserungen beachten und anwenden
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3*
3Bedienen von Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 3 Nummer 7)
a) Menüfunktionen erkennen, anwenden und Informa-
tions-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheits-
systeme bedienen
b) mechanische Notfunktionen anwenden
c) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen, Sicherheitsvorschriften anwenden
d) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tungen codieren und in Betrieb nehmen
e) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung nach gesetzlichen Vorschriften und technischen
Unterlagen dem Fahrzeugtyp zuordnen
f) Zubehör, Zusatzeinrichtungen und Sonderausstat-
tung für den Ein- oder Umbau vorbereiten, ein- oder
umbauen, anschließen, Funktion prüfen, die Integra-
tion in die vorhandenen Systeme vornehmen; Ände-
rungen dokumentieren
 6*
4Durchführen von Service- und
Pflegearbeiten an Fahrzeugen
und Betriebseinrichtungen
(§ 3 Nummer 8)
a) Korrosionsschutz an Fahrzeugen ergänzen und er-
neuern
b) Fahrzeuge optisch aufbereiten
c) Räder und ihre Bauelemente prüfen und auswuchten
d) Reifen prüfen und wechseln
 4*
5Warten, Prüfen und Einstellen
von Fahrzeugen und Syste-
men sowie von Betriebs-
einrichtungen
(§ 3 Nummer 10)
a) Wartungs- und Prüfvorschriften nach Herstelleranga-
ben anwenden
b) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
c) Wartungsarbeiten nach Wartungsplänen durchführen
d) Einstellarbeiten an Fahrzeugen und Systemen durch-
führen
e) Ergebnisse interpretieren, dokumentieren und Maß-
nahmen zur Instandsetzung einleiten
f) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen
vorbereiten, Durchführung begleiten
g) Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges
überprüfen, Mängel dokumentieren
h) Soll- und Istwerte unter Anwendung der Diagnose-
systeme ermitteln, Einstellwerte erfassen, Einstellun-
gen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
 14*
6Montieren, Demontieren und
Instandsetzen von Fahrzeu-
gen
(§ 3 Nummer 11)
a) Systeme und Baugruppen auf Funktion und Schäden
prüfen
b) Systeme, Baugruppen und Bauteile unter Berück-
sichtigung von Montageanleitungen demontieren
und montieren
c) Funktion von Sensoren und Aktoren, insbesondere
Signale, prüfen und messen
d) Arbeiten und Arbeitsschritte dokumentieren
e) elektrische, elektronische, mechanische, mechatroni-
sche, pneumatische und hydraulische Systeme, Bau-
gruppen und Bauteile instand setzen
 10*
7Betriebliche und technische
Kommunikation, Kommunika-
tion mit Kunden
(§ 3 Nummer 12)
a) Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
b) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
c) Gesetze und Vorschriften, insbesondere über die Zu-
lassung im Straßenverkehr, beachten
d) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne von
Kraftfahrzeugen anwenden
e) mit Kunden situationsgerecht umgehen
f) Störungs- und Schadensanalyse durch eingrenzende
Kundenbefragung durchführen
g) Kunden in die Bedienung von Kraftfahrzeugen und
Systemen einweisen
h) Kunden auf erforderliche Instandsetzungs- und War-
tungsarbeiten sowie weitere Serviceleistungen der
Hersteller und des Betriebes hinweisen
 6*
8Diagnostizieren von Fehlern,
Ermitteln von Störungen und
deren Ursachen
(§ 3 Nummer 13)
a) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen und hydraulischen Systemen von
Kraftfahrzeugen und deren Baugruppen feststellen
b) Fehler und Störungen und deren Ursachen mit Hilfe
von Schalt-, Anschluss- und Funktionsplänen ein-
grenzen und bestimmen
c) Standarddiagnoseroutinen anwenden; Fehler und
Störungen eingrenzen und bestimmen, insbesondere
durch Funktionskontrolle, Sinneswahrnehmungen,
Auslesen von Fehlerspeichern sowie Messen und
Prüfen elektrischer, elektronischer, hydraulischer,
mechanischer, pneumatischer Größen; Zusammen-
setzung der Abgase interpretieren
d) Prüfprotokolle erstellen, Ergebnisse beurteilen und
dokumentieren
 4*


---

*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.