§ 11 Ausbildungsakte
Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnissen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.
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