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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

V. v. 20.02.2002 BGBl. I S. 935; aufgehoben durch § 73 V. v. 14.01.2021 BGBl. I S. 79
Geltung ab 01.03.2002; FNA: 2030-7-14-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den Fachrichtungen Fernmeldeaufklärung (Fachgebiete Tastfunk und Sprachen) und Elektronische Aufklärung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Regierungssekretärin/Regierungssekretär im Eingangsamt,

4.
Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär im ersten Beförderungsamt,

5.
Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär im zweiten Beförderungsamt und

6.
Amtsinspektorin/Amtsinspektor im dritten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie für die Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung sowie einer leistungsfähigen Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung für die Sicherheit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen und der Bundesnachrichtendienst. Ihnen obliegen die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens sowie die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörden sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
Ablichtungen des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung sowie

4.
gegebenenfalls

a)
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

b)
eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch,

c)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

d)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen und beim Bundesnachrichtendienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Auswahlverfahren kann auf Beschluss der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemeinsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungsbehörden durchgeführt werden.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Beisitzenden. Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können bei einer Einstellungsbehörde auch mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig. Für den Bereich der Bundeswehr sind die bestellten Mitglieder der Ausbildungsleitung (§ 20 Abs. 1) mitzuteilen.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Einstellungsbehörden entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamten- und Schichtdiensttauglichkeit - gegebenenfalls auch in Schutzbauten - Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, sowie

6.
eine Einverständniserklärung, dass sie oder er auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebietes zur Verfügung steht.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Anstelle der Kostenübernahme kann die Einstellungsbehörde die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei den einzelnen Ausbildungsbehörden unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Lehr- und Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

2.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 38 Abs. 2.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungszeugnisse, Beiträge zu Leistungszeugnissen, Aufsichtsarbeiten sowie alle sonstigen Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Schwerbehinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehinderten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte Mensch eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Die fachtheoretische und die praktische Ausbildung werden wie folgt durchgeführt:

1.
Erster Ausbildungsabschnitt

Einweisung am Ausbildungsstammplatz 1 Monat,

2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt

Grundlehrgang 5 Monate,

3.
Dritter Ausbildungsabschnitt

praktische Ausbildung 14 Monate,

4.
Vierter Ausbildungsabschnitt

Verwaltungslehrgang an einer Verwaltungsfachschule des Bundes 2 Monate und

5.
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang 2 Monate.

Die Reihenfolge des vierten und fünften Ausbildungsabschnitts kann geändert werden.

(2) Der dritte Ausbildungsabschnitt schließt mit der praktischen Prüfung (§ 27), deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.


§ 14 Grundsätze der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Schulen und Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt. Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen oder Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für die Laufbahn erforderlichen Wissens und der Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von Zusammenhängen und die Fähigkeit zu selbständiger Arbeit sollen gefördert werden.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 1020 Lehrstunden; davon entfallen 600 Lehrstunden auf den Grundlehrgang, 180 Lehrstunden auf den Verwaltungslehrgang und 240 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen und Schulen erstellen die Lehrpläne; diese bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Lehrpläne bestimmen die Lernziele der Lehrgebiete und legen die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.


§ 15 Grundlehrgang



(1) Im Grundlehrgang werden den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt. Außerdem werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Grundzüge der einzelnen Fachrichtungen eingeführt.

(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse und in Teilgebieten auch vertiefende Kenntnisse vermittelt:

1.
allgemeine Grundlagen der Elektronischen Kampfführung,

2.
allgemeine Grundlagen und Einsatzgrundsätze der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,

3.
Grundlagen und Besonderheiten der Fernmeldeaufklärung,

4.
Grundlagen und Besonderheiten der Elektronischen Aufklärung,

5.
mathematische und physikalische Grundlagen und

6.
Informationsaustausch und Sicherheit.


§ 16 Verwaltungslehrgang



Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den für ihre Arbeit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht. Die Kenntnis der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll den Anwärterinnen und Anwärtern darüber hinaus auch bei der Wahrnehmung eigener Ansprüche aus ihrem Dienstverhältnis hilfreich sein. Außerdem werden theoretische und praktische Grundlagen der Informationstechnik vermittelt.


§ 17 Abschlusslehrgang



(1) Der Abschlusslehrgang baut ergänzend und vertiefend auf den Lehrinhalten des Grundlehrgangs sowie auf den in der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnissen auf.

(2) Zusätzlich werden Kenntnisse vermittelt in den Lehrgebieten

1.
Aufklärungsschwerpunkte,

2.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Fernmeldeaufklärung,

3.
Nachrichtenbearbeitung und Auswertung der Elektronischen Aufklärung sowie

4.
technische Grundlagen.


§ 18 Ziel der praktischen Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheoretische Ausbildung, vertiefen die in der bisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit den wesentlichen Aufgaben vertraut gemacht. Je nach ihrem Ausbildungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten sollen sie einzelne Arbeitsabläufe, die für ihre Laufbahn typisch sind, selbständig oder nach Anleitung durchführen und an dienstlichen Veranstaltungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen.

(3) Im ersten Ausbildungsabschnitt wird den Anwärterinnen und Anwärtern ein erster Eindruck über ihren künftigen Tätigkeitsbereich vermittelt. Hierbei sollen sie Gelegenheit haben, die Grundlagen, den Auftrag, die Organisation sowie die Mittel und Möglichkeiten der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung kennen zu lernen.

(4) Im dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Anwärterinnen und Anwärter praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die in den Fachrichtungen gestellten Anforderungen erwerben. Die praktische Ausbildung in diesem Ausbildungsabschnitt wird sowohl am Arbeitsplatz als auch in lehrgangsgebundener Form an Ausbildungseinrichtungen des Bundes durchgeführt; dabei werden die fachtheoretischen Anteile in Abhängigkeit vom Bedarf durch die Ausbildungsbeauftragten der Fernmeldebereiche im Kommando Strategische Aufklärung und des Bundesnachrichtendienstes (Bedarfsträger) festgelegt. Für Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - kann die praktische Ausbildung ausschließlich in lehrgangsgebundener Form durchgeführt werden.


§ 19 Durchführung der praktischen Ausbildung



(1) Die Ausbildungsleitung ist im Benehmen mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der praktischen Ausbildung am Ausbildungsstammplatz verantwortlich.

(2) Die Ausbildungsstammplätze werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter festgelegt.

(3) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 20 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) Das Bundesministerium der Verteidigung bestellt auf Vorschlag des Kommandos Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes als Ausbildungsleitung für den Bundesnachrichtendienst und die Bundeswehr. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie legt in Abstimmung mit den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für die Anwärterinnen und Anwärter in einem Ausbildungsrahmenplan die Grundzüge der Ausbildung fest; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(2) Die Ausbildungsleitung führt die Personalteilakte "Ausbildung".

(3) Die Bedarfsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragten. Diese sind - soweit erforderlich - von anderen Dienstgeschäften zu entlasten. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Mit den Anwärterinnen und Anwärtern führen sie regelmäßig Besprechungen durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Sie unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(4) Den Ausbilderinnen oder Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(5) Vor Beginn der Ausbildung wird von den Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufgestellt, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben. Dieser Plan wird der Ausbildungsleitung vorgelegt; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 21 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung



(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. 2Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
andere schriftliche Ausarbeitungen und

3.
Referate.

3Darüber hinaus können Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form gefordert werden. 4Die Ergebnisse werden nach § 34 bewertet.

(2) Während des Grundlehrgangs sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 15 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und vier weitere Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen.

(4) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten aus den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Lehrgebieten zu fertigen und ein weiterer Leistungsnachweis zu erbringen.

(5) 1Die Ausbildungsleitung bestimmt nach Rücksprache mit den von der jeweiligen Schule benannten Hörsaalleiterinnen und Hörsaalleitern die Aufgaben der nach den Absätzen 2 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten. 2Die Leitung der Verwaltungsfachschule bestimmt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3. 3Bei den Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 ist eine Zusammenfassung einzelner Lehrgebiete zulässig. 4Für die Aufgaben ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab und eine Bearbeitungszeit von jeweils drei Zeitstunden festzulegen.

(6) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 34 bewertet und der oder dem Vorgesetzten oder der Leitung der jeweiligen Verwaltungsfachschule vorgelegt. 3Diese können Rangpunkte ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen; eine Änderung der Rangpunktzahl ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

(7) 1Die Leistungsnachweise während des Grundlehrgangs sollen spätestens in der zweiten Hälfte des fünften Lehrgangsmonats, im Verwaltungslehrgang spätestens zwei Wochen vor Lehrgangsende und im Abschlusslehrgang spätestens in der zweiten Hälfte des zweiten Lehrgangsmonats erbracht sein. 2Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des betreffenden Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, ihn zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 3Wird der Leistungsnachweis unentschuldigt nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rang- punkt 0) bewertet.

(8) Soweit nach dem Lehrplan im Grund-, Verwaltungs- oder Abschlusslehrgang für ein Lehrgebiet mehr als 20 Unterrichtstunden vorgesehen sind, haben die Lehrenden am Ende des jeweiligen Lehrgangs über die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Leistungstests nach Absatz 1 Satz 3 eine zusammenfassende Bewertung abzugeben.

(9) 1Zum Abschluss der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den Aufsichtsarbeiten und alle Bewertungen des Grund-, Verwaltungs- und Abschlusslehrgangs aufgeführt werden. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Bei der Ermittlung der Durchschnittspunktzahl werden die schriftlichen Aufsichtsarbeiten vierfach und alle übrigen Bewertungen einfach gewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(10) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 32 und 33 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.




§ 22 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 34 abgegeben.

(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können schriftlich oder elektronisch zu ihr Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellen die Ausbildungsbeauftragten der Bedarfsträger ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2Das Zeugnis schließt mit einer nach § 34 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung. 4Das Zeugnis ist der Ausbildungsleitung vorzulegen.

(4) Für die Anwärterinnen und Anwärter der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung - Fachgebiet Sprachen - finden während der lehrgangsgebundenen Sprachausbildung keine Bewertungen statt.