(1) Wer durch eine in §
20 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach §
26 Nummer 2 des
Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer durch eine in §
20 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach §
32 Absatz 3 oder Absatz 4 des
Heimarbeitsgesetzes strafbar.