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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (BioStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BioStoffV § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 11, § 16, § 19, § 20, § 22, Anhang II, Anhang III

Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 146 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

01.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11 die Wörter „bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3, oder 4" gestrichen.

1.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz von

1.
Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen diese durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 7 gefährdet werden können, ohne selbst diese Tätigkeiten auszuüben sowie

2.
anderen Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können."

2.
In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Aufzählung die Wörter „übertragbare Krankheiten, Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen" durch die Wörter „infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „für den Arbeitgeber zugänglich sind" durch die Wörter „ermittelt werden können" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter „dabei hat er sich auch darüber zu informieren, ob durch die Biostoffe sonstige, die Gesundheit schädigende Wirkungen hervorgerufen werden können" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sensibilisierende, toxische oder sonstige die Gesundheit schädigende" durch die Wörter „sensibilisierende oder toxische" ersetzt.

4.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schlachtbetrieben" durch die Wörter „Betrieben der Futter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich Schlachtbetrieben" ersetzt.

5.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und für die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und sonstigen die Gesundheit schädigenden" gestrichen.

5a.
In § 11 werden in der Überschrift die Wörter „bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4" gestrichen.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die erstmalige Aufnahme

a)
gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,

b)
nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,

in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie,".

b)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,".

c)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Tätigkeiten" die Wörter „einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen," eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfolgen bei Tätigkeiten nach

1.
Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren erstmaliger Aufnahme,

2.
Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der geplanten Änderung,

3.
Nummer 3 unverzüglich,

4.
Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren Einstellung."

7.
In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Sicherheit" die Wörter „, insbesondere zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der am 31. März 2021 geltenden Fassung," eingefügt.

8.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „oder 2" eingefügt.

b)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „erster Halbsatz" werden gestrichen.

bb)
Nach dem Wort „stellt" werden die Wörter „oder das Verwenden einer dort genannten Schutzausrüstung als Dauermaßnahme vorsieht" eingefügt.

c)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer dort genannten Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,".

9.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Übergangsvorschriften

Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern

1.
diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und

2.
die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden.

Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt."

10.
In Anhang II wird in der Tabelle die Nummer 12 wie folgt gefasst:

„12. Die jeweils genannten
Flächen müssen wasser-
undurchlässig und leicht
zu reinigen sein.
Werkbänke,
Fußböden
Werkbänke, Fußböden sowie andere
Flächen, die aufgrund der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen sind
Werkbänke, Wän-
de, Fußböden und
Decken".


11.
In Anhang III wird in der Tabelle in Spalte 2 der Nummer 5 das Wort „empfohlen" durch das Wort „verbindlich" ersetzt.