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Synopse aller Änderungen des BBPlG am 01.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 11 des EEGReformG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBPlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBPlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
BBPlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gekennzeichnete Vorhaben


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die im Bundesbedarfsplan mit 'A1' gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit 'A2' gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) Die im Bundesbedarfsplan mit 'B' gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im Bundesbedarfsplan zusätzlich mit 'C' gekennzeichneten Pilotprojekte nach § 12e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind.

(3) Die im Bundesbedarfsplan mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A1' gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. 2 Die im Bundesbedarfsplan mit 'A2' gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz.

(2) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'B' gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. 2 Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. 3 Auf Verlangen der für die Zulassung des Vorhabens zuständigen Behörde sind die Pilotprojekte nach Satz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel zu errichten und zu betreiben oder zu ändern, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. 4 Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit das Vorhaben in der Trasse einer bestehenden oder bereits zugelassenen Hoch- oder Höchstspannungsfreileitung errichtet und betrieben oder geändert werden soll. 5 § 43 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1 Die im Bundesbedarfsplan mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. 2 Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan


Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:


Nr. | Vorhaben | Kenn-
zeichnung

1 | Höchstspannungsleitung Emden-Borssum - Osterath; Gleichstrom | A1, B

2 | Höchstspannungsleitung Osterath - Philippsburg; Gleichstrom | A1, B

3 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Großgartach; Gleichstrom | A1, B

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4 | Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; Gleichstrom | A1, B, C



4 | Höchstspannungsleitung Wilster - Grafenrheinfeld; Gleichstrom | A1, B

5 | Höchstspannungsleitung Lauchstädt - Meitingen; Gleichstrom | A1, B

6 | Höchstspannungsleitung Conneforde - Cloppenburg - Westerkappeln; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV | A1

7 | Höchstspannungsleitung Dollern - Stade - Sottrum - Wechold - Landesbergen; Drehstrom
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Dollern - Sottrum
- Maßnahme Sottrum - Wechold
- Maßnahme Wechold - Landesbergen | -

8 | Höchstspannungsleitung Brunsbüttel - Barlt - Heide - Husum - Niebüll - Bundesgrenze (DK);
Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Barlt - Heide
- Maßnahme Brunsbüttel - Barlt
- Maßnahme Heide - Husum
- Maßnahme Husum - Niebüll
- Maßnahme Niebüll - Grenze DK | -

9 | Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop - Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

10 | Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Helmstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

11 | Höchstspannungsleitung Bertikow - Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

12 | Höchstspannungsleitung Vieselbach - Eisenach - Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

13 | Höchstspannungsleitung Pulgar - Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

14 | Höchstspannungsleitung Röhrsdorf - Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

15 | Höchstspannungsleitung Punkt Metternich - Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

16 | Höchstspannungsleitung Kriftel - Obererlenbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

17 | Höchstspannungsleitung Mecklar - Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV | A1

18 | Höchstspannungsleitung Redwitz - Mechlenreuth - Etzenricht - Schwandorf; Drehstrom
Nennspannung 380 kV | -

19 | Höchstspannungsleitung Urberach - Pfungstadt - Weinheim - Punkt G380 - Altlußheim -
Daxlanden, Kriftel - Farbwerke Höchst Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Urberach - Pfungstadt - Weinheim
- Maßnahme Kriftel - Farbwerke Höchst Süd
- Maßnahme Weinheim - Daxlanden
- Maßnahme Weinheim - G380
- Maßnahme G380 - Altlußheim
- Maßnahme Altlußheim - Daxlanden | A1

20 | Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld - Kupferzell - Großgartach; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Grafenrheinfeld - Kupferzell
- Maßnahme Großgartach - Kupferzell | A1

21 | Höchstspannungsleitung Daxlanden - Bühl/Kuppenheim - Eichstetten; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV | D

22 | Höchstspannungsleitung Großgartach - Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

23 | Höchstspannungsleitung Herbertingen - Tiengen; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

24 | Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach - Herbertingen; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV | -

25 | Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten - Punkt Niederwangen; Drehstrom Nennspan-
nung 380 kV | A1

26 | Höchstspannungsleitung Bärwalde - Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

27 | Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben - Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

28 | Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd - Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

29 | Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbindung
Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) - Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution);
Gleichstrom, Drehstrom Nennspannung 380 kV | B

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30 | Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom | B, C



30 | Höchstspannungsleitung Oberzier - Bundesgrenze (BE); Gleichstrom | B

31 | Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven - Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

32 | Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) - Altheim mit Abzweig Matzenhof - Simbach,
Isar - Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
- Maßnahme Abzweig Simbach
- Maßnahme Altheim - Bundesgrenze AT
- Maßnahme Isar - Ottenhofen | -

33 | Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein - Südnorwegen (NORD.LINK); Gleichstrom | B

34 | Höchstspannungsleitung Emden Ost - Conneforde Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

35 | Höchstspannungsleitung Birkenfeld - Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV | -

36 | Höchstspannungsleitung Vöhringen - Bundesgrenze (AT) mit Abzweig Woringen - Memmin-
gen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
- Maßnahme Vöhringen - Memmingen
- Maßnahme Punkt Woringen - Memmingen | A2


Kennzeichnung

vorherige Änderung

A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1
C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2

D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1



A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1
B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1
D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1