(1) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit überprüft die weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen und die Standortauswahl für die untertägige Erkundung. 2Will das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit von dem Vorschlag des Vorhabenträgers abweichen, hat es ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) 1Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit übermittelt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit den Auswahlvorschlag für die untertägig zu erkundenden Standorte. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag und den Bundesrat über den Auswahlvorschlag für die Standorte für die untertägige Erkundung. 3Zu den Unterlagen des Auswahlvorschlags gehören insbesondere die Beratungsergebnisse des gesellschaftlichen Begleitgremiums und die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. 4Weitere Unterlagen sind durch die Bundesregierung auf Anforderung zu übermitteln. 5Welche Standorte für die untertägige Erkundung ausgewählt und ausgewiesen werden, wird mit einem weiteren Bundesgesetz beschlossen.
(3) Vor Übermittlung des Auswahlvorschlages nach Absatz 2 Satz 1 ist den betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(4)
1Vor Übermittlung des Auswahlvorschlags nach Absatz 2 Satz 1 stellt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit durch Bescheid fest, ob das bisherige Standortauswahlverfahren nach den Anforderungen und Kriterien dieses Gesetzes durchgeführt wurde und der Auswahlvorschlag diesen Anforderungen und Kriterien entspricht.
2Der Bescheid ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung von Genehmigungsbescheiden der in §
7 Absatz 4 Satz 3 des
Atomgesetzes genannten Rechtsverordnung öffentlich bekannt zu machen.
3Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung nach Satz 1 findet das
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 753) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Gemeinden, in deren Gemeindegebiet ein zur untertägigen Erkundung vorgeschlagener Standort liegt, und deren Einwohnerinnen und Einwohnern den nach §
3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen gleichstehen.
4Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren nach §
68 der
Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht.
5Über Klagen gegen die Entscheidung nach Satz 1 entscheidet im ersten und letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Die Entscheidung nach Absatz 2 soll bis Ende 2023 erfolgt sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 21 StandAG Umlage (vom 30.07.2016) ... einschließlich der Erstellung von Sicherheitsuntersuchungen nach den §§ 16 bis 19, 4. die Erstellung von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 ... von Vorschlägen nach § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 1, 5. die Erstellung und Festlegung standortbezogener ... Zusammenhang mit Gesetzgebungsverfahren nach § 4 Absatz 4 und 5, § 14 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 20 als Kosten für die Bundesregierung, den Bundestag oder den Bundesrat ...
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843, 2930
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147