§ 7 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 7 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843 |
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(Text alte Fassung) § 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgung | (Text neue Fassung)§ 7 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit |
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere: | Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit reguliert das Standortauswahlverfahren, insbesondere: |
(Textabschnitt unverändert) 1. durch die Festlegung von Erkundungsprogrammen und standortbezogenen Prüfkriterien nach § 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 2, 2. durch die Erarbeitung von Vorschlägen für die Standortentscheidungen und 3. bei dem Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes. |