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Änderung § 6 StandAG vom 30.07.2016

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§ 6 StandAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung
§ 6 StandAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1843
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorhabenträger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger und hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere:

(Text neue Fassung)

1 Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. 2 Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren umzusetzen, insbesondere:

1. Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte zu erarbeiten,

2. standortbezogene Erkundungsprogramme und Prüfkriterien nach § 15 Absatz 1 und § 18 Absatz 1 zu erstellen,

3. die übertägige und untertägige Erkundung der festgelegten Standorte durchzuführen,

4. die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen zu erstellen,

vorherige Änderung

5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgung den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen.

Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.




5. dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit den Standort für eine Anlage zur Endlagerung nach § 18 Absatz 4 vorzuschlagen.

 

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