Artikel 5 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (EUVO528/2012DG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des AFS-Gesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2013 AFSG Artikel 2

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des AFS-Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520) wird wie folgt gefasst:

 
„Artikel 66 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) gilt sinngemäß."

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EUVO528/2012DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUVO528/2012DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 112 10. ZustAnpV Änderung des AFS-Gesetzes
... In Artikel 3 Satz 1 des AFS-Gesetzes vom 2. Juni 2008 (BGBl. 2008 II S. 520), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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