1Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem
Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in §
3 des
Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro.
2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§
4 Absatz 1 des
Spruchverfahrensgesetzes).