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§ 3 - Spruchverfahrensgesetz (SpruchG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.09.2003; FNA: 315-23 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 3 Antragsberechtigung



1Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;

2.
der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;

3.
der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;

4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

5.
der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;

6.
der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

2In den Fällen der Nummern 1, 2, 4, 5 und 6 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. 3Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.



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Frühere Fassungen von § 3 SpruchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 1 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
aktuell vorher 18.08.2006Artikel 7 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
vom 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
aktuellvor 18.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 SpruchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SpruchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpruchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SpruchG Antragsfrist und Antragsbegründung (vom 15.12.2023)
... 1. die Bezeichnung des Antragsgegners; 2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 ; 3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 74 GNotKG Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
... im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 7 EGSCE Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ...

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
... zugewiesen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. 3. In § 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Anteilsinhaber ist" ein Semikolon und die Wörter ... folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 1 ZuFinG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
...  b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...