1Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß §
33 Absatz 3 des
Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen.
2Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.
§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022) ... der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und ...