Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 122 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 391
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
| |

§ 122 Rangbescheinigung



Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.

Anzeige


 

Zitierungen von § 122 GNotKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 122 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GNotKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 GNotKG Einforderung der Notarkosten (vom 01.08.2022)
... der Auslagen, 2. die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
...  zur Erteilung erforderlich ist 25201 Rangbescheinigung ( § 122 GNotKG ) 0,3 25202 Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder ...