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Synopse aller Änderungen des GNotKG am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 20 des ZStrWuPRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GNotKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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GNotKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
GNotKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Geltungsbereich
       § 2 Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
       § 3 Höhe der Kosten
       § 4 Auftrag an einen Notar
       § 5 Verweisung, Abgabe
       § 6 Verjährung, Verzinsung
       § 7 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
       § 7a Rechtsbehelfsbelehrung
    Abschnitt 2 Fälligkeit
       § 8 Fälligkeit der Kosten in Verfahren mit Jahresgebühren
       § 9 Fälligkeit der Gerichtsgebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der gerichtlichen Auslagen
       § 10 Fälligkeit der Notarkosten
    Abschnitt 3 Sicherstellung der Kosten
       § 11 Zurückbehaltungsrecht
       § 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
       § 13 Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
       § 14 Auslagen des Gerichts
       § 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
       § 16 Ausnahmen von der Abhängigmachung
       § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
    Abschnitt 4 Kostenerhebung
       § 18 Ansatz der Gerichtskosten
       § 19 Einforderung der Notarkosten
       § 20 Nachforderung von Gerichtskosten
       § 21 Nichterhebung von Kosten
    Abschnitt 5 Kostenhaftung
       Unterabschnitt 1 Gerichtskosten
          § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
          § 23 Kostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
          § 24 Kostenhaftung der Erben
          § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
          § 26 Bestimmte sonstige gerichtliche Auslagen
          § 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
          § 28 Erlöschen der Zahlungspflicht
       Unterabschnitt 2 Notarkosten
          § 29 Kostenschuldner im Allgemeinen
          § 30 Haftung der Urkundsbeteiligten
          § 31 Besonderer Kostenschuldner
       Unterabschnitt 3 Mehrere Kostenschuldner
          § 32 Mehrere Kostenschuldner
          § 33 Erstschuldner der Gerichtskosten
    Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
       § 34 Wertgebühren
    Abschnitt 7 Wertvorschriften
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
          § 35 Grundsatz
          § 36 Allgemeiner Geschäftswert
          § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten
          § 38 Belastung mit Verbindlichkeiten
          § 39 Auskunftspflichten
       Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften
          § 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis
          § 41 Zeugnisse zum Nachweis der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder Gesamtguts
          § 42 Wohnungs- und Teileigentum
          § 43 Erbbaurechtsbestellung
          § 44 Mithaft
          § 45 Rangverhältnisse und Vormerkungen
       Unterabschnitt 3 Bewertungsvorschriften
          § 46 Sache
          § 47 Sache bei Kauf
          § 48 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
          § 49 Grundstücksgleiche Rechte
          § 50 Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
          § 51 Erwerbs- und Veräußerungsrechte, Verfügungsbeschränkungen
          § 52 Nutzungs- und Leistungsrechte
          § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten
          § 54 Bestimmte Gesellschaftsanteile
Kapitel 2 Gerichtskosten
    Abschnitt 1 Gebührenvorschriften
       § 55 Einmalige Erhebung der Gebühren
       § 56 Teile des Verfahrensgegenstands
       § 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
       § 58 Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
    Abschnitt 2 Wertvorschriften
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
          § 59 Zeitpunkt der Wertberechnung
          § 60 Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
          § 61 Rechtsmittelverfahren
          § 62 Einstweilige Anordnung, Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses
       Unterabschnitt 2 Besondere Geschäftswertvorschriften
          § 63 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
          § 64 Nachlasspflegschaften und Gesamtgutsverwaltung
          § 65 Ernennung und Entlassung von Testamentsvollstreckern
          § 66 (aufgehoben)
          § 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfahren und bestimmte Vereinssachen
          § 68 Verhandlung über Dispache
          § 69 Eintragungen im Grundbuch, Schiffs- oder Schiffsbauregister
          § 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
          § 71 Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs
          § 72 Gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer
          § 73 Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
          § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz
          § 75 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
          § 76 Bestimmte Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht
       Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
          § 77 Angabe des Werts
          § 78 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
          § 79 Festsetzung des Geschäftswerts
          § 80 Schätzung des Geschäftswerts
    Abschnitt 3 Erinnerung und Beschwerde
       § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
       § 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
       § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts
       § 84 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Kapitel 3 Notarkosten
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 85 Notarielle Verfahren
       § 86 Beurkundungsgegenstand
       § 87 Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
    Abschnitt 2 Kostenerhebung
       § 88 Verzinsung des Kostenanspruchs
       § 89 Beitreibung der Kosten und Zinsen
       § 90 Zurückzahlung, Schadensersatz
    Abschnitt 3 Gebührenvorschriften
       § 91 Gebührenermäßigung
       § 92 Rahmengebühren
       § 93 Einmalige Erhebung der Gebühren
       § 94 Verschiedene Gebührensätze
    Abschnitt 4 Wertvorschriften
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
          § 95 Mitwirkung der Beteiligten
          § 96 Zeitpunkt der Wertberechnung
       Unterabschnitt 2 Beurkundung
          § 97 Verträge und Erklärungen
          § 98 Vollmachten und Zustimmungen
          § 99 Miet-, Pacht- und Dienstverträge
          § 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
          § 101 Annahme als Kind
          § 102 Erbrechtliche Angelegenheiten
          § 103 Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht, Anträge an das Nachlassgericht
          § 104 Rechtswahl
          § 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
          § 106 Höchstwert für Anmeldungen zu bestimmten Registern
          § 107 Gesellschaftsrechtliche Verträge, Satzungen und Pläne
          § 108 Beschlüsse von Organen
          § 109 Derselbe Beurkundungsgegenstand
          § 110 Verschiedene Beurkundungsgegenstände
          § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
       Unterabschnitt 3 Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
          § 112 Vollzug des Geschäfts
          § 113 Betreuungstätigkeiten
       Unterabschnitt 4 Sonstige notarielle Geschäfte
          § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
          § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
          § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
          § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
          § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
          § 118a Teilungssachen
          § 119 Entwurf
          § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
          § 121 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
          § 122 Rangbescheinigung
          § 123 Gründungsprüfung
          § 124 Verwahrung
    Abschnitt 5 Gebührenvereinbarung
       § 125 Verbot der Gebührenvereinbarung
       § 126 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
    Abschnitt 6 Gerichtliches Verfahren in Notarkostensachen
       § 127 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
       § 128 Verfahren
       § 129 Beschwerde und Rechtsbeschwerde
       § 130 Gemeinsame Vorschriften
       § 131 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Kapitel 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 132 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    § 133 Bekanntmachung von Neufassungen
    § 134 Übergangsvorschrift
    § 135 Sonderregelung für Baden-Württemberg
    § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
    Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
    Anlage 2 (zu § 34 Absatz 3)

§ 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) 1 Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. 2 War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.



(2) 1 Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) 1 Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2 Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. 3 Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4 Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) 1 Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2 Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3 Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. 4 Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) 1 Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2 Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. 3 Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. 4 Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) 1 Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2 Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3 Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4 Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) 1 Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.



(heute geltende Fassung) 

§ 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.



(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. 2 Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. 3 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 4 Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 5 § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 6 Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) 1 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. 2 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. 3 Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. 4 Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. 5 Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 6 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 7 § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Verfahren sind gebührenfrei. 2 Kosten werden nicht erstattet.



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§ 137 (neu)




§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen


vorherige Änderung

 


(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1. in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;

2. in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.