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Artikel 20 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 20 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 GNotKG § 81, § 83, § 137 (neu), mWv. 12. Dezember 2025 Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 136 die folgende Angabe eingefügt:

§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen".

2.
In § 81 Absatz 2 Satz 1 und § 83 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt.

3.
Nach § 136 wird der folgende § 137 eingefügt:

§ 137 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

(1) Die §§ 81 und 83 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden oder eingeleitet worden sind;

2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem 1. Januar 2026 eingelegt worden ist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in allen übrigen Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gelten für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 81 und 83 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.".

abweichendes Inkrafttreten am 12.12.2025

4.
Nummer 31015 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird durch die folgende Nummer 31015 ersetzt:

Nr. AuslagentatbestandHöhe
„31015An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge ...
Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB
erhoben.
in voller Höhe".


Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 21 ZStrWuPRÄndG Inkrafttreten
... Die Artikel 16 bis 19 und Artikel 20 Nummer 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 2 und 3 Nummer 3 ... 6 und 7 Nummer 2 und 4, die Artikel 11 bis 13 und 14 Nummer 1, 3 und 4 sowie die Artikel 15 und 20 Nummer 1 bis 3 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 6 ElPräsBeurkG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Anlage 1 (Kostenverzeichnis) ...