Änderung § 15a JVKostG vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 UntKostRÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des JVKostG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 15a JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Schutzschriftenregister


vorherige Änderung

 


Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed