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Änderung § 1 JVKostG vom 01.01.2016

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§ 1 JVKostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 JVKostG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:

1. Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

2. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),

3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz,

4. automatisiertes Abrufverfahren in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten,

5. automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5a. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,

6. Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie

7. besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 der Justizbeitreibungsordnung.

2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 7 steht eine andere Behörde, die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Justizbeitreibungsordnung an die Stelle der Gerichtskasse tritt, einer Justizbehörde gleich.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)