Abschnitt 4 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Abschnitt 4 Kostenhaftung
§ 14 Amtshandlungen auf Antrag
§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch
§ 15a Schutzschriftenregister
§ 16 Unternehmensregister
§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz
§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung
§ 19 Mehrere Kostenschuldner

Abschnitt 4 Kostenhaftung

§ 14 Amtshandlungen auf Antrag


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Kosten für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, schuldet, wer den Antrag gestellt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht in den in § 12 Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten für den Verfolgten oder Verurteilten sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes. 2Die §§ 57a und 87n Absatz 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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§ 15 Datenabruf aus einem Register oder dem Grundbuch


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt. 2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.

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§ 15a Schutzschriftenregister


§ 15a hat 1 frühere Fassung

Die Gebühr für die Einstellung einer Schutzschrift schuldet derjenige, der die Schutzschrift eingereicht hat.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2018 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 16 Unternehmensregister


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters schuldet

1.
jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat, und

2.
jedes Unternehmen, das in dem betreffenden Kalenderjahr nach § 8b Absatz 2 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermittelt hat.

(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregisterverordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.


Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 m.W.v. 1. August 2022

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§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes


§ 16a hat 1 frühere Fassung

Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten G. v. 19. Februar 2016 BGBl. I S. 254, 1039 m.W.v. 1. April 2016

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§ 17 Mahnung bei der Forderungseinziehung nach dem Justizbeitreibungsgesetz


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebühr für die Mahnung bei der Forderungseinziehung schuldet derjenige Kostenschuldner, der nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes besonders gemahnt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) G. v. 21. November 2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 18 Weitere Fälle der Kostenhaftung



Die Kosten schuldet ferner derjenige,

1.
dem durch eine Entscheidung der Justizbehörde oder des Gerichts die Kosten auferlegt sind,

2.
der sie durch eine vor der Justizbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat und

3.
der nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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§ 19 Mehrere Kostenschuldner



Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



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