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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 4 - BG Verkehr-Gebührenverordnung (BGVGebV)

V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713 (Nr. 42); aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 128 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 dieser zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9510-35 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 4 Befreiung von Gebühren und Auslagen



Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.