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§ 15 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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§ 15 Schlafräume



(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.

(2) Auf Schiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein eigener Schlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,

1.
auf Spezialschiffen und auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 mit bis zu zwei Besatzungsmitgliedern belegt werden,

2.
auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,

3.
auf Fischereifahrzeugen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,

4.
mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Auszubildende an Bord ausgebildet werden und die Schlafräume mit einem eigenen Bad und einer eigenen Toilette ausgestattet sind.

Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend.

(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe und Spezialschiffe zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.

(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.

(6) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.

(7) Soweit möglich ist bei der Gestaltung von Schlafräumen an Bord die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 15 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SeeUnterkunftsV Bodenflächen
... oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 ...