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Unterabschnitt 4 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 3 Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Instandhaltung der Unterkunftsräume und Freizeiteinrichtungen

Unterabschnitt 4 Schlafräume, Bodenflächen, Kojen, Ausstattung

§ 15 Schlafräume



(1) Für die Besatzungsmitglieder sind Schlafräume vorzusehen, wenn die Betriebsumstände eine Übernachtung an Bord erforderlich machen.

(2) Auf Schiffen ist für jedes Besatzungsmitglied ein eigener Schlafraum vorzusehen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schlafräume, getrennt nach Männern und Frauen,

1.
auf Spezialschiffen und auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 mit bis zu zwei Besatzungsmitgliedern belegt werden,

2.
auf Fahrgastschiffen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,

3.
auf Fischereifahrzeugen mit bis zu vier Besatzungsmitgliedern belegt werden, jedoch nicht mit mehr als zwei Offizieren,

4.
mit zwei Auszubildenden belegt werden, wenn Auszubildende an Bord ausgebildet werden und die Schlafräume mit einem eigenen Bad und einer eigenen Toilette ausgestattet sind.

Die Regelungen zu den Mindestbodenflächen in § 16 Absatz 4 Nummer 1 gelten entsprechend.

(3) Schlafräume sind nach Möglichkeit mit eigenem Bad und eigener Toilette auszustatten. § 20 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(4) Die Schlafräume sind über der Ladelinie mittschiffs oder achtern anzuordnen. Ist in Einzelfällen eine Anordnung nach Satz 1 auf Grund der Größe, des Schiffstyps oder der beabsichtigten Einsatzart des Schiffs nicht möglich, können Schlafräume auch im Vorschiff, jedoch keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. Die Berufsgenossenschaft kann für Fahrgastschiffe und Spezialschiffe zulassen, dass die Schlafräume unterhalb der Ladelinie angeordnet werden, wenn Vorkehrungen für ausreichende Beleuchtung und Lüftung getroffen sind und mindestens ein durch Tageslicht erhellter Aufenthaltsraum vorhanden ist. Im Falle des Satzes 3 dürfen Räume nicht unmittelbar unterhalb der für Arbeiten genutzten Gänge angeordnet sein.

(5) Die Schlafräume müssen von Verkehrsgängen aus betreten werden können, die innerhalb der Wohnbereiche liegen. Zwischen den Schlafräumen und den anderen Räumen müssen allgemeine Verkehrsgänge oder Schleusen liegen. Von Satz 2 darf abgewichen werden, um Bäder und Toiletten einzurichten, die jeweils von zwei Schlafräumen aus gemeinsam genutzt werden können.

(6) Soweit möglich sind die Besatzungsmitglieder so auf die Schlafräume zu verteilen, dass die Wachen getrennt sind und die im Tagesdienst tätigen Besatzungsmitglieder ihren Schlafraum nicht mit Wachgängern teilen müssen.

(7) Soweit möglich ist bei der Gestaltung von Schlafräumen an Bord die Mitnahme von Partnern der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.


§ 16 Bodenflächen



(1) In Schlafräumen mit Einzelkojen darf die Bodenfläche nicht geringer sein als

1.
4,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000,

2.
5,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr, aber mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 10.000,

3.
7 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr.

Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche je Besatzungsmitglied in Schlafräumen, ausschließlich der von Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommenen Fläche, nicht geringer sein als 2,5 Quadratmeter.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000, für Fahrgastschiffe und für Spezialschiffe eine geringere Mindestgröße der Bodenflächen zulassen, um jedem Besatzungsmitglied einen eigenen Schlafraum zu ermöglichen, wenn dadurch die Gesundheit und das Wohlbefinden der Besatzungsmitglieder nicht beeinträchtigt werden.

(3) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000, die keine Fahrgastschiffe oder Spezialschiffe sind, darf die Bodenfläche von Schlafräumen, die nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit zwei Besatzungsmitgliedern belegt sind, nicht geringer als 7 Quadratmeter sein.

(4) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche in Schlafräumen für Besatzungsmitglieder, die nicht die Aufgaben von Schiffsoffizieren ausführen, nicht geringer sein als

1.
7,5 Quadratmeter in Räumen mit zwei Besatzungsmitgliedern,

2.
11,5 Quadratmeter in Räumen mit drei Besatzungsmitgliedern und

3.
14,5 Quadratmeter in Räumen mit vier Besatzungsmitgliedern.

(5) Die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Schiffsoffizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, darf nicht geringer sein als

1.
7,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000,

2.
8,5 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 3.000 oder mehr, jedoch weniger als 10.000 und

3.
10 Quadratmeter auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von 10.000 oder mehr.

Abweichend von Satz 1 darf auf Fischereifahrzeugen die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Schiffsoffizieren ausführen und denen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht, nicht geringer sein als 6,5 Quadratmeter.

(6) Auf Fahrgastschiffen und Spezialschiffen darf die Bodenfläche der Schlafräume von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Schiffsoffizieren auf Betriebsebene ausführen, nicht geringer als 7,5 Quadratmeter, von Besatzungsmitgliedern, die die Aufgaben von Schiffsoffizieren auf Führungsebene ausführen, nicht geringer als 8,5 Quadratmeter sein, wenn ihnen neben dem Schlafraum kein gesonderter Wohnraum oder anderer Raum zur Verfügung steht.

(7) Die von den Kojen, Spinden, Kommoden und Sitzgelegenheiten eingenommene Fläche ist in die Berechnung der Bodenfläche einzubeziehen. Auszunehmen sind jedoch kleine oder unregelmäßige Flächen, die den Bewegungsraum nicht wirksam vergrößern und die nicht als Stellraum verwendet werden können.

(8) Dem Kapitän, dem Leiter der Maschinenanlage und dem Ersten Offizier muss zusätzlich zu ihrem Schlafraum ein mit ihrem Schlafraum unmittelbar in Verbindung stehender Wohnraum, Tagesraum oder ein gleichwertiger zusätzlicher Raum zur Verfügung stehen. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.


§ 17 Kojen und sonstige Schlafraumausstattungen



(1) Im Schlafraum ist jedem Besatzungsmitglied eine Einzelkoje zur Verfügung zu stellen, die seiner Körpergröße entspricht. Die Innenmaße einer Koje müssen mindestens 200 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen. Auf Fischereifahrzeugen müssen die Innenmaße abweichend von Satz 2 mindestens 198 Zentimeter mal 80 Zentimeter betragen.

(2) Kojen müssen so gesichert sein, dass die Besatzungsmitglieder bei Seegang nicht herausfallen können. Kojen dürfen nicht so nebeneinander aufgestellt sein, dass eine Koje überstiegen werden muss, um zur Nachbarkoje zu gelangen. Ausnahmen von Satz 2 sind zulässig, wenn ein Besatzungsmitglied von seinem Partner oder seiner Partnerin auf der Reise begleitet wird.

(3) Jede Koje ist mit einem Lattenrost, einer Matratze, einer Decke und einem Kissen auszustatten.

(4) Übereinander dürfen nicht mehr als zwei Kojen aufgestellt sein. Wo sich über einer Koje ein Fenster befindet, dürfen Kojen der Schiffswand entlang nicht übereinander aufgestellt werden. Die untere von zwei übereinanderliegenden Kojen ist mindestens 30 Zentimeter über dem Boden und die obere ist etwa in der Mitte zwischen dem Boden der unteren Koje und der Unterseite der Decke anzubringen. Bei übereinander aufgestellten Kojen ist unter der Matratze der oberen Koje eine staubdichte Abdeckung anzubringen.

(5) Den Besatzungsmitgliedern sind vierzehntäglich frische Bettwäsche von angemessener Qualität sowie wöchentlich mindestens zwei frische Handtücher zur Verfügung zu stellen. Bei einem Wechsel des Benutzers der Koje ist diese einschließlich der Matratze, der Decke und des Kissens gründlich zu reinigen.

(6) Jeder Schlafraum ist für jedes Besatzungsmitglied mit einem Kleiderspind von ausreichender Größe, mindestens 475 Liter Rauminhalt, und einer Kommode oder einem entsprechenden Behältnis von mindestens 56 Liter Rauminhalt auszustatten. Ist die Kommode in den Kleiderspind integriert, muss das gemeinsame Mindestvolumen des Kleiderspinds 500 Liter Rauminhalt betragen. Der Spind ist mit einem Fach und einer Verschlussvorrichtung zu versehen, um die Privatsphäre zu gewährleisten. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 200 kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 baulich nicht umsetzbar sind und das Besatzungsmitglied auf andere Art und Weise die Möglichkeit hat, für die Dauer der Reise seine persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke angemessen zu verstauen.

(7) Jeder Schlafraum ist mit einem kleinen Schrank für den Toilettenartikelbedarf der Besatzungsmitglieder, einem fest angebrachten, aufklappbaren oder ausziehbaren Tisch oder Pult, einem Spiegel, einer Steckdose, einem Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne, einem Bücherbrett, Kleiderhaken und den erforderlichen Sitzgelegenheiten auszustatten. Die Schlafraumfenster sind mit Vorhängen auszustatten.

(8) Die Einrichtungsgegenstände dürfen keine scharfen Kanten haben. Sie müssen, mit Ausnahme der gepolsterten Teile, aus einem festen, glatten und gegen Korrosion geschützten Werkstoff bestehen.