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§ 37 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 37 Eichung und Eichfrist



(1) 1Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

1.
nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder

2.
wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

2Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) 1Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1.
das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2.
ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,

3.
die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,

4.
die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn

a)
die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und

b)
die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,

5.
das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

2Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.

(3) 1Die Eichung erfolgt auf Antrag. 2Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) 1Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. 2Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

1.
das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2.
die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,

3.
die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und

4.
der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,

2.
hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,

3.
die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und

4.
eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

3Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 37 MessEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.01.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
vom 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
aktuell vorher 19.04.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
vom 11.04.2016 BGBl. I S. 718
aktuellvor 19.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 MessEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MessEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MessEG Allgemeine Begriffsbestimmungen
... ursprünglichen Bauart so wesentlich verändert wurde, dass eine Eichung nach § 37 zur umfassenden Bewertung des Messgeräts nicht ausreichend ist (erneuertes ...
§ 31 MessEG Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (vom 15.06.2021)
... jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät), 3. das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird, 4. Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen ...
§ 41 MessEG Verordnungsermächtigung (vom 15.06.2021)
... der Eichung, 7. zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5 , insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend ... 8. zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6 , 9. zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren a) der Anerkennung ...
§ 54 MessEG Grundsätze der Verwendungsüberwachung (vom 15.06.2021)
... der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37 . (3) Die Behörden haben eine wirksame Überwachung zu ...
§ 59 MessEG Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... werden. Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare ...
 
Zitat in folgenden Normen

Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
V. v. 24.03.2015 BGBl. I S. 330; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 649
§ 1 MessEGebV Zuständigkeit
... Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundener Zusatzeinrichtungen gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes sowie für die Befundprüfung gemäß ...
§ 5 MessEGebV Gebühren in besonderen Fällen (vom 08.05.2019)
... Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist. (2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die ... am festgesetzten Termin stattfinden konnte. (3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes , für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen ...
§ 6 MessEGebV Auslagen (vom 08.05.2019)
... nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen, 4. die Beförderung von ...
Anlage MessEGebV (zu § 3) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 (vom 07.04.2021)
... die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart ... über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart  ... 19.1.1 ... 14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ... von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand  ...

Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010, 2011; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
§ 34 MessEV Eichfrist
... Bundesanstalt. Soweit nicht die Eichfrist nach § 37 Absatz 1 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes beginnt, ist für den Fristbeginn auf den Tag der ...
§ 55 MessEV Pflichten der Instandsetzer
... Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, wenn 1. alle Voraussetzungen des § 37 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 4 des Mess- und Eichgesetzes erfüllt sind und 2. die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart ... über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart  ... 19.1.1 ... 14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ... von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand  ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart ... über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart  ... 19.1.1 ... 14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand entsprechend den Schlüssel- zahlen 19.1.1 ...  ... von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Artikel 1 3. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
...  § 37 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni ...

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes , für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 718
Artikel 1 1. MessEGÄndG Änderung des Mess- und Eichgesetzes
... Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden." 3. In § 37 Absatz 2 Nummer 4 wird das Komma am Ende durch folgenden Wortlaut ersetzt: „; ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1663
Artikel 1 2. MessEGÄndG
...  10. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36 Satz 1, § 37 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 Nummer 1 und 3 , § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 3 Satz 1 und § 60 Absatz 1 Nummer 15, 16, 17 und 26 ...