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Abschnitt 3 - Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722, 2723 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 26
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 27; FNA: 7141-8 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten

Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten

§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten



(1) 1Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.

(2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass

1.
die wesentlichen Anforderungen an das Messgerät nach § 6 Absatz 2 während der gesamten Zeit, in der das Messgerät verwendet wird, und bei der Zusammenschaltung mit anderen Geräten erfüllt sind, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2.
die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 enthaltenen Vorschriften über das Verwenden öffentlicher Messgeräte beachtet werden, wenn das Messgerät dazu verwendet wird, Messungen für jedermann vorzunehmen (öffentliches Messgerät),

3.
das Messgerät nach § 37 Absatz 1 nicht ungeeicht verwendet wird,

4.
Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmten Eichfrist, längstens für fünf Jahre, aufbewahrt werden.




§ 32 Anzeigepflicht



(1) 1Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2Anzugeben sind

1.
die Geräteart,

2.
der Hersteller,

3.
die Typbezeichnung,

4.
das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5.
die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

3Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1.
die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und

2.
sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.




§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten



(1) 1Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.

(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.

(3) Wer Messwerte verwendet, hat

1.
dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen werden können und

2.
für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.




§ 34 Vermutungswirkung



Soweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass

1.
die wesentlichen Anforderungen bei dem Verwenden von Messgeräten nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 erfüllt werden und

2.
Rechnungen, bei denen Messwerte nach § 33 Absatz 3 verwendet werden, nachvollzogen werden können.


§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen



(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn

1.
die anderen Vertragspartner ihr Einverständnis zu der Befreiung erklärt haben und

2.
sich die Betriebsstätten der Vertragspartner auf derselben räumlich abgegrenzten Fläche befinden.

(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass

1.
sie mit der Befreiung von den Regelungen des Gesetzes einverstanden sind; in der Erklärung sind die Art der vertraglichen Leistung sowie die Messgeräteart, auf die sich die Befreiung bezieht, näher zu bezeichnen,

2.
ein Qualitätssicherungssystem zur Gewährleistung richtiger Messungen besteht, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht,

3.
die Vertragspartner jederzeit Zugang zum Messgerät haben und

4.
zwischen den Vertragspartnern ein Verfahren zum Vorgehen bei fehlerhaften Messungen vereinbart ist.

(3) 1Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. 2Eine erneute Befreiung ist zulässig.

(4) 1Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. 2Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt.


§ 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen



1Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
davon ausgegangen werden kann, dass die von der Messung unmittelbar Betroffenen wirtschaftlich gleichwertig sind und über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Messungen und zur Bewertung der Messergebnisse verfügen,

2.
in anderen Vorschriften als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sichergestellt ist, dass das Verwenden der Messgeräte zu einer zutreffenden Bestimmung von Messwerten führt oder

3.
bei einem amtlichen Verwenden von Messgeräten die Messrichtigkeit nicht von Bedeutung ist.




Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung

§ 37 Eichung und Eichfrist



(1) 1Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,

1.
nachdem die in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 6 bestimmte Eichfrist abgelaufen ist oder

2.
wenn die Eichfrist nach Absatz 2 vorzeitig endet.

2Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.

(2) 1Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn

1.
das Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2.
ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben kann oder dessen Verwendungsbereich erweitert oder beschränkt,

3.
die vorgeschriebene Bezeichnung des Messgeräts geändert oder eine unzulässige Bezeichnung, Aufschrift, Messgröße, Einteilung oder Hervorhebung einer Einteilung angebracht wird,

4.
die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 oder § 41 Absatz 1 Nummer 6 vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder vom Messgerät entfernt sind; dies ist nicht anzuwenden, wenn

a)
die Unkenntlichmachung, Entwertung oder Entfernung unter Aufsicht einer nach § 40 zuständigen Stelle durchgeführt werden und

b)
die unkenntlich gemachten, entwerteten oder entfernten Kennzeichen durch geeignete Kennzeichen der beaufsichtigenden Stelle ersetzt werden,

5.
das Messgerät mit einer Einrichtung verbunden wird, deren Anfügung nicht zulässig ist.

2Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, wenn ein Smart-Meter-Gateway-Administrator eine Software-Aktualisierung nach den Vorgaben des § 40 Absatz 5 der Mess- und Eichverordnung durchführt.

(3) 1Die Eichung erfolgt auf Antrag. 2Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.

(4) 1Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. 2Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.

(5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn

1.
das Messgerät nach der Instandsetzung die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind,

2.
die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird,

3.
die Instandsetzung durch ein in der Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 7 bestimmtes Zeichen des Instandsetzers kenntlich gemacht ist und

4.
der Instandsetzer die zuständige Behörde unverzüglich über die erfolgte Instandsetzung in Kenntnis gesetzt hat.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
die Eignung der Software und des Messgeräts für eine Aktualisierung seiner Software festgestellt wurde,

2.
hierfür eine Konformitätsbewertung vorliegt,

3.
die erfolgte Aktualisierung dauerhaft im Messgerät aufgezeichnet ist und

4.
eine Behörde nach Satz 1 das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Stichprobenprüfung überprüft hat.

3Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.




§ 38 Verspätete Eichungen



1Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. 2Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. 3Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.


§ 39 Befundprüfung



(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung).

(2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden.




§ 40 Zuständige Stellen für die Eichung



(1) 1Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. 2Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird.

(2) 1Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. 2Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 3Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. 4Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist.

(3) 1Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. 2Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. 3Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. 4Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1.
die Anerkennung der Prüfstelle, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden,

2.
die Bestellung, wenn der Bestellte inhaltliche Beschränkungen der Bestellung nicht beachtet oder ihm obliegende Pflichten grob verletzt, insbesondere Prüfungen nicht unparteiisch ausführt oder ausführen lässt.

(4) 1Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. 2Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben.

(5) 1Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 2Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. 3Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung.




Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung

§ 41 Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen

1.
zur Konkretisierung der sich aus § 31 ergebenden Pflichten; dabei können insbesondere Anzeige-, Dokumentations-, Prüf- und Aufbewahrungspflichten sowie Verkehrsfehlergrenzen bestimmt werden,

2.
zur Konkretisierung der sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten sowie über Ausnahmen von diesen Pflichten,

3.
über das Verwenden öffentlicher Messgeräte im Sinne des § 31 Absatz 2 Nummer 2, insbesondere über

a)
die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Messgeräte, die Durchführung von Messungen und die Anzeigepflichten des Verwenders eines öffentlichen Messgeräts,

b)
die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Verwenders und des Betriebspersonals sowie an die Prüfung dieser Anforderungen,

c)
den Nachweis der Messungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

d)
die Kennzeichnung der öffentlichen Messgeräte,

e)
das Verfahren im Zusammenhang mit den Buchstaben a bis d,

4.
über das Verbot der Ausnutzung von Verkehrsfehlergrenzen und Abweichungen,

5.
zur Bestimmung von Ausnahmen von den Pflichten beim Verwenden von Messgeräten oder Messwerten für bestimmte Verwendungen nach § 36,

6.
über die Eichung und die Eichfristen, insbesondere über

a)
Beginn und Dauer der Eichfristen,

b)
die Voraussetzungen zur Verlängerung von Eichfristen, insbesondere Vorgaben in Bezug auf die Durchführung und die Wiederholung von Prüfungen sowie Anforderungen an die Beschaffenheit und Prüfung von Prüf- und Kontrollmitteln,

c)
die Vorbereitung und Durchführung der Eichung, einschließlich der Kennzeichnung und der Wiederholung von Prüfungen sowie der Pflichten des Antragstellers zur Vorlage von Dokumenten und zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der Eichung,

7.
zu den Anforderungen an eine Instandsetzung im Sinne des § 37 Absatz 5, insbesondere Vorgaben für Instandsetzungsbetriebe sowie die Kennzeichnung entsprechend instand gesetzter Geräte,

8.
zu den Einzelheiten des Verfahrens bei der Aktualisierung von Software im Sinne des § 37 Absatz 6,

9.
zu den Voraussetzungen, dem Umfang und dem Verfahren

a)
der Anerkennung von Prüfstellen im Sinne des § 40 Absatz 3, einschließlich näherer Regelungen über die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, insbesondere zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, zur Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall sowie zu zulässigen Risikoausschlüssen, und

b)
der öffentlichen Bestellung und Verpflichtung des Prüfstellenpersonals sowie

c)
des Betriebs der Prüfstelle, einschließlich der dafür erforderlichen Dokumentationspflichten der Prüfstelle,

10.
zu den besonderen Anforderungen an die Verwendung von Maßverkörperungen, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind (Ausschankmaße), einschließlich der Festlegung bestimmter, von Ausschankmaßen einzuhaltender Maßvolumina.

(2) Die Bundesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, soweit Ausnahmen von den sich aus § 33 Absatz 1 ergebenden Pflichten für den Bereich der Versorgungsleistungen mit Elektrizität und Gas geregelt werden.