Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 5 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises."
- 2.
- In § 9 Absatz 3 Satz 4 und 6 wird jeweils das Wort „schriftlich" gestrichen.
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.
- b)
- In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 die Wörter „das Sperrkennwort" durch die Wörter „die Sperrsumme" ersetzt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Informationsmaterial" die Wörter „oder dessen Übersendung per De-Mail gemäß § 5 Absatz 8 des De-Mail-Gesetzes" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 18 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Geburtsname,".
- 6.
- In § 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Sperrkennworts" die Wörter „und der Sperrsumme" eingefügt.
- 7.
- In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- eine Übermittlung an bestimmte Dritte zur Erfüllung eines Geschäftszwecks erforderlich ist, der nicht in der geschäftsmäßigen Übermittlung der Daten besteht und keine Anhaltspunkte für eine geschäftsmäßige oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,".
- 8.
- In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort „Sperrkennwort" die Wörter „und Sperrsumme" eingefügt.
- 9.
- In § 32 Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 2, 3 und 5" durch die Wörter „Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879