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§ 23 - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 23 Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
- der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 10.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11.
- Seriennummer,
- 12.
- Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 13.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 14.
- ausstellende Behörde,
- 15.
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
- 16.
- Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 17.
- die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist,
- 18.
- Ordensname, Künstlername und
- 19.
- den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(4) 1Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2281, 3678 m.W.v. 1. September 2021
Frühere Fassungen von § 23 PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281 |
aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 9 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
aktuell | vor 01.08.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 PAuswG Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises (vom 01.09.2021)
... mit dem Personalausweis ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und im Melderegister zulässig. (3) Eine zentrale, alle Sperrkennwörter oder ...
§ 26 PAuswG Sonstige Speicherung personenbezogener Daten (vom 01.09.2021)
... den ausstellenden Personalausweisbehörden nach § 7 Abs. 1 und 2 nach den Vorgaben der §§ 23 bis 25 zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Ausweises ...
§ 34a PAuswG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 01.09.2021)
... Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von ...
§ 35 PAuswG Übergangsvorschrift
... von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit ...
Zitat in folgenden Normen
Personalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 01.09.2021)
... personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend. (2) Personenbezogene Daten beim Sperrnotruf sind ein Jahr nach ihrer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 8 RegMoG Änderung des Personalausweisgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 23 Absatz 3 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt: „9a. Identifikationsnummer nach § ...
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes
... mit dem Personalausweis ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und im Melderegister zulässig." 14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... 7" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen ... und der Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von der ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 9 EVerwFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... oder unberechtigte Übermittlung der Daten vorliegen,". 8. In § 23 Absatz 3 Nummer 12 werden nach dem Wort „Sperrkennwort" die Wörter „und ...
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... 7 erfüllt. Im Übrigen gilt § 21 entsprechend." 14. § 23 Absatz 3 Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 12" die Wörter „und im Melderegister" eingefügt. ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 13 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
... den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen." 3. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 18 wird das Wort „und" am Ende ...
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