Ordnungswidrig im Sinne des §
381 Absatz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
4 Absatz 6 Satz 1 oder §
5 Absatz 5 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt.
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V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656